Sachenrechtsmoratorium
EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 1
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Schlagwörter zur Erschließung
Sachenrechtsmoratorium; Moratorium; Nutzungsbefugnis
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das sachenrechtliche Moratorium erfaßt nur diejenigen Fälle, in denen eine manifestierte Nutzungsbefugnis nicht vorhanden war.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten um Nutzungsentschädigung betreffend den Zeitraum 22.7.1992 bis 31.12.1994 für das von den Bekl. durch Errichtung eines Einfamilienhauses genutzte ehemalige, am 4.3.1998 an die Bekl. veräußerte Grundstück des Kl. Zwischen den Parteien ist zum einen streitig, ob ein eventuell bestehender Anspruch des Kl. bereits durch den Vergleich im Verfahren 5 0 6162/97 abgegolten wurde. Zum anderen besteht Uneinigkeit darüber, ob sich der Anspruch des Kl. aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB ergibt. Der Kl. war bis zum 4.3.1998 Eigentümer des Flurstücks der Gemarkung Z. Auf diesem Grundstück errichteten die Bekl. ca. im Jahre 1980/81 ein Einfamilienhaus. Durch Urkunde vom 16.9.1981 war ihnen von der LPG Pflanzenproduktion "Vorwärts" Ansprung das unbefristete Nutzungsrecht über dieses Grundstück verliehen worden. Im Wege des gerichtlichen Vergleichs im Verfahren 5 O 6162/57 vor dem Landgericht Chemnitz verkaufte der Kl. am 4.3.1998 das streitgegenständliche Grundstück an die Bekl. Weiterhin wurde in dem Vergleich vereinbart, daß die Bekl. zur Abgeltung des in diesem Verfahren geltend gemachten Nutzungsentgeltanspruchs an den Kl. 2.839,05 DM zahlen. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. pp. Die statthafte Berufung der Bekl. ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Sie hat in der Sache auch Erfolg.
Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß der Kl. von den Bekl. keine Nutzungsentschädigung für den begehrten Zeitraum verlangen kann.
1. Das Berufungsgericht schließt sich insoweit den Ausführungen des Erstgerichtes an, als es ebenfalls den streitgegenständlichen Anspruch nicht durch den Vergleich am 4.3.1998 für abgegolten erachtet. (wird ausgeführt)
2. Der Anspruch des Kl. nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB scheitert jedoch daran, daß die Rechtssituation zwischen den Parteien nicht unter das sogenannte "Sachenrechtliche Moratorium" des Artikels 233 § 2 a EGBGB fällt. Denn die Kammer ist der Ansicht, daß mit dieser Regelung lediglich diejenigen Fälle erfaßt werden sollten, in denen eine manifestierte Nutzungsbefugnis nicht vorhanden war. Vorliegend wurde den Bekl. jedoch mit Urkunde vom 10.9.1981/16.9.1981 das Recht zur unentgeltlichen Nutzung des klägerischen Grundstücks auf der Grundlage der §§ 18 Abs. 2 Ziff. f. LPG-G, 251-294 ZGB-DDR i. V. m. der Verordnung über die Bereitstellung von genossenschaftlich genutzten Bodenflächen zur Errichtung von Eigenheimen auf dem Lande vom 9.9.1976 (GBl. I 1976, 426) verliehen. Diese schriftlich dokumentierte Berechtigung schließt nach der Ansicht der Kammer die Anwendung des Artikels 233 § 2 a EGBGB aus. Betrachtet man die Entwicklung der Gesetzeslage, wie sie im Beschluß des Bundesverfassungsgerichtes vom 8.4.1998 ausführlich dargestellt wurde, die zur Vorbereitung dieser Entscheidung eingeholte, in der Entscheidung zitierte Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz sowie die Ausführungen zu den Gesetzesentwürfen zum 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz (Bundestagstagsdrucksache 12/2480) und zum Sachenrechtsänderungsgesetz (Bundestagsdrucksache 12/5992), ergibt sich für die Kammer, daß der Regelungsgehalt des Artikels 233 § 2 a Abs. 8 EGBGB sowohl in der alten, teilweise für verfassungswidrig erklärten Fassung, als auch in der heute gültigen Form lediglich "ungeklärte" und sogenannte "hängende" Besitzfälle erfassen wollte (vgl. auch Grün, NJW 1994, 2641, Böringer, DtZ 1994, 301, BGH, Urteil vom 27.7.2001, VZR 104/00). Hierzu im einzelnen:
