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Rückwirkung der Zustellung bei Feiertagen (Ostern)

BGHV ZR 148/1130.03.2012GE 2012, 767

WEG § 46 Abs. 1; ZPO § 167

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mehrere (hier: vier) aufeinander folgende Tage, an denen keine Geschäfte vorgenommen werden (Ostern), stehen typischerweise einer zügigen Erledigung einer Kostenanforderung entgegen, was bei der Rückwirkung nach § 167 ZPO zu berücksichtigen ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kl. wendet sich ursprünglich zusammen mit zwei weiteren Kl. gegen eine Reihe von Beschlüssen, die die Wohnungseigentümerversammlung am 26. Februar 2009 gefasst hat.

2 Die gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtete Klage ist am 23. März 2009 bei dem Amtsgericht eingegangen, die Klagebegründung am 27. April 2009 (Montag). Mit ihm am 8. April 2009 zugegangenem Schreiben des Gerichts vom 6. April 2009 erhielt der Prozessbevollmächtigte der Kl. die Anforderung des Kostenvorschusses nach einem vorläufigen Streitwert von 10.000 ˇ. Der frühere Kl. zu 3 veranlasste die Zahlung am 22. April 2009; gutgeschrieben wurde der Betrag der Justizkasse am 24. April 2009. Die Klage ist am 18. Mai 2009 zugestellt worden.

3 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Kl. zu 2 ihren Antrag, die Beschlüsse für ungültig zu erklären, weiter. Die Bekl. beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 4 Das Berufungsgericht hält die Klage wegen Nichtwahrung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG für unbegründet. Die erst am 18. Mai 2009 erfolgte Zustellung der Klage wirke auf den Zeitpunkt der - dann rechtzeitigen - Einreichung (23. März 2009) nach § 167 ZPO nur zurück, wenn sie „demnächst" vorgenommen worden sei. Das sei hier zu verneinen, weil der Zeitraum von 16 Tagen nicht mehr nur geringfügig die 14-Tage-Frist überschreite, die dem Kl. im Regelfall für die Einzahlung des Vorschusses zugebilligt werde. Ein besonderer Ausnahmefall, der die Zustellungsverzögerung von 16 Tagen noch als hinnehmbar erscheinen lasse, liege nicht vor. Dass die Anforderung des Kostenvorschusses den Prozessbevollmächtigten der Kl. kurz vor den Osterfeiertagen erreicht habe, sei unerheblich. Er habe die Anforderung unverzüglich weiterleiten müssen. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kl. zu 3, nachdem er die Anforderung des Kostenvorschusses erhalten habe, noch weitere Zeit habe verstreichen lassen, bevor er die Zahlung veranlasst habe.

II. 5 Die nach § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wirkt die Zustellung der Klage auf den Zeitpunkt des Eingangs zurück, da die Zustellung demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist.

7 1. Geht es um von der klagenden Partei zu vertretende Zustellungsverzögerungen, so ist das Merkmal „demnächst" nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Mit Blick auf den nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss ist das nur zu bejahen, wenn dieser nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich „um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt" (BGH, Urteil vom 15. November 1985 - II ZR 236/84, aaO.; Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230, 235 f. = GE 2009, 385, Rn. 16). Ob sich die Verzögerung „in einem hinnehmbaren Rahmen hält", ist vor allem der Beurteilung des Tatrichters vorbehalten, der dabei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat.

8 2. Dem ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden.

9 a) Allerdings hat es nicht übersehen, dass es keine starre zeitliche Grenze von 14 Tagen gibt, die für die Frage maßgeblich wäre, in welchem zeitlichen Rahmen eine Verzögerung der Zustellung noch hingenommen werden kann. Es ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass stets alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen sind, wobei jedenfalls bei einem Zeitraum von 14 Tagen regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass sich die Verzögerung noch in einem hinnehmbaren Rahmen hält (BGH, Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 116/99, NJW 2000, 2282 m.w.N.).

