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Rückzahlung von Finanzierungsbeiträgen, Aufrechnungsverbot

LG Berlin64 S 85/8729.09.1987GE 1988, 95

§ 387 BGB, § 50 Abs. 2 II. WoBauG

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Vermieter darf mit Ansprüchen aus Schäden an der Wohnung oder unterlassenen Schönheitsreparaturen gegen den Anspruch des Mieters auf Rückzahlung eines noch nicht abgewohnten Finanzierungsbeitrages gem. § 50 Abs. 2 II. WoBauG nicht aufrechnen. Aus § 50 Abs. 2 II. WoBauG ergibt sich insoweit ein Aufrechnungsverbot.

2. Auch Ersatzansprüche des Vermieters wegen Beschädigung des von dem Mieter mitbenutzten Treppenhauses unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 558 BGB.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. sind gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Rückzahlung von der Kl. geleisteten Darlehens verpflichtet, weil das der Darlehensgewährung zugrundeliegende Mietverhältnis als Rechtsgrundlage für die Hingabe des Darlehens mit Ablauf des 30. September 1985 endete. Im Zusammenhang mit dem Bewilligungsbescheid der WBK vom 16. Juli 1979 betreffend den sozialen Wohnungsbau auf dem Grundstück N. Straße, auf welchem sich die ehemalige Wohnung der Kl. befand, hat diese einen Finanzierungsbeitrag in Form eines Mieterdarlehens gemäß § 50 Abs. 2 II. WoBauG geleistet.

Soweit die Bekl. sich erstinstanzlich noch auf die Einrede der Aufrechnung gemäß § 387 BGB mit der Wirkung des Erlöschens der klägerischen Forderung nach § 389 BGB berufen haben, mußte dem ebenfalls der Erfolg versagt bleiben, weil zugunsten der Kl. vom einem Aufrechnungsverbot auszugehen war. Aus der Zweckbindung der von der Kl. geleisteten Zahlung, Finanzierungsbeitrag zum Bau öffentlich geförderter Wohnungen, ergibt sich ein Aufrechnungsverbot des Vermieters mit Gegenforderungen aus Schadenersatz von selbst, da für derartige Fälle gerade die Vereinbarung einer Sicherheitsleistung in limitierter Höhe nach § 9 Abs. 5 WoBindG vorgesehen ist. Da der Gesetzgeber ausdrücklich in § 9 Abs. 5 WoBindG eine besondere Sicherheitsleistung für Beschädigungen der Mietsache und wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen durch den Mieter zugelassen hat, läßt das nur den Schluß zu, daß die nach § 50 Abs. 2 II. WoBauG zulässigen Finanzierungsbeiträge gesondert zu behandeln und abzuwickeln sind.