Rückwirkung der Zustellung
WEG §§ 44, 45, 46; ZPO § 167
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Ist der Verwalter wegen eigener Betroffenheit (hier: Verwalterentlastung) von der Zustellungsvertretung für die Beschlussanfechtungsklage ausgeschlossen, muss der Kläger bereits in der Klageschrift entweder einen vorhandenen Ersatzzustellungsvertreter oder sämtliche übrigen Wohnungseigentümer benennen.
2. Eine fristwahrende demnächstige Zustellung scheidet aus, wenn binnen fünf Wochen nach Klageeinreichung nicht wegen des Ausbleibens der gerichtlichen Kostenanforderung nachgefragt wird.
(Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft bezüglich der aus dem Rubrum ersichtlichen Wohnanlage, deren Verwalterin die Beigeladene ist. Die Kl. sind Eigentümer der Wohneinheit 12. Auf der Eigentümerversammlung vom 23. November 2009 genehmigten die Wohnungseigentümer mehrheitlich zu TOP 2 die Jahresabrechnung 2008 (einschließlich Einzelwohngeldabrechnung) und zu TOP 3 die Entlastung der Beigeladenen als WEG‑Verwalter für das Jahr 2008. Die Kl. tragen vor, die Jahresabrechnung 2008 sei inhaltlich fehlerhaft, hinsichtlich einiger Angaben widersprüchlich und nicht aus sich heraus verständlich. Es fehle ferner die Angabe der Kontostände, und auch die Kontobewegungen seien nicht nachvollziehbar ausgewiesen. Dies gelte insbesondere für die Darstellung der Instandhaltungsrücklage. Aus den genannten Gründen komme derzeit eine Entlastung der Beigeladenen nicht in Betracht. Die Beschlussfassungen entsprachen insgesamt nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
Die Kl. haben mit der am 22. Dezember 2009 bei Gericht eingereichten und am 21. bzw. 22. Juli 2010 zugestellten Klage die Beschlussfassungen zu TOP 2 und 3 angefochten. Die Anfechtungsbegründung vom 21. Januar 2010 ging am 21. Januar 2010 (per Fax vorab) bei Gericht ein. Die Beigeladene ist dem Rechtsstreit mit der Erklärung vom 2. August 2010 auf Seiten der Bekl. beigetreten.
Die übrigen Bekl. sind der Ansicht, die angefochtenen Beschlüsse entsprachen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung und seien weder formell noch inhaltlich zu beanstanden. Die Anfechtungsklage unterliege überdies bereits deshalb der Abweisung, weil die Anfechtungsfrist nicht gewahrt sei und die verzögerte Zustellung der Klage von den Kl. zu vertreten sei. Soweit die Darstellung der Instandhaltungsrücklage der neueren Rechtsprechung des BGH widerspreche, führe dies nicht zur Ungültigkeit der Abrechnung, sondern begründe lediglich einen Ergänzungsanspruch. Ferner seien die Kl. mit ihrem Anfechtungsbegehren ausgeschlossen, da die Anfechtung der Beschlüsse angesichts der jahrelangen Abrechnungspraxis der Wohnanlage rechtsmissbräuchlich sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die gemäß § 43 Nr. 1 und 4, § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG zulässige Klage ist unbegründet.
Dabei bleibt die Anfechtungsklage bereits wegen der Versäumung der Anfechtungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG ohne Erfolg. Es handelt sich bei dieser Frist um eine materiell‑rechtliche Ausschlussfrist, deren Versäumung zur Unbegründetheit der Klage führt (vgl. hierzu Bergerhoff, NZM 2007, 425, 427).
Nach der gesetzlichen Regelung muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben, d. h. den Bekl. zugestellt werden. Daran fehlt es hier.
Die Kl. haben die Klage zwar innerhalb der Monatsfrist am 22. Dezember 2009 bei Gericht eingereicht. Die Klage wurde den Bekl. und der Beigeladenen jedoch erst am 21. bzw. 22. Juli 2010 und damit deutlich nach Ablauf der Frist zugestellt. Diese Zustellung wirkt auch nicht gemäß § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, weil sie nicht demnächst im Sinne der Norm erfolgte. Vielmehr haben die Kl. die erhebliche Verzögerung der Klagezustellung durch eine nicht sachgerechte Prozessführung zu vertreten.
