Sachfremder Zweck einer Einweisung in ein DDR-Kinderheim, Umfang der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht
StrRehaG §§ 2 Abs. 1, 10 Abs. 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ist in der - auch nur rudimentär erhalten gebliebenen - DDR-Jugendhilfeakte des Betroffenen weder ein Einweisungsbeschluss noch ein Beschlussdatum zu finden, so kann dies ein Indiz für das Fehlen eines solchen Beschlusses und damit für das Vorliegen eines sachfremden Zweckes der Einweisung darstellen.
2. Ein „ungünstiges Erziehungsmilieu“ allein vermag zwar die Einweisung in ein Normalkinderheim, nicht aber in einen Jugendwerkhof zu rechtfertigen. Erforderlich war hierfür nach der DDR-Recht, dass der Betroffene entweder schwererziehbar oder straffällig geworden war.
3. Die Nichteinhaltung der Hausordnung in einem Normalkinderheim stellt keinen rechtsstaatlich beachtlichen Grund für eine Verlegung in einen Jugendwerkhof dar.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Betroffene begehrt ihre Rehabilitierung wegen der Einweisung in den Jugendwerkhof Bad Köstritz, in dem sie vom 9. September 1985 bis 15. Februar 1987 untergebracht war. Die zum Zeitpunkt der Einweisung in Bad Köstritz 15 Jahre alte Betroffene hatte sich zuvor aufgrund eines Beschlusses des Rates des Kreises Bautzen vom 23. März 1983 im Kinderheim Munzig befunden. Mit einem weiteren Beschluss des Rates des Kreises Bautzen vom 8. Juli 1987 wurde wiederum die Heimerziehung der Betroffenen angeordnet.
Das LG Dresden wies den Antrag auf Rehabilitierung wegen der Einweisung in den Jugendwerkhof Bad Köstritz zurück, eine dagegen erhobene Beschwerde wies der 1. Strafsenat des OLG Dresden durch Beschluss ab. Eine - ebenfalls ohne Erfolg gebliebene - Anhörungsrüge stützte die Betroffene darauf, dass die für die Verlegung in den Jugendwerkhof erforderliche Schwererziehbarkeit oder Straffälligkeit nicht vorgelegen habe. Die Einweisung in den Jugendwerkhof sei ein Willkürakt des Munziger Heimleiters gewesen, den sie jedoch nicht mit Tatsachen unterlegen könne. Sie könne nur Indizien benennen. Solche seien, dass sie den verheirateten Heimleiter beim Liebesspiel mit einer jungen Erzieherin beobachtet habe. Kurze Zeit später sei sie von zwei Männern aus dem Unterricht geholt und entgegen der üblichen Praxis von dem Heimleiter persönlich in seinem Privatwagen in den Jugendwerkhof verbracht worden. Keiner habe von der Maßnahme zuvor gewusst, weder ihr Gruppenerzieher und Schießtrainer im Heim noch ihre Mutter oder sie selbst. Weder ihre Lehrer noch ihre Erzieher hätten ein Fehlverhalten ihrerseits bestätigt.
Auf die Verfassungsbeschwerde der Betroffenen hob das BVerfG (ZOV 2015, 17) den Beschluss des OLG Dresden auf, soweit er die Ablehnung der Rehabilitierung wegen der Unterbringung in dem Jugendwerkhof Bad Köstritz im Zeitraum vom 9. September 1985 bis 15. Februar 1987 betraf.
Nach der Zurückverweisung hat der jetzt mit der Sache befasste 2. Strafsenat des OLG Dresden verschiedene Ermittlungen veranlasst: Eine Anfrage beim Landkreis ergab, dass es dort keine Erkenntnisse bezüglich eines Einweisungsbeschlusses in den Jugendwerkhof Bad Köstritz gebe. Nachforschungen zu zwei als Zeugen in Betracht kommenden Personen, einer Gemeindeangestellten und der Jugendhelferin, ergaben, dass diese verstorben bzw. ihr Aufenthalt unbekannt ist.
