Rückübertragungsbescheid, Teilrücknahmebescheid, Aussetzung eines Räumungsrechtsstreites, Vorgreiflichkeit
ZPO § 148; VermG § 34
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein - von dem Grundstückseigentümer rechtzeitig mit dem Widerspruch angefochtener - Teilrücknahmebescheid, durch den der zur Eigentümerstellung führende frühere Rückübertragungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden soll, stellt jedenfalls dann keinen rechtfertigenden Grund zur Aussetzung eines von dem Eigentümer gegen den Pächter - und ursprünglich gemäß § 3 VZOG als Eigentümer Eingetragenen - angestrengten Räumungsrechtsstreites nach § 148 ZPO dar, wenn der Teilrücknahmebescheid nicht für sofort vollziehbar erklärt wurde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Mit Teilbescheid vom 8. Februar 1994 übertrug das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Bekl. das Eigentum an den Grundstücken, Flurstücke 155 und 156 an die Rechtsvorgängerin der Kl. zu 1. und 2. Dieser Teilbescheid wurde am 20. März 1994 bestandskräftig. Aufgrund des Bescheides der Treuhandanstalt vom 17. Juni 1994 - Reg.-Nr. BR 1500376L und des Ersuchens der Präsidentin der Treuhandanstalt vom 9. August 1994 wurde die Stadt Potsdam gem. § 3 VZOG am 26. September 1994 als Eigentümerin in das Grundbuch ein-getragen. Danach wurde die Berechtigte, die Rechtsvorgängerin der Kl. zu 1. und 2., aufgrund des Ersuchens des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen der Landeshauptstadt Potsdam vom 26. Juli 1994 am 14. Oktober 1994 als neue Eigentümerin eingetragen. Aufgrund Rechtsgeschäftes und Auflassung sind je ein ideeller Miteigentumsanteil von 1/3 der streitgegenständlichen Grundstücke auf die Kl. zu 1 und 2 über-gegangen, die darüber hinaus nach dem Tod ihrer Mutter mit den gleichen Anteilen deren Alleinerben geworden sind. Nach der Rückübertragung des Grundstückes schlossen die Kl. und ihre Mutter als Eigentümer mit der Bekl. am 28. März/3. April 1996 einen Pachtvertrag über die streit gegenständlichen Flurstücke 155 und 156, auf denen sich ein Sportplatz befindet, ab. Gem. § 3 des Pachtvertrages sollte dieser am 31. Dezember 1997 enden und sich jeweils um ein Jahr verlängern, sofern nicht von ei-nem Vertragsteil spätestens 6 Monate vor Ablauf der Pachtzeit dieser Verlängerung schriftlich widersprochen werde. Mit Schreiben vom 12. Februar 1997 widersprach der Kl. zu 1 für sich und in Vollmacht für den Kl. zu 2 gegenüber der Bekl. der Verlängerung des Pachtvertrages über den 31. Dezember 1997 hinaus. In der Folgezeit zwischen den Parteien geführte Verhandlungen über eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses scheiterten. Am 8. Juli 1998 erhoben die Kl. beim Landgericht Potsdam Klage auf Räumung und Herausgabe der Flurstücke 155 und 156 gegen die Bekl. Die Klage wurde der Bekl. am 15. September 1998 zugestellt. Am 17. Juli 1998 erließ das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Landeshauptstadt Potsdam einen Teilrücknahmebescheid, durch den es seinen Rückübertragungsbescheid vom 8. Februar 1994 hinsichtlich der Flurstücke 155 und 156 mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknahm und den Antrag der Kl. auf Rückübertragung des Eigentums an den Flurstücken 155 und 156 ablehnte.
Durch den angefochtenen Beschluß setzte das Landgericht den Räumungsrechtsstreit bis zum Erlaß eines Widerspruchsbescheids im Verfahren zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen betreffend die Flurstücke 155 und 156 gem. § 148 ZPO aus.
Die Kl. haben gegen den angefochtenen Beschluß Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde der Kl. ist zulässig (§ 252 ZPO) und begründet. Der Aussetzungsbeschluß des Landgerichts war aufzuheben und das Landgericht war anzuweisen, dem Verfahren Fortgang zu geben.
