Sachenrechtsbereinigung, Vermittlungsverfahren
SachenRBerG § 92 Abs. 5 und 6; GBO § 38
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermerk über die Eröffnung des notariellen Vermittlungsverfahrens nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz hat den Namen des Begünstigten zu enthalten.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Beteiligte zu 1. hat am 2. Mai 1997 das Grundbuchamt ersucht, in das Grundbuch des im Beschlußeingang bezeichneten Grundstücks einen Vermerk gemäß § 92 Abs. 5 SachenRBerG des Inhalts einzutragen, daß das notarielle Vermittlungsverfahren nach den §§ 87 ff. SachenRBerG eröffnet ist und insbesondere den Beteiligten zu 2. - den Nutzer des Grundstücks und Antragsteller im notariellen Vermittlungsverfahren - als Begünstigten zu bezeichnen.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 1997 hat es der Grundbuchführer abgelehnt, den Namen des durch den Eröffnungsvermerk Begünstigten einzutragen, weil diese Eintragung nicht erforderlich sei. Die gegen diese Entscheidung eingelegte, nach Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin als sofortige Beschwerde geltende, Erinnerung hat das Landgericht zurückgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die formgerecht eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig, §§ 79, 80 GBO. Beschwerdeführer ist im Verfahren der weiteren Beschwerde - nicht anders als im Erstbeschwerdeverfahren - der Beteiligte zu 1. Entgegen der Bezeichnung im Rubrum des angefochtenen Beschlusses und der in jenem Beschluß getroffenen Feststellungen ist der Beteiligte zu 2. weder Antragsteller im Grundbuchverfahren noch Beschwerdeführer. Die Eintragung des Eröffnungsvermerkes erfolgt nicht auf Antrag eines Beteiligten; sondern auf Ersuchen des Notars, vor dem das Vermittlungsverfahren nach den §§ 87 ff. SachenRBerG stattfindet. Soweit eine Eintragung auf das Ersuchen einer Behörde erfolgt, sind der das formelle Grundbuchrecht im übrigen beherrschende Antragsgrundsatz sowie der Bewilligungsgrundsatz durchbrochen (§ 38 GBO, vgl. nur: Demharter, GBO, 22. Aufl., Rn. 1 zu § 38). Außerhalb des Antragsverfahrens und damit auch des Anwendungsbereiches des § 15 GBO kann der Notar folglich nicht ohne Nachweis einer besonderen Vollmacht für einen weiteren Beteiligten - dem auch im Verfahren nach § 38 GBO ein Beschwerderecht zusteht (vgl. Demharter, a. a. O., Rn. 79) - ein Rechtsmittel einlegen. Daher ist ohne weiteres davon auszugehen, daß der Beteiligte zu 1. aus eigenem Recht die Rechtsmittel eingelegt hat.
Die weitere Beschwerde ist auch begründet.
Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes. Das Landgericht hat Inhalt und Rechtswirkungen des Eröffnungsvermerkes nach § 92 Abs. 5 und 6 SachenRBerG unzutreffend gewürdigt.
In dem nach den vorgenannten Vorschriften in das Grundbuch einzutragenden Eröffnungsvermerk ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen der Name dessen zu bezeichnen, dessen Ansprüche durch die Eintragung gesichert werden sollen. Diese Auffassung wird - soweit zu diesem Gesichtspunkt überhaupt Stellung genommen wird - in der Kommentarliteratur überwiegend vertreten (Waldner in: Grundbuchrecht Ost, Rn. 18 zu § 92 SachenRBerG; Purps/Krauss, Sachenrechtsbereinigung nach Anspruchsgrundlagen, 1997, IV Rn. 78; a. A. Böhringer, Liegenschaftsrecht in den neuen Bundesländern, Rn. 1337). Die Notwendigkeit der Eintragung des Berechtigten folgt in erster Linie aus dem Gesetz. Auch das Landgericht hat nicht verkannt, daß nach § 92 Abs. 6 SachenRBerG der Eröffnungsvermerk zugunsten des Berechtigten die Wirkungen einer Vormerkung nach den §§ 883, 888 BGB hat. Daraus ergibt sich aber ohne weiteres, daß der durch die Eintragung im Grundbuch begünstigte (Vormerkungs-) Berechtigte namentlich zu bezeichnen ist. Für die Vormerkung nach den §§ 883 ff. BGB ist dies selbstverständlich, ohne daß es im Gesetz ausdrücklich angeordnet wäre. Nichts anderes kann dann aber für den einzutragenden Eröffnungsvermerk gelten, wenn diesem - wie vom Gesetz angeordnet - die Wirkung einer Vormerkung zukommen soll. Der Senat kann dem Landgericht nicht folgen, daß eine Eintragung des aus dem Vermerk Berechtigten sachenrechtlichen Grundsätzen widerspreche. Zwar ist richtig, daß der Antragsteller im notariellen Vermittlungsverfahren kein dingliches Recht an dem betroffenen Grundstück erwirbt; dies steht jedoch seiner Eintragung als Berechtigter nicht entgegen. Auch der aus einer Vormerkung nach § 883 BGB Berechtigte erwirbt mit der Eintragung kein dingliches Recht an dem Grundstück. Vielmehr sichert die Vormerkung (nur) einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erwerb eines dinglichen Rechtes. Dementsprechend erfordert die vom Gesetz angeordnete vormerkungsgleiche Wirkung des Eröffnungsvermerkes, daß in gleicher Weise diejenigen Rechte, die sich für den Nutzer im notariellen Vermittlungsverfahren ergeben können (Bestellung eines Erbbaurechtes oder Ankauf des Grundstücks), gegen gutgläubigen Erwerb des unbelasteten Eigentums gesichert werden. Dies erfordert - wie bei der Vormerkung - die namentliche Bezeichnung desjenigen, dessen Ansprüche durch die Eintragung des Vermerkes gesichert werden sollen. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Inhalt jener Ansprüche noch nicht endgültig feststeht und dem Grundbuchamt eine Prüfung versagt ist. Aus dem Gesetz ergibt sich, daß gerade unabhängig hiervon dem Begünstigten durch Eintragung des Eröffnungsvermerkes eine vormerkungsgleiche Sicherung eingeräumt werden soll. Im übrigen ist auch bei der Vormerkung jedenfalls der Bestand und die Durchsetzbarkeit des gesicherten Anspruches ungewiß.