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Rückwirkende Mieterhöhung durch Wertverbesserungszuschlag

AG Tempelhof-Kreuzberg7 C 524/8402.02.1988GE 1988, 527

§ 11 Abs. 6 AMVOB, § 18 Abs. 3 Satz 1 I. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückwirkende Mieterhöhung durch Wertverbesserungszuschlag; Mietpreisbindung, Altbau; Wertverbesserungszuschlag; Preisstellenbescheid; Mietzinserhöhung, rückwirkende; Gleitklausel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur rückwirkenden Erhöhung der Miete durch einen Wertverbesserungszuschlag.

2. Zur Bindungswirkung eines Mietpreisstellenbescheides nach § 11 Abs. 6 AMVOB.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die auf Zahlung eines Wertverbesserungszuschlages gerichtete Mieterhöhungserklärung vom 3. April 1984 ist erst zu diesem Zeitpunkt nach § 18 Abs. 3 Satz 1 I. BMG wirksam.

Die in § 3.6 des Mietvertrages vereinbarte Gleitklausel rechtfertigt die rückwirkende Erhöhung des Wertverbesserungszuschlages schon nach ihrem Wortlaut nicht (vgl. Landgericht Berlin GRUNDEIGENTUM 1978, 625; Graul/Becker, Altbaumietenverordnung Randnummer 42 zu § 11).

Der Höhe nach ist der Wertverbesserungszuschlag durch den von der Preisstelle festgesetzten Betrag im Verfahren nach § 11 Abs. 6 AMVOB begrenzt.

Das Gericht ist nicht nur an den festgesetzten Betrag, sondern auch an die Feststellung des Bescheides gebunden, daß eine Wertverbesserung vorliegt (vgl. Graul/Becker a.a.O., Randnummer 39 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Kammergerichts).

Der Preisstellenbescheid deckt den Anspruch, was auch aus § 18 Abs. 4 Satz 1 I. BMG herzuleiten ist, nach Grund und Höhe.