10 b) Rechtsfehlerhaft hat es aber nicht alle maßgeblichen Umstände gewürdigt und einer Gesamtschau unterzogen, sondern nur einzelne Aspekte unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob sie ausnahmsweise die Überschreitung der angenommenen Höchstfrist von 14 Tagen rechtfertigen.

11 c) Da das Berufungsgericht diese erforderliche Gesamtwürdigung unterlassen hat, kann sie der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen selbst vornehmen. Sie führt dazu, dass sich die nur geringfügig über zwei Wochen liegende Verzögerung (16 Tage) in einem noch hinnehmbaren Rahmen hält, so dass die Zustellung „demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist.

12 Dabei ist zu berücksichtigen, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Kostenanforderung dem Prozessbevollmächtigten der Kl. unmittelbar vor den Osterfeiertagen zugegangen ist. Ob das dazu führt, dass - wie möglicherweise einer Entscheidung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs entnommen werden kann (Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, MDR 2011, 560) - die Osterfeiertage bei der Berechnung der 14-Tage-Frist von vornherein herauszurechnen sind, mag zweifelhaft erscheinen. Darauf kommt es indes nicht an. Denn jedenfalls stehen mehrere (hier vier) aufeinanderfolgende Tage, an denen keine Geschäfte vorgenommen werden, typischerweise einer zügigen Erledigung einer Kostenanforderung entgegen. Das kann bei der Frage, ob sich die Einzahlung des Kostenvorschusses innerhalb eines Zeitraums nach Zugang der Anforderung bewegt, der „sich um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt", nicht unbeachtet bleiben.

13 Ferner ist - was das Berufungsgericht übersehen hat - zu berücksichtigen, dass die Kostenanforderung entgegen §§ 31 Abs. 1, 32 Abs. 2 KostVfg nicht den Kl. selbst, sondern deren Prozessbevollmächtigtem übersandt worden ist. Bei dieser von der gebotenen Handhabung abweichenden Verfahrensweise waren weitere Verzögerungen nicht nur generell nicht ausgeschlossen. Sie sind im konkreten Fall auch eingetreten, da der Prozessbevollmächtigte der Kl. die Anforderung erst nach den Osterfeiertagen, nämlich mit Schreiben vom 15. April 2009, weitergeleitet hat.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei Würdigung der unverschuldeten Verzögerung bei Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses sind vier arbeitsfreie Tage (Ostern) zu berücksichtigen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die gegen Eigentümerbeschlüsse vom 26. Februar 2009 gerichtete, am 23. März 2009 beim AG eingegangene und später am 27. April 2009 (Montag) begründete Anfechtungsklage führte zu einer gerichtlichen Kostenanforderung vom 6. April 2009, die dem Klägeranwalt am 8. April 2009 zuging. Die Einzahlung des Vorschusses erfolgte am 22. April 2009 und ging am 24. April 2009 bei Gericht ein. Die Klage wurde dann am 18. Mai 2009 zugestellt.

Das AG hat der Klage stattgegeben. Das LG hat die Klage dagegen abgewiesen, weil der Zeitraum von 16 Tagen die Frist überschreite, die dem Kläger regelmäßig für die Einzahlung des Vorschusses zugebilligt werde. Die Revision an den BGH wurde zugelassen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Bundesgerichtshof beanstandet die rigorose Auslegung des LG und verweist den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück. Dieses hat nicht alle Umstände des Einzelfalls hinreichend gewürdigt. In die Frist fallen vier aufeinander folgende Tage, an denen keine Geschäfte vorgenommen werden. Ferner ist die Kostenanforderung fälschlich an den Prozessbevollmächtigten ergangen und nicht an die Kläger selbst.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Erst am 3. Februar 2012 - Urteil in Sachen V ZR 44/11 - GE 2012, 628 - hat der BGH die engherzige Auslegung eines Berufungsgerichts beanstandet. Die allzu strenge Haltung des LG ist umso verwunderlicher, als das AG bereits in der Sache entschieden hat, also eine Zustellung demnächst mit Rückwirkung auf die Einreichung der Klage angenommen hat. Es ist zu hoffen, dass die Instanzgerichte sich künftig an diese differenzierte Rechtsprechung des BGH halten.