a) Zu DDR-Zeiten wurde das Privateigentum mehr und mehr bedeutungslos, statt dessen wurde Grund und Boden verstärkt in das Volkseigentum übertragen, um es sodann Dritten zur Nutzung zu überlassen, wobei dies oft ohne dokumentierte Nutzungsrechte erfolgte, so daß die Nutzung lediglich faktisch aufgrund der Billigung staatlicher Stellen erfolgte. Nach der Wiedervereinigung wurde dann durch das Gesetz vom 28.6.1990 (GBl. I, 483) § 18 des LPG-Gesetzes und damit das unbeschränkte Nutzungs- und Verfügungsrecht der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften beseitigt. Gleichzeitig war eine Neuordnung des Eigentums an den Bodenflächen vorgesehen. Nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik stellte sich für den Bundesgesetzgeber die Aufgabe, die verschiedenen, zu DDR-Zeiten entstandenen, Eigentumsformen und Nutzungsverhältnisse zu vereinheitlichen, wobei der erste Schritt in diese Richtung der Einigungsvertrag war, dessen Regelungen sich jedoch schnell als nicht ausreichend herausstellten. Um vollendete Tatsachen zu verhindern, wurde daher durch Artikel 8 des 2. Vermögensrechtänderungsgesetzes vom 14.7.1992 das sogenannte "Sachenrechtliche Moratorium" eingeführt (Bundestagsdrucksache 12/2480). Dadurch wurde ein gesetzliches Besitzrecht für die Nutzer fremder Grundstücke begründet. Gleichzeitig wurde die Bereinigung der Rechtsverhältnisse einem späteren Zeitpunkt vorbehalten, nämlich dem sodann am 21.9.1994 in Kraft getretenen SachRBerG, welches die Angleichung der Rechtsverhältnisse an die Normen des BGB regelte. Das "Sachenrechtliche Moratorium" sollte praktisch der Übergangszeit bis zu dieser endgültigen Regelung der Verhältnisse gemäß des SachRBerG dienen. Eine Änderung fand auch insoweit statt, als durch das 2. Vermögensrechtsänderungsgesetz nunmehr festgestellt wurde, daß die Nutzung fremder Grundstücke ab dem 1.1.1995 nur noch entgeltlich erfolgen könne - vorbehaltlich allerdings abweichender gesetzlicher und vertraglicher Regelungen. Für die Zeit davor, insoweit erfolgte eine Anlehnung an das Eigentümer-Besitzerverhältnis des BGB, insbesondere § 993 Abs. 1 BGB, sollte die Nutzung dagegen keine Entschädigungspflicht begründet haben, sofern nicht ein anderes vereinbart wurde, da auch das BGB Nutzungsentschädigung für die Vergangenheit nicht vorsieht.
Gegen diese Einschränkung für den Zeitraum vor 1995 wurde erfolgreich Verfassungsbeschwerde eingelegt, was zur Änderung der Norm durch den Gesetzgeber am 2.11.2000 führte. Das Bundesverfassungsgericht stellte dabei fest, daß ab dem Inkrafttreten des das "Sachenrechtliche Moratorium" begründenden 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes am 22.7.1992 der Nutzer nicht mehr auf die Unentgeltlichkeit seiner Nutzung habe vertrauen können, vielmehr im Hinblick auf § 233, § 2 a Abs. 8 EGBGB und die dieser Vorschrift zugrunde liegenden Erwägungen damit rechnen mußte, daß die Nutzung künftig entgeltlich sein würde. Betrachtet man diese Entwicklung der Gesetzeslage, ist deutlich erkennbar, daß Sinn und Zweck all dieser Regelungen war, ungeklärte Fälle, welche keine rechtliche oder lediglich eine unzureichende rechtliche Grundlage hatten, zu regeln und den insoweit betroffenen Nutzern Sicherheit davor zu geben, vor endgültiger Klärung der Rechtsverhältnisse die Nutzung aufgeben zu müssen, dem Eigentümer aber gleichzeitig, da diesem die Eigennutzung dadurch verwehrt wurde, einen Ausgleich zu gewähren.
Insbesondere aus der Formulierung "vorbehaltlich abweichender gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen" ergibt sich, daß alle anderen Fälle, in denen eine gültige Vereinbarung oder rechtlich gesicherte Nutzung wie hier nach §§ 18 Abs. 2 Nr. 7 LPG-G, 291 ff. ZGB bestand, einer solchen Klärung nicht bedurften und die bis dahin bestehende Rechtslage für diese Nutzer unverändert fortgelten sollte. War in solchen Fällen ein Nutzungsentgelt nicht geschuldet, kann ein solches auch wegen der Unanwendbarkeit des Art. 233 § 2 a Abs. 1 EGBGB auf diese Fälle nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nicht gefordert werden. Im übrigen werden diese Fälle von Art. 233 § 4 EGBGB erfaßt.
