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Rückzahlung

LG Köln6 S 465/9703.12.1998WuM 1999, 123

BGB § 812; WiStrG § 5

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückzahlung; überhöhter Mietzins; Ausnutzen eines geringen Angebotes

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Begehrt der Mieter die Rückzahlung überhöhten Mietzinses, so muß er, um die Ausnutzung eines geringen Angebots darzutun, darlegen, daß, wie und wie lange er sich einen Überblick über das Wohnungsangebot verschafft hat. Wenn er ohne Kenntnis des Marktangebots eine Wohnung anmietet, ist der Mieter nicht schutzwürdig.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. mietete am 1.5.1992 eine Wohnung im Hause der Bekl. für eine Kaltmiete von 1.209 DM. Der Kl. begehrt Rückzahlung eines überhöhten Betrags mit der Behauptung, der Mietzins habe den höchstzulässigen Preis um 212,48 DM überschritten. Das AG hat der Klage insoweit stattgegeben. Die Berufung der Bekl. führte zur Klageabweisung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. hat keinen Anspruch auf Rückzahlung von 6.372,50 DM gegen die Bekl. aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. mit § 5 WiStrG. Er hat die Voraussetzungen des § 5 WiStrG nicht dargetan. Der Kl. hat nicht dargetan, daß die Bekl. ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen dazu ausgenutzt haben, sich ein unangemessen hohes Entgelt versprechen zu lassen. Der Kl. hätte zunächst dartun müssen, daß, wie und wie lange er sich einen Überblick über das vorhandene Wohnungsangebot verschafft hat. Ein Mieter ist dann nicht schutzwürdig, wenn er ohne Kenntnis des Marktangebots eine Wohnung anmietet. Der Kl. hat ferner nicht dargetan, welche Art von Wohnung er in welchem räumlichen Bereich gesucht hat. Ohne diese Darlegung ist es nicht möglich, zu beurteilen, ob ein geringes Angebot an vergleichbaren Räumen bestand.