Auf Nachfrage des Gerichts teilte die Betroffene die Namen des Heimleiters, ihrer Klassenleiterin sowie ihrer Gruppenerzieher im Kinderheim Munzig mit. Eine Anfrage beim zuständigen Landratsamt zu diesen Personen ergab keine Erkenntnisse. Ferner fragte das Gericht beim Staatsarchiv Rudolstadt an, ob noch Akten hinsichtlich des Aufenthalts der Betroffenen im Jugendwerkhof Bad Köstritz vorhanden sind. Von dort konnte der Beschluss des Rates des Kreises Bautzen vom 23. März 1983, mit dem die zwischenzeitliche Rückführung der Betroffenen in das Elternhaus angeordnet worden war, der Einweisungsschein in den Jugendwerkhof Bad Köstritz (ohne Datum), aus dem sich als Tag der Einweisung der 30. September 1985 und als Gründe für die Einweisung das „ungünstige Erziehungsmilieu im Elternhaus“ sowie „Verstöße gegen die Hausordnung im Kinderheim“ ergaben, sowie eine Abschlussbeurteilung des Jugendwerkhofs Bad Köstritz (ohne Datum) übersendet werden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde der Betroffenen hat Erfolg. Gegenstand des Verfahrens ist die Einweisung und Unterbringung in den Jugendwerkhof Bad Köstritz im Zeitraum vom 9. September 1985 bis zum 15. Februar 1987. Insoweit hat der Einweisungsentscheidung ein sachfremder Zweck im Sinne des § 2 Abs. 1 StrRehaG zugrunde gelegen.
1. Ob sachfremde Erwägungen zur Einweisung der Beschwerdeführerin in den Jugendwerkhof Bad Köstritz geführt haben, erfordert das Vorliegen entsprechender Feststellungen im Einzelfall. Verbleibende Zweifel am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wirken sich im Rehabilitierungsverfahren zu Lasten des Antragstellers aus (OLG Dresden, ZOV 2012, 47; KG, ZOV 2014, 21). Die Anwendung dieses in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten strafprozessualen Zweifelssatzes fordert allerdings gemäß § 10 Abs. 2 StrRehaG nicht den vollen Beweis, sondern lässt die Glaubhaftmachung genügen (BVerfG, ZOV 2015, 17). Damit wird für das Rehabilitierungsverfahren ausdrücklich klargestellt, dass der Richter sich für seine Überzeugungsbildung mit einem geringeren Maß an Wahrscheinlichkeit begnügen kann. Es genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerfG, aaO., m.w.N.). Die Nichterweislichkeit anspruchsbegründender Tatsachen geht allerdings zu Lasten des Antragstellers. Die Rehabilitierungsgerichte sind von Verfassungs wegen nicht gehalten, im Zweifel für den Antragsteller zu entscheiden. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht (BVerfG, aaO.).
2. Gemessen hieran haben die Ermittlungen vorliegend eine ausreichende Wahrscheinlichkeit ergeben, dass - im genannten Zeitraum - eine willkürliche Einweisung der Betroffenen ohne sachlichen Grund in den Jugendwerkhof Bad Köstritz erfolgt ist.
a) Zwar konnte der Senat nicht, wie vom BVerfG angeregt, den Heimleiter des Kinderheimes Munzig F., den Erzieher M. sowie die Klassenleiterin W. als Zeugen vernehmen. Die Ermittlungen nach deren Aufenthalt ergaben, dass diese Personen nicht mehr auffindbar sind. Auch war die Befragung der Mutter der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich, da diese bereits im Jahre 2003 verstorben war. Auch der Aufenthalt der Jugendfürsorgerin B. konnte nicht ermittelt werden. Die als Zeugin in Betracht kommende Angestellte beim Rat der Gemeinde Nostitz, K., war ebenfalls vorverstorben.
