Rückzahlungsanspruch des Mieters trotz Anfechtung des Preisstellenbescheids
§ 18 Abs. 5 I. BMG, § 11 Abs. 6 AMVOB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rückzahlungsanspruch des Mieters trotz Anfechtung des Preisstellenbescheids; Mietpreisbindung, Altbau; Modernisierungszuschlag; Mietpreisstellenbescheid, Tatbestandswirkung; Widerspruch, aufschiebende Wirkung; Anfechtungsklage, aufschiebende Wirkung; Wertverbesserungszuschlag; Rückzahlungsanspruch, Fälligkeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter kann aufgrund der Tatbestandswirkung des feststellenden Bescheides der Preisstelle für Mieten über den Wertverbesserungszuschlag auch dann Ansprüche auf Rückzahlung darüber hinaus geleisteter Modernisierungszuschläge geltend machen, wenn bereits Widerspruch und Anfechtungsklage vom Vermieter erhoben worden sind und darüber noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die erkennende Kammer vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß der Widerspruch und auch die vorliegende Anfechtungsklage der Bekl. als Vermieterin keine aufschiebende Wirkung und deswegen die Kl. als Mieter aufgrund der Tatbestandswirkung des feststellenden Bescheides der Preisstelle für Mieten vom 17. August 1982 ihre Rückforderungsansprüche gem. § 30 Abs. 1 I. BMG, zum jetzigen Zeitpunkt geltend machen können. Die im Schrifttum (Müller, Probleme und Wirkung des § 18 Abs. 5 1. BMG - GE 1985, 625 ff. -) vertretene Auffassung, die unter Heranziehung der Auslegungsgrundsätze zu dem Ergebnis gelangt, daß nur der Widerspruch und die Anfechtungsklage des Mieters keine aufschiebende Wirkung haben, während Widerspruch und Klage des Vermieters zur aufschiebenden Wirkung mit der Konsequenz führen sollen, daß der Mieter die Bestandskraft des Bescheides abwarten muß, bevor er Rückforderungsansprüche geltend machen kann, überzeugen nicht. Das Berufungsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 16. Dezember 1983 - 64 T 19/83 - und 64 S 274/83 - (GE 1984/177 und MM 2/84 Seite 24) - und insbesondere in seinem Urteil vom 25. September 1984 - 64 S 136/84 - (GE 1985/95, 97) ausgeführt, daß der vor allem entscheidende Wortlaut des § 18 Abs. 5 I. BMG nicht zwischen Widerspruch und Anfechtungsklage des Vermieters oder Mieters unterscheidet. Insoweit ist der Auffassung der Vorzug zu geben, daß die allgemein gehaltene Fassung der Bestimmung sich auf alle Entscheidungen der Preisstelle für Mieten nach § 11 Abs. 6 AMVOB bezieht, und zwar unabhängig davon, welche Mietvertragspartei, Vermieter oder Mieter, das Preisstellenverfahren eingeleitet hat.