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Rückwirkende Mieterhöhung durch Wertverbesserungszuschlag

AG Tempelhof-Kreuzberg7 C 524/8402.02.1988GE 1988, 527

§ 11 Abs. 6 AMVOB, § 18 Abs. 3 Satz 1 I. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückwirkende Mieterhöhung durch Wertverbesserungszuschlag; Mietpreisbindung; Altbau; Wertverbesserungszuschlag; Preisstellenbescheid; Mietzinserhöhung; rückwirkende; Gleitklausel

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur rückwirkenden Erhöhung der Miete durch einen Wertverbesserungszuschlag.

2. Zur Bindungswirkung eines Mietpreisstellenbescheides nach § 11 Abs. 6 AMVOB.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. schulden dem Kl. für die Monate Mai bis September 1984 eine um monatlich 22,66 DM erhöhte Miete. Die auf Zahlung eines Wertverbesserungszuschlages gerichtete Mieterhöhungserklärung vom 3. April 1984 ist erst zu diesem Zeitpunkt nach § 18 Abs. 3 Satz 1 I. BMG wirksam. Die in § 3.6 des Mietvertrages vereinbarte Gleitklausel rechtfertigt die rückwirkende Erhöhung des Wertverbesserungszuschlages schon nach ihrem Wortlaut nicht (vgl. Landgericht Berlin GRUNDEIGENTUM 1978, 625; Graul/Becker, Altbaumietenver-ordnung Randnummer 42 zu § 11).

Der Höhe nach ist der Wertverbesserungszuschlag durch den von der Preisstelle festgesetzten Betrag im Verfahren nach § 11 Abs. 6 AMVOB begrenzt.

Das Gericht ist nicht nur an den festgesetzten Betrag, sondern auch an die Feststellung des Bescheides gebunden, daß eine Wertverbesserung vorliegt (vgl. Graul/Becker a.a.O., Randnummer 39 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Kammergerichts).

Der Preisstellenbescheid deckt den Anspruch, was auch aus § 18 Abs. 4 Satz 1 I. BMG herzuleiten ist, nach Grund und Höhe.