Sachmangel beim Kauf eines "hellhörigen" Hauses
BGB §§ 437 ff.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wann die Hellhörigkeit eines gebrauchten Hauses einen Sachmangel darstellt, ist eine Frage des Einzelfalls.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach die Hellhörigkeit eines gebrauchten Hauses keinen Sachmangel darstellt, wenn keine abweichende Beschaffenheit vereinbart wurde und kein Baufehler vorliegt, ist nicht zu beanstanden (vgl. zum alten Recht: Senat, Urt. v. 22. Februar 1991, V ZR 299/89, NJW 1991, 1673, 1674). Ob und wann ein Verkäufer, der weiß, dass sein Haus hellhörig ist, damit rechnet, dass dies auf einem Baufehler beruht, und deshalb verpflichtet ist, einem Kaufinteressenten die Schallschutzdefizite ungefragt zu offenbaren, ist weitgehend eine Frage des Einzelfalls.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Hellhörigkeit eines gebrauchten Hauses stellt in der Regel keinen Sachmangel dar, wenn beim Kauf weder eine abweichende Beschaffenheit vereinbart wurde noch ein Baufehler vorliegt, so der BGH.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Käuferin eines "gebrauchten" Hauses hatte dessen Hellhörigkeit beanstandet, war aber beim Kammergericht gescheitert. Revision war nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde wies der BGH zurück.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der Bundesgerichtshof bestätigte seine bisherige Rechtsprechung zum alten Kaufrecht. Die Hellhörigkeit eines gebrauchten Hauses stelle keinen Sachmangel dar, wenn keine abweichende Beschaffenheit vereinbart wurde und kein Baumangel vorliege. Ob und wann ein Verkäufer, der die Hellhörigkeit seines Hauses kennt, damit rechne, dass dies auf einem Baufehler beruhe, und er dann verpflichtet sei, einem Kaufinteressenten die Schallschutzdefizite ungefragt zu offenbaren, sei eine Frage des Einzelfalls.