Sachenrechtsbereinigung, Feststellung der Anspruchsberechtigung, Feststellungsklage, Prozessvoraussetzung
SachenRBerG § 108
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Voraussetzungen einer Feststellungsklage i. S. v. § 108 SachenRBerG liegen dann vor, wenn die Parteien darüber streiten, ob überhaupt eine Anspruchsberechtigung nach dem SachenRBerG vorliegt. Sie sind in einem solchen Fall nicht darauf zu verweisen, daß als Prozeßvoraussetzung die Durchführung eines notariellen Vermittlungsverfahrens i. S. v. §§ 87 ff. SachenRBerG erforderlich sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nach § 108 Abs. 1 Sachenrechtsbereinigungsgesetz können Nutzer und Grundstückseigentümer Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Anspruchsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz erheben, wenn der Kl. ein rechtliches Interesse an alsbaldiger Feststellung hat.
Diese Voraussetzungen sind dann zu bejahen, wenn die Parteien darüber streiten, ob überhaupt eine Anspruchsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz vorliegt. Sie sind in diesem Falle nicht darauf zu verweisen, daß als Verfahrensvoraussetzung gemäß § 104 Sachenrechtsbereinigungsgesetz die Durchführung des notariellen Vermittlungsverfahrens im Sinne der §§ 87 ff. Sachenrechtsbereinigungsgesetz erforderlich sei. Der Senat schließt sich damit der Auffassung des Landgerichts Potsdam (VIZ 96, 175) an, die auch von der Literatur geteilt wird (Vossius, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, 1995, Rz. 5 zu § 108; Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, Kommentar zum Sachenrechtsbereinigungsgesetz, Rz. 1 zu § 108; Obst, OV-Spezial 4/96, 61 ff.).
Sowohl Wortlaut als auch Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 104 und 108 Abs. 1 Sachenrechtsbereinigungsgesetz rechtfertigen die vorbezeichnete Auffassung.
Nach § 104 Satz 1 Sachenrechtsbereinigungsgesetz hat der Kl. für eine Klage auf Feststellung über den Inhalt eines Erbbaurechts und eines Ankaufsrechts nach Maßgabe der §§ 32, 61, 81 und 82 den notariellen Vermittlungsvorschlag und das Abschlußprotokoll vorzulegen. Demgegenüber ist in der Vorschrift des § 108 Abs. 1 Sachenrechtsbereinigungsgesetz die Erforderlichkeit der Durchführung eines notariellen Vermittlungsverfahrens nicht bestimmt, vielmehr kommt es alleine auf das rechtliche Interesse des Kl. an alsbaldiger Feststellung an. Nach der allgemeinen Vorschrift des § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn der Kl. ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Das Bestehen oder Nichtbestehen einer Anspruchsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz, das § 108 Sachenrechtsbereinigungsgesetz zum Gegenstand einer besonderen bereinigungsrechtlichen Feststellungsklage des Nutzers und des Grundstückseigentümers macht, stellt ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO dar (Czub/Schmidt Räntsch/Frenz, a. a. O.). Der Kl. erstrebt im Verhältnis zu dem Bekl. die rechtskräftige Feststellung, daß ihm gegenüber diesem der gesetzliche Bereinigungsanspruch zustehe oder daß der Bekl. in diesem Sinne nicht berechtigt ist. Gegenstand der Klage ist mithin das Bestehen oder Nichtbestehen der Gläubiger- oder Schuldnerstellung aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis, das das Sachenrechtsbereinigungsgesetz zwischen dem Eigentümer des Grundstücks und dem Nutzer schafft.
Sinn und Zweck des notariellen Vermittlungsverfahrens ist die Entlastung der streitigen Gerichtsbarkeit durch Streitvermeidung, Streitschlichtung und Vorklärung des Streitstoffs. Der Notar soll als durch die Beteiligten eingeschalteter unparteiischer Sachwalter der Interessen beider Vertragsteile dazu beitragen, eine einvernehmliche vertragliche Lösung zu finden, die ohne Inanspruchnahme der Gerichte umgesetzt wird. Diese Aufgabe vermag der Notar aber grundsätzlich dann nicht zu erfüllen, wenn zwischen den Beteiligten Streit darüber besteht, ob überhaupt eine Anspruchsberechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz gegeben ist. Wenn nämlich eine Partei das Eingreifen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes in Abrede stellt, ist von vornherein abzusehen, daß ein notarieller Vermittlungsvorschlag schwerlich wird erarbeitet werden können.
Eine dementsprechende Konstellation war aber auch im vorliegenden Falle gegeben.
Durch den Austausch der vorgerichtlichen Korrespondenz war klar, daß es zunächst einmal um die Beurteilung der Rechtsfrage ging, ob der Kl. Berechtigter nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz war oder nicht. Mit Schreiben vom 16.1.1995 hatte der Kl. unter Hinweis auf § 7 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 5 Sachenrechtsbereinigungsgesetz seine Ansprüche geltend gemacht. Dem waren die Bekl. mit Schreiben vom 9.3.1995 entgegengetreten, indem sie darauf hingewiesen hatten, daß die Voraussetzungen der vom Kl. zitierten Vorschriften nicht vorlägen. Bei dieser Sachlage konnten die Parteien aber nicht davon ausgehen, daß die Durchführung des notariellen Vermittlungsverfahrens eine Lösung ihrer Streitfrage erbringen werde. Vielmehr mußten sie damit rechnen, daß der Notar nach § 94 Abs. 2 Nr. 2 Sachenrechtsbereinigungsgesetz aussetzen werde, da eine Einigung im Vermittlungsverfahren kaum Erfolgsaussichten versprach.
Ist die Klage damit zwar zulässig, so hat sie jedoch in der Sache selbst keinen Erfolg. (wird ausgeführt)