Sachaufklärung im Denkmalschutzrecht
DSchG Bln § 11 Abs. 3 Satz 1; VwGO § 161 Abs. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Sachaufklärung im Denkmalschutzrecht; wirtschaftliche Zumutbarkeit; Abrißgenehmigung; wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mit welcher Prüfungsintensität sich Denkmaleigentümer und Behörden den Fragen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit zu nähern haben und welche Kriterien in diesem Zusammenhang maßgeblich sein sollen, erscheint weitgehend ungeklärt.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 WvGO). Danach sind die Kosten zu teilen, denn der Ausgang des auf Erteilung der Abrißgenehmigung gerichteten Verfahrens war zunächst offen. Zwar hatte sich der Kl. bereits im Antrags- und Vorverfahren auf eine wirtschaftliche Unmöglichkeit der Erhaltung seines denkmalgeschützten Objekts berufen. Indessen hatte der Bekl. dem Kl. zuvor unter großzügiger Befreiung von den zulässigen Nutzungsmaßen eine Baugenehmigung zur denkmalgerechten Wiederherstellung und zudem Erweiterung der Baulichkeiten erteilt, um ihm dadurch eine wirtschaftliche Nutzung seines Grundstücks zu ermöglichen. Die Frage, ob der Bekl. vor diesem Hintergrund die Abrißgenehmigung versagen durfte, weil die seinerzeit nur vorgelegten, nicht näher begründeten Finanzierungs- und Vermarktungsabsagen nicht hinreichend aussagekräftig waren, oder ob er trotz der materiellen Beweispflicht des bereits im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertretenen Kl. gehalten war, von Amts wegen die schließlich vom Gericht erforderten substantiellen und nachprüfbaren Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen einzufordern, die nunmehr zur Klaglosstellung und damit zur Erledigung des Rechtsstreits geführt haben, läßt sich nicht ohne weiteres beantworten.
Mit welcher Prüfungsintensität sich Denkmaleigentümer und Behörden den Fragen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu nähern haben und welche Kriterien in diesem Zusammenhang maßgeblich sein sollen, erscheint weitgehend ungeklärt. Gleiches gilt für die Frage nach dem Umfang der gegenseitigen Pflichten und Verantwortlichkeiten bei der Aufklärung der maßgeblichen Umstände. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung, schwierige Rechtsfragen einer verbindlichen Entscheidung zuzuführen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Verpflichtung des Eigentümers eines Baudenkmals zur Instandhaltung und Instandsetzung ist Grundprinzip aller Denkmalschutzgesetze. Sie fällt unter die Sozialpflichtigkeit des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz. Ungeklärt ist jedoch, wie zu verfahren ist, wenn sich ein Eigentümer auf die wirtschaftliche Unmöglichkeit der Erhaltung seines denkmalgeschützten Objektes beruft.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger wollte ein in seinem Eigentum stehendes Baudenkmal nicht weiterbetreiben und begehrte von der Beklagten eine Abrißgenehmigung. Die Beklagte versagte die Abrißgenehmigung mit Hinweis auf das Denkmalschutzgesetz und erteilte dem Kläger unter großzügiger Befreiung von den zulässigen Nutzungsmaßnahmen eine Baugenehmigung zur denkmalgerechten Wiederherstellung und zudem Erweiterung der Baulichkeiten, um ihm dadurch eine wirtschaftliche Nutzung seines Grundstücks zu ermöglichen. Der Kläger indes berief sich bereits im Antrags- und Vorverfahren auf eine wirtschaftliche Unmöglichkeit der Erhaltung seines denkmalgeschützten Objektes. Schließlich erklärten die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. So war nur noch über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Richter des VG Berlin urteilten, mit welcher Prüfungsintensität sich Denkmaleigentümer und Behörden den Fragen der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit zu nähern haben, und welche Kriterien in diesem Zusammenhang maßgeblich sein sollen, erscheine weitgehend ungeklärt. Dies gelte auch für die Frage nach dem Umfang der gegenseitigen Pflichten und Verantwortlichkeiten bei der Aufklärung der maßgeblichen Umstände. Derartige Rechtsfragen könnten jedoch nicht in einer Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung geklärt werden.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Zum Nachweis der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit im Denkmalschutzrecht findet sich in GE 2006, 958 ein Aufsatz von Rechtsanwalt Dr. Klaus-Martin Groth (Kanzlei Gaßner, Groth, Siederer & Coll., Berlin).