Rückwirkung der geringfügig verzögerten Zustellung
WEG § 46 Abs. 1; ZPO § 167
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine nur geringfügig über zwei Wochen liegende Verzögerung (16 Tage) liegt in einem noch hinnehmbaren Rahmen, so dass die Zustellung nach § 167 ZPO fristwahrend für die Anfechtungsfrist wirkt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Kl. wendet sich - ursprünglich zusammen mit vier weiteren Kl. - gegen die von der Wohnungseigentümerversammlung am 29. April 2008 beschlossenen Jahresabrechnungen 2003 und 2004.
2 Die gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtete Klage ist am 29. Mai 2008 bei dem Amtsgericht eingegangen, die Klagebegründung am 30. Juni 2008 (Montag). Mit gerichtlichem Schreiben vom 2. Juli 2008 wurde der Prozessbevollmächtigte der Kl. aufgefordert, Angaben zum Streitwert zu machen. Nach deren Eingang erhielt er mit ihm am 28. Juli 2008 zugegangenen Schreiben vom 23. Juli 2008 die Anforderung des Kostenvorschusses nach einem Streitwert von 115.000 €. Die Kl. zahlten ab dem 1. August jeweils 1/5 des Vorschusses; der letzte Teil ging am 13. August 2008 ein, gezahlt von der Rechtsschutzversicherung der Kl. zu 5. Die Klage ist am 30. August 2008 zugestellt worden.
3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die nur von der Kl. zu 5 eingelegte Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihren Antrag, die Beschlüsse für ungültig zu erklären, weiter. Die Bekl. beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 4 Das Berufungsgericht hält die Klage wegen Nichtwahrung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG für unbegründet. Die erst am 30. August 2008 erfolgte Zustellung der Klage wirke auf den Zeitpunkt der - dann rechtzeitigen - Einreichung (29. Mai 2008) nach § 167 ZPO nur zurück, wenn sie „demnächst" vorgenommen worden sei. Das sei hier zu verneinen, weil der Zeitraum von 16 Tagen zwischen der Aufforderung, den Kostenvorschuss zu zahlen, und dem Eingang des letzten Teils des Vorschusses die im Interesse der Rechtssicherheit zugrunde zu legende Höchstfrist von 14 Tagen überschreite. Besondere Umstände, die im Einzelfall eine Überschreitung dieser Frist rechtfertigen könnten, lägen nicht vor.
II. 5 Die nach § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wirkt die Zustellung der Klage auf den Zeitpunkt des Eingangs zurück, da die Zustellung demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist.
7 1. Geht es um von der klagenden Partei zu vertretende Zustellungsverzögerungen, so ist das Merkmal „demnächst" nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Mit Blick auf den nach § 12 Abs. 1 GKG zu leistenden Gerichtskostenvorschuss ist das nur zu bejahen, wenn dieser nach seiner Anforderung innerhalb eines Zeitraums eingezahlt wird, der sich „um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt" (BGH, Urteil vom 15. November 1985 - II ZR 236/84, NJW 1986, 1347, 1348; Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn. 16; GE 2009, 385). Ob sich die Verzögerung „in einem hinnehmbaren Rahmen hält", ist vor allem der Beurteilung des Tatrichters vorbehalten, der dabei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat.
8 2. Dem ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden.
9 a) Es hat schon übersehen, dass es nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine „im Interesse der Rechtssicherheit" bestehende Höchstfrist von 14 Tagen gibt, die nur bei Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall überschritten werden dürfe. Vielmehr sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen, wobei jedenfalls bei einem Zeitraum von 14 Tagen regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass sich die Verzögerung noch in einem hinnehmbaren Rahmen hält.
10 b) Der unrichtige Ansatz hat sich auf das Ergebnis ausgewirkt. Das Berufungsgericht hat zwar die maßgeblichen Umstände nicht übersehen, sie jedoch nicht einer Gesamtschau unterzogen, sondern nur jeweils einzeln unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob sie ausnahmsweise die Überschreitung der angenommenen Höchstfrist von 14 Tagen rechtfertigen.