Nach der gesetzlichen Ausgestaltung und den Motiven des Gesetzgebers unterliegen Klagen, die Beschlussanfechtungen im Wohnungseigentumsrecht zum Gegenstand haben, einem besonderen Beschleunigungsinteresse, um im Rahmen der zu erzielenden Rechtssicherheit alsbald die Gültigkeit und Bestandskraft der Eigentümerbeschlüsse klären zu können. Danach hat der anfechtende Eigentümer im Rahmen der Prozessführung alles Erforderliche vorzutragen und zu veranlassen, um eine alsbaldige Zustellung der Klage zu gewährleisten. Daran fehlt es hier.
So haben die Kl. in der Klageschrift vom 22. Dezember 2009 weder die Zustellverhältnisse im Einzelnen dargetan noch die beklagten Wohnungseigentümer im Einzelnen mit Namen und ladungsfähiger Anschrift bezeichnet und die erforderliche Anzahl von Abschriften zum Zwecke der Zustellung eingereicht. So fehlt die Darlegung, ob in der Anlage ein Ersatzzustellbevollmächtigter bestellt wurde, § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG.
Diese Angaben waren hier jedoch entgegen der Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG bereits in der Klageschrift erforderlich und konnten nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereicht werden, weil im Hinblick auf die Anfechtung der Verwalterentlastung die Beigeladene gemäß § 45 Abs. 1 WEG als Zustellvertreter der Bekl. ausgeschlossen war und dem Gericht die Veranlassung der Klagezustellung mangels Mitteilung der erforderlichen Zustelldaten nicht möglich war (vgl. hierzu Bärmann/Klein, WEG‑Kommentar, 11. Auflage, § 44 Rn. 8, 9; Jennißen/Suilmann, WEG‑Kommentar, 2. Auflage, § 44 Rn. 7; Bergerhoff, aaO. S. 426). Die hierzu erforderliche Eigentümerliste reichten die Kl. erst mit Schriftsatz vom 21. Januar 2010 (bei Gericht im Original mit der Liste am 25. Januar 2010 eingegangen) und damit fünf Wochen nach Ablauf der Anfechtungsfrist ein. Überdies war diese Liste hinsichtlich der Bezeichnung des Eigentümers der Wohneinheit Nr. 9 fehlerhaft. Eine zutreffende Liste wurde erst mit Schriftsatz vom 29. April 2010 nachgereicht.
Dieser Mangel der Klageschrift ist den Kl. insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstandes zuzurechnen, dass ihnen aus dem Vorprozess über die Anfechtung der Beschlussfassung vom 19. März 2009 (AG Wedding, 9 C 193/09) bekannt war, dass die Beigeladene bei dem streitgegenständlichen Beschlussinhalt als Zustellbevollmächtigte der Bekl. ausgeschlossen ist, und dass ein Ersatzzustellbevollmächtigter nicht bestellt wurde, so dass die Zustellung an die übrigen Wohnungseigentümer direkt vorzunehmen war.
Überdies haben die Kl. die verspätete Zustellung der Klage auch deshalb zu vertreten, weil der Gerichtskostenvorschuss verzögert eingezahlt wurde. Zwar darf grundsätzlich die Anforderung des Vorschusses durch das Gericht abgewartet werden. Jedoch entspricht es nicht sachgerechter Prozessführung, wenn bei Ausbleiben der Anforderung eine Nachfrage der Kl. unterbleibt (Bärmann/Klein, aaO. § 46 Rn. 46). So liegt es hier.
Wie ausgeführt, wurde die Klage am 22. Dezember 2009 bei Gericht eingereicht. Die Gerichtskostenanforderung vom 25. Januar 2010 ging dem Bevollmächtigten der Kl. jedoch erst mehr als fünf Wochen später zu. Ein derart langes Zuwarten mit der Nachfrage führt jedoch zu einer den Kl. zuzurechnenden Verzögerung, da die Kl. auf eine größtmögliche Beschleunigung der Zustellung der Klage hinzuwirken haben (Bärmann/Klein, aaO. § 46 Rn. 46).
Nach alledem haben die Kl. durch die dargelegte nicht sachgerechte Prozessführung die Zustellung der Klage nach Ablauf der Anfechtungsfrist zu vertreten und verursacht. Dabei vermag die Kl. auch nicht zu entlasten, dass sie auf die einzelnen gerichtlichen Auflagen jeweils innerhalb kurzer Zeit reagiert haben. Denn bereits die auf den genannten unvollständigen Angaben in der Klageschrift beruhenden Nachfragen des Gerichts haben zu einer erheblichen Verzögerung der Zustellung geführt und wurden durch die Kl. veranlasst.
