Rückwirkung der Zustellung
§ 693 Abs. 2 ZPO
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rückwirkung der Zustellung; Verjährungsunterbrechung; Verjährung der Ersatzansprüche; Unterbrechung der Verjährungsfrist; Mahnbescheid, Zustellung; Zustellung, demnächst; Wohnanschrift, neue
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Will der Vermieter eine Verjährungsfrist durch einen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides unterbrechen, so hat er alles zu tun, damit der Mahnbescheid demnächst (schnellstmöglich) zugestellt werden kann.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Verjährungsfrist ist nicht mit der Einreichung des Antrages auf Erlaß eines Mahnbescheides am 20. Oktober 1982 gemäß §§ 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, 693 Abs. 2 ZPO unterbrochen worden. Denn die erst am 13. April 1983 erfolgte Zustellung des Mahnbescheides ist nicht demnächst i.S. des § 693 Abs. 2 ZPO erfolgt.
Zwar stellt es keine vorwerfbare Nachlässigkeit dar, daß die Kl. den Antrag auf Erlaß des Mahnbescheides erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht hat. In einem solchen Falle muß aber der Gläubiger alles tun, damit der Mahnbescheid schnellstmöglich zugestellt werden kann (BGH NJW 1971, 891, 892; NJW 1972, 1948). Dazu gehört auch die Angabe der Anschrift des Schuldners. Der Kl. kann zwar nicht angelastet werden, daß sie in dem Antrag auf Erlaß des Mahnbescheides als Anschrift der Bekl. "G.-Str. 40" angegeben hat. Denn nach der Einlassung der Bekl. handelte es sich dabei um ihre Wohnanschrift. Nachdem aber die Zustellung unter dieser Anschrift und der weiteren der Kl. vom Einwohnermeldeamt mitgeteilten Anschrift gescheitert war, mußte sich die Kl. durch andere geeignete Maßnahmen vergewissern, unter welcher Anschrift die Bekl. zu erreichen war. Sie hat zwar vorgetragen, sie habe in der Zeit zwischen dem 14. Januar 1983, der Auskunft des Einwohnermeldeamtes über die letztgenannte Anschrift, und der weiteren Auskunft vom 23. März 1983 weitere Ermittlungen unternommen; diesen Vortrag hat sie aber trotz Befragens in der mündlichen Verhandlung nicht konkretisiert. Damit kann dieser Vortrag nicht berücksichtigt werden. Da die Kl. mithin nicht dargetan hat, daß sie sich während des Zeitraumes von über zwei Monaten zwischen diesen beiden Auskünften vergewissert hat, ob die angegebenen Anschriften zutreffen, kann die erst am 13. April 1983 - mithin über 5 Monate nach Eintritt der Verjährung am 30. Oktober 1983 - erfolgte Zustellung des Mahnbescheides nicht mehr als demnächst erfolgt angesehen werden. Denn diese Verzögerung kann nicht mehr als geringfügig angesehen werden.