b) Das ergibt sich nach der Auffassung der Kammer auch aus dem Gesetzesentwurf zur Änderung des Vermögensgesetzes und anderer Vorschriften vom 28.4.1992 (Bundestagsdrucksache 12/2480), wo es unter 2.baa) heißt (Stichwort Änderung von Artikel 233): "... mit Artikel 233 § 2 a EGBGB wird ein Moratorium für die sogenannten hängenden Fälle und die Überlassungsverträge eingeführt" sowie im weiteren: "Zur Klärung kam es oft trotz Bemühens der Bürger nicht, was bedeutet, daß diese jetzt keinen Besitztitel haben." Zielsetzung des Gesetzes war somit, diesen Personen, welche zum derzeitigen Zeitpunkt keinen gültigen Besitztitel haben, durch das Moratorium ein gesetzliches Recht zum Besitz zu fingieren. Auch insoweit wird jedoch ausgeführt: "Günstigere Individualvereinbarungen bleiben unberührt". In diesem Gesetzentwurf wurde also deutlich festgestellt, daß bestehende Vereinbarungen stets vorrangig sein sollten. c) Eine weitere Bestätigung der Auffassung der Kammer ist dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum SachRÄndG (Bundestagsdrucksache 12/5992) zu entnehmen, wo es unter A (Zielsetzung) heißt: "Nicht selten erfolgte die bauliche Inanspruchnahme privater Grundstücke jedoch allein aufgrund formlos erteilter Billigung einer staatlichen Stelle und ohne Rücksicht auf bestehende Eigentumsverhältnisse." Unter der Rubrik "zu Nr. 1 - Änderung des Artikels 231 § 2 a Abs. 1 EGBGB" führt der Entwurf aus: "Das Besitzrecht für die rechtlich nicht gesicherten Bebauungen wird bis zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse nach dem Entwurf verlängert, ...". Argumente, welche gegen die hier vertretene Auffassung sprechen, vermag die Kammer daher auch diesem Gesetzesentwurf nicht zu entnehmen. d) Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8.4.1998. Dort heißt es in den Gründen unter A I.1.d:
"Die oft nur faktisch begründeten Nutzungsverhältnisse ...". Derartige, lediglich faktische Nutzungsverhältnisse waren auch Gegenstand der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht. Hinsichtlich der Beschwerdeführer zu I und II waren die Nutzungsverträge im Jahre 1990 gekündigt worden, hinsichtlich des Beschwerdeführers zu III war eine rechtliche Grundlage zu keiner Zeit gegeben gewesen."
Insoweit führt das Bundesverfassungsgericht unter CII.
l. auch wie folgt aus: "Diese Beschränkungen (gemeint ist, daß für die Zeit bis 31.12.1994 Nutzungsentschädigung nur aufgrund einvernehmlicher Grundlage verlangt werden kann), geben nicht nur eine Rechtslage wieder, wie sie vor dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland schon bestanden hat und durch Artikel 231 § 4 EGBGB 1990 zunächst aufrechterhalten ist. Sie gelten "unbeschadet bestehender Nutzungsrechte und günstigerer Vereinbarungen und Regelungen" (vgl. Artikel 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 EGBGB 1992/1994) und wirken sich danach auf den Grundstückseigentümer auch und gerade in den Fällen nachteilig aus, in denen Nutzungsrechte an fremdem Grund und Boden nie entstanden oder später - wie infolge der Aufhebung des LPG-Gesetzes durch das Gesetz vom 28. Juni 1990 - wieder entfallen waren oder die Existenz solcher Rechte jedenfalls zweifelhaft waren".
Auch das Bundesverfassungsgericht geht somit davon aus, daß das "Sachenrechtliche Moratorium" die Fälle regeln wollte, in denen das Besitzrecht fragwürdig war, sei es, daß es nicht sicher oder später weggefallen war. e) Letztlich ergibt sich auch aus den Begründungen zum Gesetzesentwurf des auf Anordnung des Bundesverfassungsgerichtes geänderten Art. 232 § 2 a Abs. 1 EGBGB nichts anderes (Bundestagsdrucksache 14/3508): "Die Regelung schafft ab dem vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Zeitpunkt einen gesetzlichen Anspruch des Grundstückseigentümers gegen den durch das Moratorium zum Besitz berechtigten Nutzer." Der Gesetzgeber wollte insoweit den Anwendungsspielraum für das geänderte Gesetz hinsichtlich der Berechtigten nicht erweitern, sondern nimmt Bezug auf die vorherigen Gesetze und die damalige Definition des Moratoriums. Die Änderung sollte sich, bedingt durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts, lediglich auf den Zeitraum im Hinblick auf den Nutzungsentschädigungsanspruch beschränken. 3. Im Ergebnis war daher dem Kl. die begehrte Nutzungsentschädigung für den Zeitraum 22.7.1992 bis 31.12.1994 zu versagen, da er sich an der vorrangigen Vereinbarung vom 10.9./16.9.1981 festhalten lassen muß, die eine Nutzungsentschädigung nicht vorsah und ein Fall des Art. 232 § 2 a Abs. 1 Satz 4 EGBGB nicht vorliegt.