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Sachenrechtsbereinigung

LG Potsdam8 O 451/9611.02.2000ZOV 2001, 47

SachBerG § 108 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Sachenrechtsbereinigung; Vorabentscheidung; Rückerstattungsantrag; Restitutionsantrag; Rückgabeantrag Ankaufsrecht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vorabentscheidung über Ansprüche aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz bei offensichtlicher Unbegründetheit des Rückerstattungsantrages.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundstücks ... in Kleinmachnow, welches mit einem 1933 errichteten Einfamilienhaus bebaut ist. Anfängliche Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks war die Siedlungsgesellschaft ... GmbH, an der ein Herr S. zu 79 % beteiligt war. Mit einem privatschriftlichen Kaufvertrag vom 15.3.1933 veräußerte die Siedlungsgesellschaft u. a. auch das streitbefangene Grundstück an die ... GmbH. Am 16.3.1933 wurde die Auflassung des Grundstücks erklärt. Die Eintragung der GmbH im Grundbuch erfolgte am 11.4.1933. Mit notariellem Kaufvertrag vom 11.4.1933 veräußerte die ... das Grundstück an ... zum Normalpreis von 6,40 Goldmark/m2, wobei der Käufer die Verpflichtung übernahm, ein Einfamilienhaus zu bauen. Zwischen den Parteien dieses Rechtsgeschäfts wurde zugleich ein Bauvertrag abgeschlossen. Am 1.12.1933 wurde die Auflassung erklärt, aufgrund derer am 2.1.1934 der Erwerber im Grundbuch eingetragen wurde. Im Wege der Erbfolge wurden der Kl. zu 1) und Frau ... Eigentümer des Grundstücks. Mit Erbteilsübertragungsvertrag vom 12.2.1993 wurde die Kl. anstelle von ... Miteigentümerin des Grundstücks neben dem Kl. zu 1. Am 23.2.1995 wurden die Kl. zu je 1/2 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.

Herr S. mußte im April 1933 Deutschland fluchtartig verlassen, da die SA Ende März oder Anfang April 1933 - mithin kurz nach Abschluß des Kaufvertrages vom 15.3.1933 - einen Brandanschlag auf sein Privathaus verübte. Sein Vermögen - darunter die Beteiligung an der ... GmbH - ließ sich 1934/35 die NSDAP übertragen.

Nach dem Krieg wurde aufgrund von § 6 der Verordnung vom 17.7.1952 das Grundstück unter staatliche Verwaltung gestellt. Staatlicher Verwalter war der ... Der ... schloß am 17.4.1972 einen Überlassungsvertrag mit den Bekl., welcher im Rat des Kreises Abt. Finanzen genehmigt wurde. Nach dem Vertrag überließ der staatliche Verwalter den Bekl. das Grundstück ... in Kleinmachnow zur eigenen Nutzung für persönliche Wohn- und Erholungszwecke. Die Nutzer waren berechtigt, das Grundstück für diese Zwecke zu bebauen bzw. an den vorhandenen Gebäuden bauliche Veränderungen vorzunehmen, wenn hierzu eine staatliche Baugenehmigung vorlag. Der Überlassungsvertrag von 1972 trat an die Stelle eines seit 1965 bestehenden Mietvertrags mit den Bekl. (...)

Die Parteien streiten darum, ob ein Ankaufsrecht bzw. ein Recht der Bekl. auf Bestellung eines Erbbaurechts nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz (SachRBerG) besteht. (...)

Beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg (LARoV) wurden bezüglich des streitbefangenen Grundstücks zwei Restitutionsanträge gestellt, und zwar von der Conference on Jewish Material Claims against Germany Inc. Nachfolgeorganisation (JCC) am 23.12.1992 und von den Erben des Herrn S. am 24.8.1995. Der letztgenannte Antrag wurde am 18.12.1992 vom LARoV zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam haben die Erben am 2.1.1998 zurückgenommen, so daß der letzte Bescheid bestandskräftig ist. Die JCC hat am 20.8.1997 ihre Restitutionsanträge bezüglich des Betriebs- und Grundvermögens auf den Rechtsanwalt Dr. M. übertragen. Am 8.9.1998 hat das LARoV den Antrag des ... zurückgewiesen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen.

