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Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten

BGHV ZR 268/1106.07.2012GE 2012, 1373

BGB §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 823 Abs. 2, 858, 859

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Anspruch auf Rückzahlung überhöhter Abschleppkosten richtet sich auch dann gegen den gestörten Grundstücksbesitzer, wenn dieser seinen Schadensersatzanspruch gegen den Störer an das Abschleppunternehmen abgetreten hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Der Kl. stellte sein Fahrzeug am 3. August 2010 auf einem Privatgrundstück im Bereich einer gekennzeichneten Feuerwehranfahrtszone ab. Die Bekl. ist aufgrund eines mit der Besitzerin des Grundstücks abgeschlossenen Vertrages verpflichtet, unbefugt abgestellte Fahrzeuge von dem Grundstück zu entfernen. Ihr sind von der Grundstücksbesitzerin deren Ansprüche auf Ersatz der Abschleppkosten gegen unberechtigt Parkende abgetreten.

2 Die Bekl. setzte das Fahrzeug um. Dessen Standort teilte sie dem Kl. erst nach Zahlung der Abschleppkosten von 261,21 € (brutto) mit. Der Kl., der diese Kosten für überhöht hält, verlangt mit der Klage die Rückzahlung von 130,31 €. Amts- und Landgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kl. beantragt, verfolgt die Bekl. ihren Abweisungsantrag weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 3 Das Berufungsgericht meint, dem Kl. stehe ein Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil der von ihm gezahlte Betrag die ortsüblichen Abschleppkosten übersteige und zudem Vergütungen für Dienstleistungen enthalte, für die er keinen Ersatz leisten müsse. Die Bekl. sei passivlegitimiert. Nach zutreffender, wenn auch umstrittener Ansicht richte sich der Bereicherungsanspruch des Schuldners, der auf eine nicht bestehende Forderung an den Zessionar geleistet habe, gegen diesen. Zu demselben Ergebnis gelange die Auffassung, die grundsätzlich den Zedenten als Bereicherungsschuldner ansehe. Ausnahmsweise hielten nämlich auch deren Vertreter einen Anspruch gegen den Zessionar für gegeben. Ein Ausnahmefall liege hier vor; denn die Bekl. habe durch die Ausübung ihres Zurückbehaltungsrechts an dem Fahrzeug des Kl. Druck auf diesen ausgeübt, unmittelbar und unverzüglich an sie zu leisten, ohne dass die Grundstücksbesitzerin dazu beigetragen habe.

II. 4 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

5 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass dem Kl. ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zusteht, soweit der von ihm geleistete Betrag den ersatzfähigen Schaden übersteigt, den die Grundstücksbesitzerin durch das unberechtigte Abstellen seines Fahrzeugs erlitten hat (vgl. Senat, Urteil vom 5. Juni 2009 - V ZR 144/08, BGHZ 181, 233, 236 Rn. 11 = GE 2009, 974).

6 2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme, dieser Anspruch richte sich gegen die Bekl. Der gestörte Grundstücksbesitzer ist nicht nur dann Bereicherungsschuldner, wenn das Abschlepp- bzw. Inkassounternehmen bloße Zahlstelle für die Abschleppkosten ist (Senat, aaO.), sondern grundsätzlich auch in den Fällen, in denen er - wie hier - seinen Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeugführer (§ 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB) an das Abschlepp- bzw. Inkassounternehmen abgetreten hat.

7 a) Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs findet, wenn der Schuldner nach Abtretung des Anspruchs an den Zessionar (Abtretungsempfänger) geleistet hat, die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung grundsätzlich nicht direkt in dem Verhältnis dieser Personen statt, sondern zum einen zwischen dem Zessionar und dem Zedenten (Abtretender) und zum anderen zwischen diesem und dem Schuldner (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 102/87, BGHZ 105, 365, 368 ff.; Urteil vom 10. März 1993 - XII ZR 253/91, BGHZ 122, 46, 50 f.; Urteil vom 24. Februar 2003 - II ZR 385/99, BGHZ 154, 88, 91; Urteil vom 19. Januar 2005 VIII ZR 173/03, NJW 2005, 1369). Maßgeblicher Grund hierfür ist die sachgerechte Verteilung der Insolvenzrisiken, die nur gewährleistet ist, wenn die Rückabwicklung innerhalb der jeweiligen Kausalverhältnisse erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 173/03, aaO.). Dieser Gesichtspunkt hat auch bei einem gesetzlichen Schuldverhältnis, wie es infolge unberechtigten Parkens zwischen dem betroffenen Grundstücksbesitzer und dem Fahrzeugführer entsteht, seine Berechtigung. Auch wenn dem Fahrzeugführer der Grundstücksbesitzer in aller Regel unbekannt sein wird, ist es ihm eher zuzumuten, dessen Insolvenzrisiko zu tragen als dasjenige des von diesem beauftragten Abschleppunternehmens. Während ihm nämlich das Parken auf dem fremden Grundstück unmittelbar zuzurechnen ist, hat er auf die Auswahl des Abschleppunternehmens durch den Gestörten keinerlei Einfluss. Gleichzeitig erscheint es billig, das Insolvenzrisiko des Abschlepp- oder Inkassounternehmens dem Geschädigten als dessen Auftraggeber aufzuerlegen.

8 b) Außergewöhnliche Umstände, die eine Ausnahme von dem Grundsatz der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem Zedenten - hier also zwischen dem Kl. und der Grundstücksbesitzerin - rechtfertigten, liegen nicht vor.

