Rückzahlung von Heizkostenvorschüssen bei unrichtigen Umlegungsmaßstab
§ 273 BGB, § 812 BGB, § 539 BGB, § 541 b BGB, § 537 BGB
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rückzahlung von Heizkostenvorschüssen bei unrichtigen Umlegungsmaßstab; Zurückbehaltungsrecht, Kabelanschluß; Anschluß der Minderung bei selbstverschuldeten Mängeln; Heizkostenvorschüsse, Mietnebenkosten, Rückzahlungsanspruch, Abrechnungsmodus, Umlegungsmaßstab, Verbesserung der Mietsache, Modernisierungsmaßnahme, Breitbandkabelanschluß; Ankündigung, schriftlich; Mietminderung, Ausschluß; Kenntnis des Fehlers der Mietsache; Mängel der Mietsache
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Mieter, der vom Vermieter Rückzahlung eines Teilbetrages der gezahlten Heizkostenvorschüsse verlangt, muß darlegen, daß der Vermieter um diesen Betrag ungerechtfertigt bereichert ist. Insoweit muß er eine dem vertraglichen oder dem diesem vorgehenden gesetzlichen Abrechnungsmodus entsprechende Abrechnung vorlegen, in welcher sein tatsächlicher Verbrauch an Heizwärme ausgewiesen wird und aus der sich ergibt, daß ihm ein Guthaben zusteht.
2. Die Tatsache, daß der Vermieter nicht entsprechend dem vertraglich vereinbarten bzw. dem diesen vorgehenden gesetzlichen Abrechnungsmodus abgerechnet hat, berechtigt den Mieter nicht schon, die Rückzahlung eines Teiles der Heizkostenvorschüsse zu verlangen.
3. Der Mieter hat allein wegen einer vertrags- oder gesetzeswidrigen Abrechnung des Vermieters noch kein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Heizkostenvorschüsse. Die Belange des Mieters sind hinreichend gewahrt, wenn er seinen Anspruch auf Erteilung einer den vertraglichen Vereinbarungen entsprechenden Abrechnung gegen den Vermieter geltend macht und notfalls im Wege der Klage durchsetzt.