veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Sachaufklärung

BVerwGBVerwG 4 B 38.9808.07.1998unveröffentlicht

VwGO § 86

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Sachaufklärung; Nachbarklage; Schweinehaltung; VDI-Richtlinie 3471; Rücksichtnahmegebot; Nahbereich; Immissionen; Abstand

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Verwaltungsgericht darf sich nicht ohne weitere Sachaufklärung bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Immissionen (hier: eines Schweinestalls in 60 m Abstand zur Wohnbebauung) auf die Abstandswerte der VDI-Richtlinie 3471 stützen, wenn diese selbst bei Unterschreitung der empfohlenen Mindestabstände und im Nahbereich von unter 100 m für den Regelfall eine Sonderbeurteilung verlangt und wenn weitere Umstände gegen die Anwendbarkeit der Abstandswerte sprechen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. wenden sich gegen eine Baugenehmigung für einen Schweinemaststall, die dem Vater des Beigeladenen erteilt und auf den Beigeladenen übertragen worden ist.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts befindet sich das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück der Kl. innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, der durch eine überwiegende Wohnbebauung geprägt ist. Nach der Wertung des Gerichts entspricht die Ortslage keinem faktischen Dorfgebiet; sie ist jedoch in ein landwirtschaftlich bzw. zur Tierhaltung genutztes Umfeld eingebunden. An das Wohngrundstück der Kl. grenzt das Betriebsgrundstück des Beigeladenen. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß es sich bereits im Außenbereich befinde, der hier durch einen Bach von der geschlossenen Ortslage abgegrenzt werde. Der auf 120 Mastschweinplätze ausgelegte Schweinestall ist schon errichtet und wird seit mehreren Jahren vom Beigeladenen genutzt. Der Abstand zwischen der Austrittsöffnung der Lüftungsanlage des Stalles und dem Wohnhaus der Kl. beträgt rund 60 m.

Das Verwaltungsgericht hat die Baugenehmigung für den Schweinestall aufgehoben. Die gegen diese Entscheidung gerichteten Berufungen des Bekl. und des Beigeladenen hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. (...)

II. 1. Zu Recht macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, indem es von der Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer gutachterlichen Stellungnahme abgesehen habe, obwohl sich ihm die Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.

Das Berufungsgericht ist der Rechtsauffassung, daß die hier streitige Baugenehmigung für einen Schweinestall gegen das auch dem Schutz der Kl. dienende Rücksichtnahmegebot verstoße, weil die von dem Stall ausgehenden Geruchsimmissionen den Kl. billigerweise nicht zuzumuten seien. Für die Frage, wann die bei der Haltung von Mastschweinen unvermeidbar auftretenden Geruchsemissionen den Grad erheblicher Belästigungen erreichen, könne - im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - NVwZ 1993, 1184 - auf das technische Regelwerk der VDI-Richtlinie 3471 "Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine" (Ausgabe 1986) als "Entscheidungshilfe" zurückgegriffen werden; die Richtlinie sei zwar rechtlich unverbindlich, sie könne aber für die Beurteilung der Zumutbarkeit als brauchbarer Anhalt herangezogen werden.

Von diesem materiell-rechtlichen Ansatz aus, gegen den übrigens keine Bedenken bestehen (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1995, 6), mußte sich dem Berufungsgericht im vorliegenden Verfahren die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung aufdrängen. Denn eine Beurteilung der vom Schweinestall des Beigeladenen ausgehenden Emissionen allein auf der Grundlage der VDI-Richtlinie, insbesondere nach den Abstandswerten in "Bild 21 - Abstandsregelung für Schweinehaltungen" der Richtlinie VDI 3471, ist nach dem vom Berufungsgericht mitgeteilten Inhalt der Richtlinie nicht möglich. Wie das Berufungsgericht ausführt, ist nach Abschnitt 3.2.3.4 der VDI-Richtlinie 3471 bei Unterschreitung der Mindestabstände nach Bild 21 und im Nahbereich eines Schweinestalls von unter 100 m regelmäßig eine Sonderbeurteilung erforderlich. Das bedeutet, daß die Richtlinie selbst davon ausgeht, daß die Abstandswerte in "Bild 21" noch keine abschließende Beurteilung der Immissionen ermöglichen, denen die Nachbarschaft ausgesetzt ist. Sie sind unter typisierender Vorgabe bestimmter Merkmale zur Bestimmung des Abstandes, bei dem der spezifische Stallgeruch erstmalig wahrnehmbar ist, zuzüglich eines Sicherheitsabstandes gewonnen worden und enthalten nur die Aussage, daß es oberhalb der Schwellenwerte "keine Probleme" gibt (Abschnitt 3.2.1), nicht dagegen, daß eine Unterschreitung der Werte, zumal im Nahbereich von unter 100 m, regelmäßig zu unzumutbaren Belästigungen führt. Vielmehr fordern sie für den Fall der Unterschreitung, auch im Nahbereich von unter 100 m, eine "Sonderbeurteilung" unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse. Eine derartige Sonderbeurteilung wäre deshalb nach der Richtlinie, auf die sich das Berufungsgericht als "Entscheidungshilfe" stützt, auch hier geboten gewesen.

Das Berufungsgericht hat aber nicht weiter aufgeklärt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Grundstück der Kl. durch Gerüche vom Schweinestall des Beigeladenen betroffen wird. Vielmehr stützt es sich allein auf die Abstandsregelung in "Bild 21" der VDI-Richtlinie 3471 und entnimmt ihr, daß ein Stall mit der in emissionsmäßiger Hinsicht besten technischen Ausstattung (100 Bewertungspunkte) gegenüber einer uneingeschränkt schutzwürdigen Wohnbebauung einen Abstand von 110 bis 120 m einhalten müsse. Zwar könne hier der Abstand insbesondere wegen der Lage des Wohnhauses am Rande des Innenbereichs ein wenig reduziert werden, jedoch nicht auf 60 m, weil nach der Richtlinie eine Halbierung des Abstandes nur im Außenbereich oder im Dorfgebiet zumutbar sei. Damit entnimmt das Berufungsgericht der Richtlinie eine Aussage, die ihr als einer "Orientierungshilfe" für die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung nicht zu entnehmen ist; denn sie fordert in solchen Fällen gerade eine "Sonderbeurteilung", d. h. eine Beurteilung der Frage des Bestehens von Geruchsbelästigungen und von deren Erheblichkeit nicht allein aufgrund des Abstandes, sondern aufgrund der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall. Daran läßt es das Berufungsgericht fehlen, und darin liegt eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung.