Rückübertragungsverfahren
VermG § 7 Abs. 7 Satz 3; §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 2, 21 b InVorG
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Rückübertragungsverfahren; Anmelder; Nutzungsherausgabeanspruch; Verfügungsberechtigter; Mietherausgabeanspruch; Berechtigter
Leitsatz
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Der Anmelder im vereinfachten Rückübertragungsverfahren gemäß § 21 b InVorG, dessen Berechtigung nach dem VermG festgestellt worden ist, hat gegenüber dem Verfügungsberechtigten einen Anspruch auf Herausgabe der Entgelte, die ihm ab dem 1. Juli 1994 bis zum Zeitpunkt der Rückgabe aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen gemäß § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG, sofern der Berechtigte diesen in der Frist des § 7 Abs. 8 VermG geltend macht.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. bilden die Erbengemeinschaft nach E. G. Das streitgegenständliche Grundstück C. S. in B.-M. gehörte zum Vermögen des E. G., welches dieser aufgrund der Verfolgung der Juden durch die Nationalsozialisten - auch der im Ausland lebenden Juden - verlor (Bescheid des LARoV vom 15. März 2001). Das Grundstück wurde gemäß der Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in Groß-Berlin vom 18. Dezember 1951 unter staatliche Verwaltung genommen. Durch Inanspruchnahmebescheid vom 22. Oktober 1980 wurde das Grundstück mit Wirkung vom 1. Januar 1980 in das Eigentum des Volkes überführt. Zum Rechtsträger wurde der V. K. W. B.-M. bestellt. Durch Zuordnungsbescheid vom 19. September 1995 erfolgte die Übertragung des Vermögenswertes auf die Bekl.
Dem Kl. zu 8. wurde das Eigentum an dem Grundstück aufgrund des Investitionsvorrangbescheids vom 12. April 2000 gemäß § 21 b InVorG übertragen.
Die Übergabe durch die Bekl. erfolgte am 3. Juli 2000. Mit Schreiben vom 6. Juli 2000 überreichte der Prozeßbevollmächtigte der Kl. der Bekl. die Vollmacht des Kl. zu 8. vom 10. Januar 1995 sowie ein Schreiben vom 20. Januar 2000 mit folgendem Text:
"Da die Erben, vertreten durch mich (den Kl. zu 8.), gemeinsam entschieden haben, das Eigentum das bekannt ist als Haus C. S. in B. auf unseren Namen zu übertragen, und da es die auf Kenntnis beruhende rechtliche Auffassung von Prof. M. ist, daß die Übertragung auf den Namen eines der Erben erfolgen soll, nehme ich hiermit an, daß das Eigentum auf meinen Namen als Vertreter der Erben registriert wird. Ich stimme hiermit zu, entsprechend den Entscheidungen der Erben und ihrem Rat als unserer Anwalt zu handeln."
Mit Bescheid des LARoV vom 15. März 2001, bestandskräftig seit dem 7. Mai 2001, wurde festgestellt, daß die Kl. zu 1. bis 8. in Erbengemeinschaft berechtigt sind im Sinne des Vermögensgesetzes. (...)
Mit Schreiben vom 4. Juli 2001 forderte der Prozeßbevollmächtigte der Kl. die Bekl. unter Beifügung des vorgenannten Bescheides "zugunsten seiner Mandantschaft" zur Herreichung der Grundstücksabrechnung ab 1. September 1994 bis 30. April 2000 und Überweisung des seiner Mandantschaft zustehenden Betrages auf. Das Schreiben enthielt im Betreff die folgende Formulierung: "Grundstück B.-M., C. S., J. A."
Die Bekl. wies dieses Ansinnen mit Schreiben vom 20. Juli 2001 unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 25. Juni 1999, V ZR 259/98 (ZOV 1999, 359), zurück.
Mit Schreiben vom 27. März 2002 wiederholte der Prozeßbevollmächtigte der Kl. sein Anliegen unter Zurückweisung der Rechtsansicht der Bekl. Im Betreff war das Schreiben gleichlautend wie das Schreiben vom 4. Juli 2001 formuliert. Das Schreiben diente "vor allen Dingen der Wahrung der Frist nach § 7 Abs. 8 VermG, da der Bescheid betreffend die Feststellung der Berechtigung meiner Mandanten am 7. Mai 2001 bestandskräftig geworden ist".
Mit der Stufenklage begehren die Kl. zunächst in der ersten Stufe Auskunft über die Grundstückserträge in der Zeit vom 1. Juli 1994 bis 30. April 2000.
Die Kl. haben die Ansicht vertreten, daß ihnen ein Anspruch gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG und § 16 Abs. 2 Satz 1 InVorG analog zustehe. Die von der Bekl. zitierte Entscheidung des BGH sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Entscheidung beziehe sich nicht auf die Verfahren nach § 21 b InVorG.
Sie hätten auch die Vollmachten innerhalb der Frist des § 7 Abs. 8 VermG nachgewiesen. Der Kl. zu 8. habe das Grundstück für die Erbengemeinschaft übernommen. Die Klage eines Miterben reiche im übrigen aus (§ 2039 BGB). (...)
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. Juni 2003, den Kl. zugestellt am 1. Juli 2003, insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen darauf abgestellt, daß die Kl. nicht binnen der Frist des § 7 Abs. 8 VermG ihre Ansprüche angemeldet hätten. Aus den Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Kl. vom 4. Juli 2001 und 23. März 2002 ergebe sich keine Anmeldung der Ansprüche für alle Kl., sondern allein für den Kl. zu 8. Auch durch die Klageeinreichung sei die Frist nicht gewahrt worden. § 167 ZPO bezwecke nur den Schutz dessen, der zur Fristwahrung auf die Hilfe des Gerichts angewiesen sei. Dies sei bei § 7 Abs. 8 VermG nicht der Fall.
Hiergegen haben die Kl. am 28. Juli 2003 Berufung eingelegt und diese am 27. August 2003 begründet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die gesetzliche Form und Fristen wahrende Berufung der Kl. hat Erfolg. (...)
Die Klage ist begründet.
1. Den Kl. zu 1. bis 8. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf Auskunftserteilung und Vorlage der Belege für das Grundstück C. S. in B.-M. in dem tenorierten Umfang gemäß § 7 Abs. 7 VermG, §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 InVorG entsprechend zu.
Gemäß § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG hat der Berechtigte gegen den Verfügungsberechtigten einen Herausgabeanspruch für Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte das Eigentum im vereinfachten Rückübertragungsverfahren gemäß § 21 b InVorG zurückerhält.
§ 21 b InVorG ist 1997 durch das WoModSiG als sog. Vereinfachtes Rückübertragungsverfahren in das InVorG eingeführt worden. Der Gesetzgeber wollte durch dieses Verfahren u. a. eine Beschleunigung der vermögensrechtlichen Rückgaben erreichen.
Voraussetzung für das vereinfachte Rückübertragungsverfahren ist, daß der Anmelder bereits einen Rückübertragungsantrag beim LARoV gestellt hat und dies glaubhaft macht. Die für die Durchführung des Investitionsvorrangverfahren zuständige Behörde übernimmt im Falle des § 21 b InVorG Aufgaben des LARoV im Hinblick auf die Rückübertragung von Wohngrundstücken. Das LARoV stellt im Rahmen des Rückübertragungsverfahrens nach dem VermG allein noch die Berechtigung des/der Anmelder fest (Rädler/Raupach/Bezzenberger; Vermögen in der ehemaligen DDR, v. Drygalski, Rn. 10 zu § 21 b InVorG). Durch den Investitionsvorrangbescheid wird das Eigentum auf den Anmelder übertragen unter der Auflage, daß er für den Fall, daß das LARoV die Berechtigung nicht feststellt oder er den Antrag zurücknimmt, jedenfalls den Verkehrswert an den Verfügungsberechtigten oder den Berechtigten zu zahlen hat. Sonstige finanzielle Verpflichtungen nach dem VermG wie Wertausgleich nach § 7 VermG sind nur im vermögensrechtlichen Feststellungsbescheid zur Berechtigung des Anmelders zu berücksichtigen (R/R/B, a. a. O. Rn. 41 zu § 21 b InVorG).
So ist es vorliegend geschehen. Dem Kl. zu 8. ist das streitgegenständliche Grundstück gemäß § 21 b InvorG als Anmelder von Rückübertragungsansprüchen (nach dem VermG) übertragen worden. Zugleich wurde eine Sicherungshypothek in Höhe des Verkehrswertes zugunsten der Verfügungsberechtigten in das Grundbuch eingetragen. Für den Fall, daß das LARoV die Rückübertragung ablehnt oder der Anmelder den Antrag auf Rückübertragung zurücknimmt, ist von dem Eigentümer an die Verfügungsberechtigte oder den Berechtigten ein Betrag in Höhe von 957.000 DM ab Vollziehbarkeit des Bescheides zu zahlen. Der Investitionsvorrangbescheid enthält keine Verpflichtung zur Durchführung von Investitionsmaßnahmen.