Die Kl. beantragen, festzustellen, daß die Bekl. gegenüber den Kl. in Ansehung des Grundstücks weder ein Recht zum Ankauf noch ein Recht auf die Bestellung eines Erbbaurechts haben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kammer hat angeordnet, daß über die Zulässigkeit der Klage abgesondert zu verhandeln ist, so daß ein Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage gemäß § 280 ZPO statthaft ist. Diesbezüglich besteht auch Entscheidungsreife gemäß § 303 ZPO. Die von den Kl. erhobene negative Feststellungsklage ist zulässig. Die Kl. haben das hierfür gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung. Die Bekl. haben sich gegenüber den Mietzinsforderungen der Kl. auf das SachenRBerG berufen, so daß die Kl. ein berechtigtes Interesse an alsbaldiger Klärung des Rechtsverhältnisses zu den Bekl. haben. Die Vorschrift des § 108 Abs. 2 SachenRBerG steht dem nicht entgegen.

Danach besteht ein Interesse an alsbaldiger Feststellung nicht, wenn wegen der Anmeldung eines Rückübertragungsanspruchs aus § 3 des VermG über das Grundstück noch nicht verfügt werden kann. Der Rückübertragungsanspruch der Erben des Herrn S. ist bereits dadurch erledigt, daß seine Zurückweisung durch das LARoV bestandskräftig wurde. Die Erben haben die diesbezügliche Klage am Verwaltungsgericht Potsdam zurückgenommen. Demgemäß besteht nur noch der Rückübertragungsanspruch, welchen ... aus abgetretenem Recht der ICC angemeldet hat. Dieser betrifft jedoch nur das Bruchteilseigentum von 79 %, d. h. 21 % des Grundeigentums sind hiervon gar nicht tangiert. Schon deshalb kann das Feststellungsinteresse der Kl. nicht verneint werden, denn auch Miteigentumsanteile von 21 % können Gegenstand von Ansprüchen aus dem SachenRBerG sein.

Die Zulässigkeit der Klage ist jedoch auch im Hinblick auf den Eigentumsanteil zu 79 %, welcher vom angemeldeten Rückübertragungsanspruch des ... betroffen ist, zu bejahen. § 108 Abs. 2 SachenRBerG läßt das Feststellungsinteresse nur dann entfallen, wenn über das Grundstück noch nicht verfügt werden kann infolge eines solchen Antrags. Gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) tritt die Verfügungssperre jedoch dann nicht ein, wenn der Restitutionsantrag offensichtlich unbegründet wäre. Eine offensichtliche Unbegründetheit ist dann anzunehmen, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung des Antrags geradezu aufdrängt (VWGO 11. Aufl., 1998, § 108 Rn. 5). Dies ist im Hinblick auf den Restitutionsantrag des ... der Fall, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG hinsichtlich der Einzelrestitution des Grundstüclcs nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann der Berechtigte die Einzelrestitution verlangen, wenn Vermögensgegenstände, die einem Unternehmen entzogen wurden, aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören und der Entzug nach § 1 Abs. 6 VermG auf einer Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen beruht. In diesem Zusammenhang ist entscheidend, daß der Vermögensgegenstand des streitbfangenen Grundstücks nicht mit dem Unternehmen, an welchem Herr S. zu 79 % beteiligt war, entzogen wurde. Vielmehr gehörte zu dem Zeitpunkt, als Herrn S. die Anteile an der Siedlungsgesellschaft entzogen wurden, das Grundstück nicht mehr zum Unternehmen. Die Siedlungsgesellschaft hat nämlich noch vor der Flucht des Herrn S. über das Grundstück verfügt, wobei schon am 16.3.1933 die Auflassung erklärt wurde. Aufgrund dieses Sachverhalts steht fest, daß die Aufgabe des Grundstücks gerade nicht mit dem Überfall auf das Wohnhaus des Herrn S. zusammenhängt. Dafür, daß aus anderen Gründen die Übertragung des Grundstücks an die ... aus verfolgungsbedingten Gründen geschehen ist, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Vielmehr handelt es sich hier um eine rechtsgeschäftliche Handlung der Siedlungsgesellschaft, die nicht im Zusammenhang mit verfolgungsbedingten Repressionen der NS-Zeit steht. Ob der Kaufpreis hierfür an die Siedlungsgesellschaft tatsächlich gezahlt wurde, spielt für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG keine Rolle. Da bereits die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG vorliegend nicht erfüllt sind, kommt es auch nicht auf die von ... in seiner Klageschrift aufgeworfene Frage des Verstoßes von § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG gegen Artikel 14 Grundgesetz an. Da die Klage des Dr. M. offensichtlich unbegründet ist, besteht eine Verfügungssperre wegen § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO nicht, so daß die negative Feststellungsklage gemäß § 108 Abs. 2 SachenRBerG zulässig ist.

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