Sachbeschädigung
BGB a. F. §§ 553, 554 a, 564 b; BGB n. F. §§ 543, 568
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Sachbeschädigung; Zimmertür; Katzenloch; Kündigung; Kündigungsgrund; Beschädigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Einfügen eines Katzenloches in eine Zimmertür durch die Mieter stellt unter keinem Gesichtspunkt einen Kündigungsgrund dar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. sägten in eine Zimmertür ein ca. 16 x 16 cm großes Loch hinein und bauten dort einen Kasten ein. Dieses Loch dient der den Bekl. gehörenden Katze als Durchgang von Zimmer zu Zimmer innerhalb der Wohnung, ohne daß dafür ständig die Zimmertür geöffnet bleiben muß. Der Kl. kündigte den Bekl. mit Schreiben vom 13.7.1998 fristlos mit der Begründung, daß die Bekl. sein Eigentum beschädigt haben und sich beharrlich weigerten, den angerichteten Schaden zu beheben. Hilfsweise erklärte er die Kündigung ordentlich zum 30.10.1998.
Die Kündigung vom 13.7.1998 ist wirkungslos, da das Einfügen eines Katzenloches in eine Zimmertür durch die Mieter keinen Kündigungsgrund darstellt. Der Kl. konnte den Mietvertrag nicht gemäß § 553 BGB fristlos kündigen; zwar stellt das Einfügen eines Katzenloches in eine Zimmertür möglicherweise vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar; jedoch fehlt hier der den Kl. treffenden Rechtsverletzung durch Beschädigung der Zimmertür die Erheblichkeit. Das eingefügte Katzenloch führt zu keinerlei Belästigung der übrigen Mieter, auch eine weitere Beeinträchtigung der Wohnung hierdurch ist nicht zu befürchten (vgl. BGH NJW 1993, 2528 [= WM 1993, 529]; LG Hamburg WM 1984, 85; LG Itzehoe WM 1989,76; LG Berlin GE 1980, 660).
Die Kündigung vom 13.7.1998 ist auch nicht gemäß § 554 a wirksam, da in der Einfügung eines Katzenloches in eine Zimmertür keinesfalls eine derartige Pflichtverletzung gesehen werden kann, daß dem Kl. die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß zwar objektiv eine Sachbeschädigung vorliegt, die Bekl. das Katzenloch jedoch nicht eingefügt haben, um dem Kl. zu schaden, sondern um ihrer Katze eine artgerechte Haltung zu ermöglichen. Weiterhin handelt es sich bei dem Einfügen des Katzenloches um eine einmalige Pflichtverletzung, die sich nicht weiter schädigend auf die Mietsache auswirkt. Schon aus diesem Grunde sind die Bekl. nach Ansicht des Gerichtes nicht verpflichtet, die Tür vor Beendigung des Mietverhältnisses in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Zur Verdeutlichung des erforderlichen Ausmaßes der Pflichtverletzung für die Anwendung des § 554 a BGB seien beispielhaft einige Pflichtwidrigkeiten des Mieters aus der Rechtsprechung angeführt: Nutzung einer Wohnung als konspirative Unterkunft durch Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, Drohung mit Geiselnahme, vorsätzliche Brandstiftung in der Wohnung, Eintreten der Wohnungstür eines Mitmieters, Tätlichkeiten gegenüber dem Vermieter (LG Mannheim WM 1978, 50; DWW 1976, 33).
Die Kündigung vom 13.7.1998 ist auch nicht gemäß den §§ 564 a, 564 b Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam, da in der Beschädigung der Zimmertür jedenfalls keine erhebliche Verletzung der vertraglichen Verpflichtung durch die Bekl. gesehen werden kann. Auch hier ist darauf abzustellen, daß die Belange des Kl. über die als solche nicht beabsichtigte Beschädigung der Tür hinaus nicht beeinträchtigt sind und es sich hierbei um einen Einzelfall ohne Wiederholungsgefahr handelt (vgl. Palandt § 564 b Rdnr. 34).