Sinn und Zweck des § 21 b InVorG ist es, daß der Berechtigte im Sinne des VermG in einem beschleunigten Verfahren sein Eigentum zurückerhält, ohne zu investiven Maßnahmen verpflichtet zu sein. Durch den Investitionsvorrangbescheid wird nur das Eigentum übertragen. Die Frage der Berechtigung wird im Rückübertragungsverfahren nach dem VermG geklärt. Wird die Berechtigung des Anmelders nach dem VermG festgestellt - wie es vorliegend geschehen ist - so hat dieser den Berechtigten gegenüber, d. h. den übrigen Miterben, den Verkehrswert zu zahlen. Daneben steht ihm gemeinsam mit den übrigen Berechtigten aber nach dem Wortlaut des Gesetzes und auch unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des Gesetzes auch ein Anspruch gemäß § 7 Abs. 7 VermG gegenüber dem Verfügungsberechtigten zu. Davon geht auch das LARoV in seinem Bescheid auf Seite 7 aus. Auch in dem Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung vermögensrechtlicher und anderer Vorschriften (Bundestagsdrucksache 641/01) war eine entsprechende Änderung des § 7 Absatz 7 Satz 3 vorgesehen. Der Entwurf lautete:
"In Absatz 7 Satz 3 werden nach den Wörtern ‚des Eigentums' folgende Wörter eingefügt:
‚oder, wenn der Berechtigte das Eigentum an dem Vermögenswert auf Grund eines Bescheides nach §§ 21 oder 21 b des Investitionsvorranggesetzes erworben hat, mit der Bestandskraft des Bescheides über die Feststellung der Berechtigung.'"
Zur Begründung wurde ausgeführt: (...)
Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf zwar abgelehnt. Die Begründung vermag allerdings nicht zu überzeugen. Zur Begründung der ablehnenden Haltung gegenüber der Änderung des § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG hat er insbesondere auf den besonderen Gesetzeszweck des § 7 Abs. 7 VermG, daß damit einer Verzögerung der Restitutionsverfahren durch die Verfügungsberechtigten entgegengewirkt werden sollte, abgestellt. Eine solche Verzögerung sei bei den vereinfachten Rückübertragungsverfahren nicht zu erwarten. Im übrigen hat der Bundesrat Gesichtspunkte der Rechtssicherheit auf seiten der Berechtigten angeführt, die gegen eine Erweiterung der eindeutigen Gesetzeslage sprechen. Bei seiner ablehnenden Haltung hat der Bundesrat übersehen, daß § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG nicht allein aus dem Grunde eingeführt worden ist, einer Verzögerung der Restitutionsverfahren durch die Verfügungsberechtigten entgegenzuwirken. Weiterer Sinn und Zweck der Regelung war auch, bei den Verfügungsberechtigten, die die Mieteinnahmen nicht zur laufenden Instandhaltung und/oder Instandsetzung des Gebäudes genutzt, sondern dieses Geld anderweitig verwendet haben, diese Mittel zugunsten der Berechtigten abzuschöpfen. Dieser Gesetzeszweck wird bereits aus der Formulierung des § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG deutlich, der dem Verfügungsberechtigten für bestimmte Fälle eine Aufrechnungsbefugnis eingeräumt hat. An dieser Sachlage, daß der Verfügungsberechtigte die Mieteinnahmen nicht für notwendige Instandhaltungen bzw. Erhaltungsmaßnahmen des Gebäudes verwandt hat, ändert auch das vereinfachte Rückübertragungsverfahren gemäß § 21 b InVorG nichts.
Auch die Entscheidung des BGH vom 25. Juni 1999 - V ZR 259/98 - a. a. O. steht dem Anspruch der Kl. nicht entgegen. Der dort vom BGH entschiedene Fall ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar und entfaltet für diesen keine Rechtswirkungen.
In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es um eine investive Maßnahme im Sinne des InvestitionsvorrangG. Für diesen Fall hat der BGH ausgeführt:
"... Soweit er durch eine investive Maßnahme im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 1 InVorG untergeht oder beeinträchtigt wird, ist dem Berechtigten nach § 16 InVorG Ausgleich zu gewähren. Der Ausgleich beruht auf dem Gedanken der Surrogation. Im hier gegebenen Fall der Veräußerung steht dem Berechtigten gegenüber dem Verfügungsberechtigten ein Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrages in Höhe aller auf den Vermögenswert entfallenden Geldleistungen aus dem investiven Vertrag, mindestens aber in Höhe des Verkehrswertes zu. Dies ist eine in sich abgeschlossene, mit der Grundregel des § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG in Einklang befindliche Regelung. Der Wortlaut des Gesetzes bleibt nicht hinter seinem Sinn zurück. Neben dem Wertausgleich auch noch den früher erwirtschafteten Ertrag des Vermögenswertes auszukehren, liefe im Ansatz auf eine nicht gewollte Zuordnung des Vermögenswertes an den Berechtigten bereits vor Rückübertragung hinaus. ... § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG liegt ebenfalls eine andere, nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Interessenlage zugrunde. ... Es ging darum, einem Mißstand abzuhelfen. Es hatte sich nämlich herausgestellt, daß die oftmals beachtlich hohen Mieteinnahmen aus restitutionsbelasteten, gewerblich genutzten Immobilien von den Verfügungsberechtigten vielfach nicht für dringend notwendige Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen zugunsten des Objekts eingesetzt, sondern für andere Zwecke verwendet wurden. Das stieß auf Unverständnis bei Alteigentümern und Mietern. Zugleich sollte die Regelung einer Verzögerung des Restitutionsverfahrens entgegenwirken. Der Berechtigte sollte so gestellt werden, wie er bei zügiger Abwicklung des Restitutionsverfahrens stünde.
Im Falle der investiven Veräußerung (§ 16 Abs. 1 InVorG) erhält der Berechtigte demgegenüber den Mindestausgleich in Höhe des Verkehrswertes der veräußerten Immobilie zu dem Zeitpunkt, in dem der Investitionsvorrangbescheid vollziehbar wurde. Die Gefahr sich lang hinziehender und wegen unterlassener Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen im Ergebnis wertmindernder Restitutionsverfahren besteht im Hinblick auf die vom Gesetz geforderten besonderen Investitionszwecke (§ 3 Abs. 1 InVorG) nicht."
Auch im vereinfachten Rückübertragungsverfahren besteht die Gefahr "wegen unterlassener Reparatur- und Erhaltungsmaßnahmen im Ergebnis wertmindernder Restitutionsverfahren", mag auch die Rückübertragung schneller vonstatten gehen und dem Berechtigten damit auch die Verfügungsgewalt zu einem früheren Zeitpunkt zurückübertragen werden. Das vereinfachte Rückübertragungsverfahren birgt für den Berechtigten weiterhin die Gefahr, daß ihm eine "heruntergewirtschaftete Immobilie" übergeben wird und ihm andererseits die Mieteinnahmen der Vorjahre, aus denen er eine Instandhaltungsrücklage hätte bilden können, nicht zur Verfügung stehen. Die Interessenlage ist damit vergleichbar derjenigen, die der Gesetzgeber bei der Einführung des § 7 Abs. 7 Satz 3 VermG im Auge hatte. Auch die Rechtssicherheit des Verfügungsberechtigten gebietet keine andere rechtliche Bewertung. Dem Verfügungsberechtigten, der mit den Mieteinnahmen "ordentlich" gewirtschaftet hat und Instandhaltungsmaßnahmen durchgeführt hat, steht gegenüber dem Berechtigten ein Anspruch gemäß § 7 Abs. 7 Satz 4 VermG zu.
Entgegen dem vom BGH entschiedenen Fall erhält der Berechtigte, der im vereinfachten Rückübertragungsverfahren gem. § 21 b InVorG sein Eigentum zurückübertragen erhalten hat, auch keinen Wertausgleich in Form des Verkehrswertes. Ihm verbleibt das Grundstück ebenso wie in den Fällen der Rückübertragung nach dem VermG. Durch die Einführung des § 21 b InVorG sollte allein das Rückübertragungsverfahren bei Wohngrundstücken beschleunigt werden. Die Berechtigten sollten dadurch gegenüber den Verfügungsberechtigten nicht schlechter gestellt werden. Denn die Interessenlage bei der beschleunigten Rückübertragung entspricht der bei der Rückübertragung nach dem VermG. Beide Verfahren sind im übrigen voneinander abhängig. Der Berechtigte/Anmelder nach dem InVorG erhält das Grundstück wie es steht und liegt zurück. Hat der Verfügungsberechtigte die Mieteinnahmen nicht für notwendige Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen genutzt, sondern die Gelder anderweitig verwendet, so würden ihm diese Gelder, würde man der Ansicht der Bekl. folgen, verbleiben und dem Berechtigten würde wiederum die Last der notwendigen Instandsetzung verbleiben, obwohl er aus den laufenden Mieteinnahmen der letzten Jahre keine Rücklagen bilden konnte. Diesem Mißstand sollte § 7 Abs. 7 VermG gerade entgegenwirken (s. o.). Diesem Mißstand jetzt durch die Hintertür, durch die Einführung des § 21 b InVorG Vorschub zu leisten, war sicherlich nicht die Absicht des Gesetzgebers. Auch der BGH hat diesen Fall in der streitgegenständlichen Entscheidung, auf die sich die Bekl. stützt, nicht entschieden. 2. Der Anspruch der Kl. ist auch nicht gemäß § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG erloschen.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts haben die Kl. zu 1. bis 8. ihren Anspruch innerhalb der Frist des § 7 Abs. 8 VermG gegenüber der Bekl. geltend gemacht.