9 Zwar hat der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem der Zessionar den Schuldner - trotz lediglich vorläufiger Berechnung der (Werklohn-) Forderung - mit großer Intensität zu einer (Zuviel-) Zahlung gedrängt hatte, eine Direktkondiktion gegen den Zessionar zugelassen (Urteil vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87, NJW 1989, 161, 162). Maßgeblich dafür war aber nicht allein das Verhalten des Zessionars, sondern die Erwägung, dass dieses aufgrund der tatsächlichen Umstände nicht der Rechtsbeziehung zwischen dem Schuldner und dem Zedenten zugerechnet werden konnte und folglich auch die darauf beruhende Zuvielzahlung ihre Ursache außerhalb des Verhältnisses von Schuldner und Zedenten hatte (vgl. BGH, aaO.; Urteil vom 25. September 1996 - VIII ZR 76/95, NJW 1997, 461, 464 sowie Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 89/03, NJW 2006, 1731, 1732).

10 Demgegenüber ist in dem hier zu beurteilenden Sachverhalt das Verhalten des beklagten Abschleppunternehmens der Grundstücksbesitzerin ohne Weiteres zuzurechnen. Indem die Bekl. die Bekanntgabe des Standorts des abgeschleppten Fahrzeugs von der vorherigen Bezahlung der Abschleppkosten abhängig machte, hat sie der Sache nach ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug des Kl. ausgeübt. Das ist eine im Grundsatz zulässige und bei Abschleppvorgängen nicht unübliche Rechtsausübung (vgl. Senat, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, GE 2012, 197, 198 Rn. 17 f.), mit der die Grundstücksbesitzerin als Auftraggeberin des Abschleppvorgangs rechnen musste. Auch waren ihr aus dem Rahmenvertrag die Kosten bekannt, die die Bekl. für das Umsetzen von Fahrzeugen berechnete. Soweit diese Kosten den erstattungsfähigen Schaden der Grundstücksbesitzerin übersteigen, war eine unter dem Druck des Zurückbehaltungsrechts erfolgte Zuvielzahlung des Kl. somit vorhersehbare Folge des Abschleppauftrags; sie ist deshalb der Rechtsbeziehung zwischen diesem und ihr als Geschädigter zuzurechnen. Eine andere Beurteilung käme nur in Betracht, wenn die Bekl. die Bekanntgabe des Fahrzeugstandorts von einer zusätzlichen, hinter dem Rücken der Grundstücksbesitzerin vereinnahmten Zahlung durch den Kl. abhängig gemacht hätte. So liegt es hier jedoch nicht.

11 3. Der Abweisung der Klage steht nicht entgegen, dass der Vertreter der Bekl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, in erster Linie an einer Entscheidung über die Ersatzfähigkeit der dem Kl. in Rechnung gestellten Kosten interessiert zu sein. Da es sich bei dem Anspruch aus § 812 BGB um einen gesetzlichen und damit nicht der Disposition der Parteien unterliegenden Anspruch handelt, kann die Bekl. ihre fehlende Passivlegitimation nicht für unerheblich erklären. Hieran änderte auch ein Einverständnis des Kl. nichts.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Anmerkung der Redaktion: Vgl. zum Zurückbehaltungsrecht des Abschleppunternehmens die Entscheidung des Senats vom 2.12.2011 - V ZR 30/11, GE 2012, 197, m. Anmerkung Bieber.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wer unberechtigt auf einem fremden Grundstück parkt und abgeschleppt wird, hat die Abschleppkosten zu bezahlen (vgl. BGH, zuletzt GE 2012, 197) – überhöht dürfen sie aber nicht sein. Grundstückseigentümer, die ein Abschleppunternehmen beauftragen, müssen vorsichtig sein, mit wem sie sich zusammentun. Dies macht eine neue BGH-Entscheidung deutlich: Ist nämlich der Anspruch auf Schadensersatz gegen den unberechtigt Parkenden an das Abschleppunternehmen abgetreten worden, richtet sich ein Rückzahlungsanspruch wegen überhöhter Abschleppkosten gleichwohl gegen den Grundstücksbesitzer.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Beklagte (Abschleppunternehmen) war von der Grundstücksbesitzerin beauftragt worden, unberechtigt parkende Fahrzeuge zu entfernen. Sie setzte das Fahrzeug der Klägerin um und machte die Mitteilung des Standortes von der Zahlung des ihr von der Grundstücksbesitzerin abgetretenen Schadensersatzanspruches, den sie mit 261,21 € berechnete, abhängig. Die Klägerin zahlte diesen Betrag, verlangt aber Rückzahlung in Höhe von 130,31 €, weil sie die Abschleppkosten für überhöht hält. Das AG Mitte und das LG Berlin verurteilten das Abschleppunternehmen antragsgemäß, weil der geforderte und gezahlte Betrag die üblichen Abschleppkosten übersteige. Der BGH wies die Klage in der Revision ab.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Abschleppunternehmen sei nicht der richtige Beklagte, so der BGH. Der gestörte Grundstücksbesitzer und nicht das Abschleppunternehmen sei Bereicherungsschuldner, und zwar auch dann, wenn der Schadensersatzanspruch – wie hier – abgetreten worden sei. Außergewöhnliche Umstände, die eine Inanspruchnahme des Abschleppunternehmens rechtfertigten, lägen nicht vor; die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sei in Fällen dieser Art üblich und deshalb nicht so außergewöhnlich, dass eine Haftung der Grundstücksbesitzerin entfalle.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Abgeschleppte werden sich künftig den überhöhten Teil der Kosten von den Grundstücksbesitzern wiederholen, die sich ihrerseits wiederum an ihren Vertragspartner wenden müssten. Jedenfalls werden die bisherigen Modelle, sofern mit überhöhten Kosten gearbeitet wird, Makulatur sein.