b) Für die Entscheidung des Senats stehen deshalb nur die Inhalte der vom Staatsarchiv Rudolstadt am 2. Februar 2015 zur Verfügung gestellten Akten zur Verfügung. Sie sind die einzig auffindbaren Bezugspunkte hinsichtlich der Verlegung der Betroffenen vom Kinderheim in Munzig in den Jugendwerkhof in Bad Köstritz. Aus diesen Akten lässt sich ein sachlicher Grund, der die Einweisung der Antragstellerin in den Jugendwerkhof hätte rechtfertigen können, nicht erkennen. In dem noch vorhandenen Einweisungsschein ist vermerkt, dass die Gründe der Heimeinweisung „das ungünstige Erziehungsmilieu im Elternhaus der Betroffenen“ sowie die „Nichteinhaltung der Hausordnung im Kinderheim“ gewesen seien. Als einweisende Stelle wird der Rat des Kreises Bautzen genannt. Grundlage der Einweisung soll ein „Beschluss“ gewesen sein. Ein begründeter Beschluss, der die Einweisung der Betroffenen in den Jugendwerkhof Bad Köstritz zum Gegenstand gehabt hätte, ist aber nicht (mehr) vorhanden, obwohl dies trotz der nur rudimentären Akten zu erwarten gewesen wäre. Entsprechendes gilt auch für den Umstand, dass sich nicht einmal ein Beschlussdatum finden lässt.
Dies alles spricht aber für das Vorbringen der Betroffenen, es habe einen solchen Beschluss nicht gegeben.
c) Im Übrigen ist die sich aus den Akten ergebende „Begründung“, weshalb die Beschwerdeführerin - wie bereits ausgeführt, ohne ausdrücklichen Beschluss - in den Jugendwerkhof Bad Köstritz verlegt worden ist, keine ausreichende Begründung. Das in den Akten vermerkte „ungünstige Erziehungsmilieu“ mag zwar die Einweisung der Beschwerdeführerin in das Jugendheim Munzig gerechtfertigt haben. Eine Verlegung in den Jugendwerkhof, der in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ein Spezialheim für schwererziehbare und straffällige Jugendliche sowie schwererziehbare Kinder (vgl. BVerfG, aaO.; § 1 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965, DDR-GBl. II S. 368) gewesen ist, erschließt sich hieraus jedoch nicht. Insbesondere ist weder ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt ihrer Einweisung etwa straffällig geworden wäre, noch liegen verwertbare Erkenntnisse vor, dass die Betroffene schwererziehbar gewesen sein könnte. Vielmehr belegen die von der Betroffenen vorgelegten Schulzeugnisse der Jahre 1981 bis 1983, dass sie sich „gut in das Klassenkollektiv eingefügt habe“ und „bereit gewesen sei, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen“. Dies alles spricht gerade gegen die Annahme, die Betroffene könnte schwererziehbar gewesen sein. Dass die „Nichteinhaltung der Hausordnung im Kinderheim“ keinen Grund für die Einweisung in einen Jugendwerkhof abgeben konnte, versteht sich von selbst.
Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene schwererziehbar oder straffällig gewesen wäre, lassen sich im Übrigen auch weder den oben genannten vorhandenen Beschlüssen des Rates des Kreises Bautzen vom 23. März 1983 und vom 8. Juli 1987 noch aus sonstigen Unterlagen entnehmen.
Da somit ein tragfähiger Beschluss für die Einweisung der Beschwerdeführerin in den Jugendwerkhof Bad Köstritz entweder zu keinem Zeitpunkt existiert hat oder aus den Akten entfernt worden sein muss und die im Einweisungsschein angegebenen Gründe eine Unterbringung im Jugendwerkhof nicht rechtfertigen können, besteht in der Gesamtschau nach Auffassung des Senats jetzt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sachfremde Gründe zu der Einweisung geführt haben. Dies führt bereits vor dem Hintergrund der von der Betroffenen schlüssig vorgetragenen Vermutung, der Grund für ihre Verlegung in den Jugendwerkhof sei der Umstand gewesen, dass sie in der Woche nach Ende der Sommerferien den Leiter des Kinderheims in Munzig in einer verfänglichen Situation mit einer Erzieherin beobachtet habe, zu ihrer Rehabilitierung. Für die Betroffene spricht auch, dass sie selbst nur eine Vermutung äußert, also nur zurückhaltend vorträgt. Dieser Vortrag hat sich aber jedenfalls in zeitlicher Hinsicht und in der zeitlichen Abfolge in Abgleich mit den vorhandenen Akten als zutreffend erwiesen.