11 c) Da das Berufungsgericht die erforderliche Gesamtwürdigung unterlassen hat, kann sie der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen selbst vornehmen. Sie führt dazu, dass sich die nur geringfügig über zwei Wochen liegende Verzögerung (16 Tage) in einem noch hinnehmbaren Rahmen hält, so dass die Zustellung „demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Kostenanforderung entgegen §§ 31 Abs. 1, 32 Abs. 2 KostVfg NRW nicht den Kl. selbst, sondern deren Prozessbevollmächtigtem übersandt worden ist. Bei dieser von der gebotenen Handhabung abweichenden Verfahrensweise waren nämlich weitere Verzögerungen nicht ausgeschlossen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine nur geringfügig über zwei Wochen liegende Verzögerung (16 Tage) liegt in einem noch hinnehmbaren Rahmen für die fristwahrende Zustellung nach § 167 ZPO.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin wendet sich gegen die am 29. April 2008 beschlossenen Jahresabrechnungen 2003 und 2004. Die Anfechtungsklage ist am 29. Mai 2008 beim AG eingegangen, die Klagebegründung am Montag, 30. Juni 2008. Unter dem 2. Juli 2008 wurde der Klägeranwalt aufgefordert, Angaben zum Streitwert zu machen. Nach deren Eingang erhielt er am 28. Juli 2008 die Anforderung des Kostenvorschusses nach einem Streitwert von 115.000 €. Der letzte Teil des Vorschusses ging am 13. August 2008 ein, gezahlt von der Rechtsschutzversicherung. Die Klage ist am 30. August 2008 zugestellt worden. Das AG hat die Klage abgewiesen, das LG wegen Nichtwahrung der Klagefrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG zurückgewiesen, weil der Zeitraum von 16 Tagen zwischen der Aufforderung, den Kostenvorschuss zu zahlen, und dem Eingang des Vorschusses die im Interesse der Rechtssicherheit zugrunde zu legende Höchstfrist von 14 Tagen überschreite. Dagegen erfolgreiche Revision.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH führt aus, dass die Zustellung noch demnächst im Sinne von § 167 ZPO erfolgt und deshalb die Klagefrist gewahrt ist. Geht es um die von der klagenden Partei zu vertretende Zustellungsverzögerung, ist das Merkmal „demnächst" nur erfüllt, wenn sich die Verzögerung in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Der Gerichtskostenvorschuss nach § 12 Abs. 1 GKG muss in einem Zeitraum eingezahlt werden, der sich um zwei Wochen bewegt oder nur geringfügig darüber liegt (BGH vom 16. Januar 2009 - V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 = GE 2009, 385). Dabei gibt es keine Höchstfrist von 14 Tagen, vielmehr sind stets alle Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Das LG hat keine Gesamtschau vorgenommen, sondern nur im Einzelnen gewürdigt, ob die Verzögerung ausnahmsweise die Überschreitung der angenommenen Höchstfrist von 14 Tagen rechtfertigt. Die hier vorliegende Überschreitung von zwei Tagen ist aber schon deshalb gerechtfertigt, weil die Kostenanforderung vorschriftswidrig nicht den Klägern selbst, sondern deren Prozessbevollmächtigten übersandt worden ist.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Da es um den Zugang zu den Gerichten geht, ist auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine großzügige Handhabung nötig. Im vorliegenden Fall hat der BGH noch die Variante herausgegriffen, dass die Kostenanforderung ja nicht direkt an die Parteien gegangen ist. Aber auch sonst sollte sich die Gerichtspraxis darauf einstellen, dass jedenfalls 16 Tage noch genug sind. Diese Frist wird wohlgemerkt nur daran gemessen, ob die Verzögerung gerade auf dem Verhalten der Partei beruht. Geht es um Verzögerungen durch den Gerichtsbetrieb, etwa ein nicht rechtzeitiges Hinausgehen eines Schreibens, belastet dies ohnehin den vorschusspflichtigen Kläger. Beruht die Verzögerung auf dem Gerichtsbetrieb, sind sogar Verzögerungen von mehreren Monaten schon als unbeachtlich gewertet worden. Demnach kann auch das vom LG angezogene Argument der Rechtssicherheit nicht wirken. Die Beklagtenseite muss also immer noch eine unbestimmte geraume Zeit lang eine Zustellung fürchten, die mit Rückwirkung erfolgt, womit auch die an sich kurzen Anfechtungsfristen dennoch gewahrt werden.
VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister
AKD Dittert, Südhoff & Partner