Gemäß § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG erlöschen die Ansprüche gemäß § 7 Abs. 2 und Abs. 7 VermG, wenn sie nicht binnen eines Jahres seit dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums schriftlich geltend gemacht worden sind, jedoch nicht vor dem 1. August 1999.
Durch die Einfügung dieser Ausschlußfrist in das Gesetz sollte erreicht werden, daß der Verfügungsberechtigte nach der Bestandskraft des Restitutionsbescheides innerhalb eines angemessenen Zeitraumes Klarheit über die von ihm vorzuhaltenden Rückstellungen erlangt. Im Sinne der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens sollte daher der Berechtigte innerhalb dieser Frist seine Ansprüche gegenüber dem Verfügungsberechtigten geltend machen.
Berechtigte sind vorliegend die Miterben, d. h. die Kl. zu 1. bis 8. Die Erbengemeinschaft selbst ist nicht parteifähig. (...)
Ausweislich des Investitionsvorrangbescheides vom 12. April 2000, der der Bekl. bekannt war, hat der Prozeßbevollmächtigte der Kl. für die Erben nach E. G. an dem Anhörungstermin teilgenommen. Der Bekl. war, wie sich aus dem Schreiben vom 6. Juli 2000 ergibt, auch bekannt, daß das Eigentum an dem Grundstück an den Kl. zu 8. als Vertreter aller Miterben übertragen werden sollte. Dem Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Kl. an die Bekl. vom 4. Juli 2001, mit welchem er erstmalig Ansprüche gemäß § 7 Abs. 7 VermG anmeldet, war der Bescheid des LARoV beigefügt, aus dem sich wiederum ergibt, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kl. im Namen aller Miterben handelte. Dem LARoV lagen die diesbezüglichen Vollmachten ausweislich des Bescheides vor. Die Bekl. wiesen die Ansprüche, die der Prozeßbevollmächtigte der Kl. im Namen seiner Mandantschaft geltend gemacht hat, auch nicht wegen mangelnder Vertretungsmacht oder mangelnden Vollmachtsnachweises (§ 174 BGB), sondern aus materiell-rechtlichen Gründen unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zurück. Auch in dem weiteren Schreiben vom 27. März 2003 spricht der Prozeßbevollmächtigte der Kl. von seinen Mandanten.
Die eingereichten Unterlagen sind im Gesamtzusammenhang zu sehen. Im Gesamtkontext war es für die Bekl. ersichtlich, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kl. für alle Miterben auftrat und auch für alle Miterben die Ansprüche gem. § 7 Abs. 7 VermG geltend machte. Erstmals mit Schriftsatz vom 1. Juli 2002 wird dies von der Bekl. in Zweifel gezogen.
Im übrigen steht den Kl. zu 1. bis 8. auch aus einem anderen Rechtsgrund der Anspruch gegen die Bekl. zu. Gemäß § 2039 Satz 1 BGB kann jeder einzelne Miterbe die Leistung von dem Verpflichteten an alle Miterben fordern. Somit hat jedenfalls der Kl. zu 8. gemäß § 2039 BGB die Ansprüche gegenüber der Bekl. innerhalb der Frist des § 7 Abs. 8 VermG geltend gemacht. Wie sich aus dem Schreiben des Kl. zu 8. vom 20. Januar 2000 ergibt, sollte er im Namen aller Miterben handeln. Dies war der Bekl. ausweislich des Schreibens des Prozeßbevollmächtigten der Kl. vom 6. Juli 2000 auch bekannt.
Auf die Frage, ob die Klageerhebung durch alle Miterben aufgrund der Rückwirkungsfiktion des § 167 ZPO die Frist des § 7 Abs. 8 VermG unterbrochen hat, kam es daher nicht mehr an.