Danach kann dahinstehen, ob die in der Eigentümerversammlung am 23. November 2009 zu TOP 2 und 3 mehrheitlich genehmigten Beschlüsse den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 und 4 WEG entsprechen, weil die Klage aus den genannten Gründen abzuweisen war.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird mit der Jahresabrechnung auch die Verwalterentlastung angefochten, müssen mangels eines Ersatzzustellungsvertreters alle übrigen Wohnungseigentümer bereits in der Klageschrift benannt werden, weil dem Verwalter nicht wirksam zugestellt werden kann.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auf der Eigentümerversammlung vom 23. November 2009 genehmigen die Wohnungseigentümer mehrheitlich die Jahresabrechnung 2008 und die Entlastung der Verwalterin. Die Kläger reichen die Anfechtungsklage am 22. Dezember 2009 bei Gericht ein, die Anfechtungsbegründung am 21. Januar 2010 mit der Eigentümerliste (beides im Original erst am 25. Januar 2010). Die Gerichtskostenanforderung vom 25. Januar 2010 ging dem Rechtsanwalt der Kläger erst mehr als fünf Wochen später zu, eine berichtigte Eigentümerliste mit Schriftsatz vom 29. April 2010. Zugestellt wurde die Klage dann erst am 21./22. Juli 2010.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG weist die Klage ab. Eine Rückwirkung der Klagezustellung scheidet aus. Die Kläger hätten (auch aus einem vorangegangenen Prozess!) wissen müssen, dass der Verwalter von der Zustellungsvertretung ausgeschlossen ist, weil auch der Eigentümerbeschluss über seine Entlastung angegriffen wird. Da auch ein Ersatzzustellungsvertreter nicht genannt worden ist, war an die anderen Wohnungseigentümer zuzustellen (und der Verwalter beizuladen). Außerdem hätte der Klägeranwalt vor Ablauf von fünf Wochen nach dem Grund des Ausbleibens der Kostenanforderung bei Gericht nachfragen müssen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Wer als Rechtsanwalt die Vertretung bei einer Beschlussanfechtung übernimmt, muss Grundkenntnisse im WEG besitzen. Die Zustellungsvertretung durch den Verwalter ist ausgeschlossen, wenn die Gefahr einer Interessenkollision besteht. Da hier auch der Beschluss über die Verwalterentlastung angefochten wird, kann dem Verwalter die Anfechtungsklage insgesamt nicht zugestellt werden. Wird auch kein Ersatzzustellungsvertreter benannt, ist das Gericht auf die Eigentümerliste angewiesen und hat an die übrigen Wohnungseigentümer zuzustellen (und den Verwalter beizuladen). Nach § 44 Abs. 3 WEG könnte der Kläger auch die Bestellung eines Ersatzzustellungsvertreters durch das Gericht beantragen, was aber sehr zeitaufwendig ist.
Der zweite Fehler des Anwalts besteht darin, dass er spätestens zwei Wochen nach Einreichung der Anfechtungsklage bei Gericht nachfragen muss, wo die Gerichtskostenanforderung bleibt. Das Verschulden des Rechtsanwalts ist dem Mandanten zuzurechnen. Die Verzögerung der Klagezustellung beruht also auf einem schuldhaften Fehlverhalten und schließt deren Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung (§ 167 ZPO) aus.
Warnhinweise:
1. Die Pflicht des Rechtsanwalts zur Nachfrage beim Ausbleiben der Kostenanforderung des Gerichts bei fristgebundenen Klagen sollte ernst genommen werden, weil sonst der Prozessverlust droht.
2. Wenn Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter eher fern liegen, sollte vielleicht nur die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung angefochten werden, um eine Zustellung an den Verwalter sowie das Nachreichen einer Eigentümerliste bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu ermöglichen. Die evtl. Kostenlast des Verwalters persönlich nach § 49 Abs. 2 WEG dürfte an der fehlenden Anfechtung der Verwalterentlastung nicht scheitern.
3. Alternativ zu überlegen wäre, den Entlastungsbeschluss mit einer getrennten Klage anzufechten, bei der dann freilich die Eigentümerliste schon bei Klageeinreichung vorliegen müsste. Unauflösbar ist der Konflikt, dass eigentlich die Eigentümerliste im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (also der Klagezustellung) maßgeblich ist, die Eigentümerliste bei Klageeinreichung also vielleicht noch korrigiert werden muss.
Die Rechtsprechung muss hier Wege finden, dass insoweit noch ein privilegierter Parteiwechsel möglich sein muss (vgl. BGH, GE 2010, 131; 2010, 1549). Die im vorliegenden Urteil gerügte Fehlbezeichnung einzelner Wohnungseigentümer in der Eigentümerliste muss in jedem Fall reparabel sein und kann jedenfalls nicht für sich zur Klageabweisung führen.