Rückzahlung überzahlter Miete
BGB §§ 536, 812, 814
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Rückzahlung überzahlter Miete; Mängelanzeige
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zahlt der Mieter die Miete trotz Mangelanzeige vorbehaltlos weiter, scheidet ein Rückforderungsanspruch grundsätzlich aus.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das LG hat die Rückforderungsklage für die Monate September und Oktober 2010 zu Recht gemäß § 814 BGB abgewiesen, da die Kl. - unstreitig - bei Zahlung der Miete einen Rückforderungsvorbehalt (noch) nicht erklärt hatte.
Zutreffend ist zwar, dass § 814 BGB eine Kenntnis des Bereicherungsgläubigers vom Nichtbestehen der Verbindlichkeit erfordert, und dass Zweifel daran, dass diese Voraussetzung vorliegt, zu Lasten des darlegungs- und beweispflichtigen Leistungsempfängers gehen (BGH, Urteil vom 17.10.2002 - III ZR 58/02 -, NJW 2002, 3772 [3773]). Jedoch bedeutet dies nicht, dass die Berufung auf die Wirkung des § 814 BGB wegen der - zweitinstanzlichen - Behauptung der Kl., rechtsirrtümlich von einem Zustimmungserfordernis der Bekl. für die Minderung ausgegangen zu sein, unschlüssig wäre. Die übliche Rechtskenntnis in einschlägigen Kreisen führt zu einem Anscheinsbeweis (vgl. auch Sprau, in: Palandt, BGB, 71. Aufl., § 814 Rn. 11). Dass im Regelfall beim heutigen Kenntnisstand der beteiligten (Mieter-) Kreise von deren Rechtskenntnis einer Minderungsbefugnis auszugehen und damit die Vorschrift des § 814 BGB anzuwenden ist, entspricht der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 16.7.2003 - VIII ZR 274/02 -, BGHZ 155, 380 = ZMR 2003, 667 [670] = NJW 2003, 2601 [2603]).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zahlt der Mieter die Miete trotz Mangelanzeige vorbehaltlos weiter, scheidet ein Rückforderungsanspruch grundsätzlich aus.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nachdem der Mieter die Miete trotz Mangelanzeige vorbehaltlos weitergezahlt hatte, verlangt er nunmehr Rückzahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
LG Berlin und KG hielten die Rückforderung für unbegründet, da § 814 BGB (Leistung in Kenntnis von der Nichtschuld) einem Bereicherungsanspruch entgegenstünde.