Gem. § 148 ZPO kann das Gericht die Verhandlung, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß diese bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Handelt es sich bei dem gem. § 148 ZPO vorgreiflichen Verfahren jedoch um ein Verwaltungsverfahren, so ist ein Zivilrechtsstreit aufgrund dieses Verwaltungsverfahrens in der Regel jedoch nur dann auszusetzen, wenn der erwarteten Verwaltungsentscheidung Rückwirkung zukommt. Hat die erwartete Verwaltungsentscheidung keine Rückwirkung, fehlt es in der Regel an der Vorgreiflichkeit (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., Rdnr. 6 a zu § 148 ZPO m. w. N.).
Gegenwärtig gilt im vorliegenden Rechtsstreit folgendes: Mit der Bestandskraft des Restitutionsbescheides des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen der Landeshauptstadt Potsdam vom 8. Februar 1994 ist das Eigentum auf die Berechtigte, die Mutter der Kl. zu 1 und 2 - Frau Annemarie G. - übergegangen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Vermögensgesetz). Der Restitutionsbescheid hat privatrechtsgestaltende Wirkung. Er trifft eine Regelung mit öffentlich rechtlichem Charakter, die Rechtswirkung auf dem Gebiet des Privatrechts entfaltet (vgl. Rädler/Raupach/Bezzenberger-Bodenstab/Sturm in Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil lll, § 34 Vermögensgesetz, Rdnr. 9 ff. m. w. N.). Mit Bestandskraft des Restitutionsbescheides wurde die berechtigte G. Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke, wobei es auf ihre Eintragung in das Grundbuch in diesem Zusammenhang nicht ankam. Die Kl. zu 1 und 2 wiederum leiten ihr Eigentumsrecht an den streitgegenständlichen Grundstücken zum einen von einem Erwerbsvorgang und zum anderen von der Erbfolge nach der Berechtigten G. ab. Die Bekl. bestreitet das Vorbringen der Kl. insoweit nicht. Bei dem Teilrücknahmebescheid vom 17. Juli 1998 handelt es sich um die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes gem. § 48 Abs. 2 VwVfG. Gem. §§ 48 ff. VwVfG ist aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Rechte oder Interessen Betroffener - grundsätzlich auch Dritter - unter bestimmten Voraussetzungen eine Durchbrechung der Wirksamkeit bzw. Bestandskraft von Verwaltungsakten möglich. Als im Verhältnis zum ursprünglichen Restitutionsbescheid selbständiger Verwaltungsakt kann auch der Teilrücknahmebescheid vom 17. Juli 1998 - wie geschehen - von den Kl. mit den allgemein gegen Verwaltungsakte gegebenen Rechtsbehelfen (Widerspruch, Klage) angegriffen werden. Der Widerspruch der Kl., den diese am 30. Juli 1998 eingelegt und am 22. Dezember 1998 begründet haben, hat Suspensivwirkung, d. h. er hemmt den Eintritt der Unanfechtbarkeit und Rechtsbeständigkeit des Teilrücknahmebescheides. Darüber hinaus hat die Einlegung des Widerspruchs nach dem Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen eingeschränkten Wirksamkeitstheorie (vgl. BVerwG DVBl. 1990, 247; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., Rdnr. 23 zu § 80 m. w. N.) wird durch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Kl. gegen den Teilrücknahmebescheid dessen Wirksamkeit vorläufig gehemmt. Erst nach Wegfall der aufschiebenden Wirkung - durch Zurückweisung des Widerspruchs in einem Widerspruchsbescheid - wird der Teilrücknahmebescheid ex tunc, d. h. rückwirkend auf den Erlaßzeitpunkt wirksam. Das heißt, daß bis zum Erlaß eines für die Kl. ungünstigen Widerspruchsbescheids diese als Berechtigte i. S. v. § 34 Abs. 1 Vermögensgesetz und damit als mit allen Rechten eines Grundstückseigentümers ausgestattet anzusehen sind. Als solche können sie auch einen Herausgabeanspruch gem. §§ 581, 556 BGB geltend machen. Dem Herausgabeverlangen der Kl. steht damit auch der Einwand rechtsmißbräuchlichen Verhaltens nicht entgegen. Die Kl. sind Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke und können als solche Ansprüche geltend machen. Infolge ihrer rechtzeitigen Widerspruchseinlegung gegen den Teilrücknahmebescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen sind sie in ihrer Stellung als Eigentümer nicht beeinträchtigt worden. Von einer alsbaldigen Verpflichtung der Kl. zur Rückgabe der Grundstücke an die Bekl. im Sinne der
ke und können als solche Ansprüche geltend machen. Infolge ihrer rechtzeitigen Widerspruchseinlegung gegen den Teilrücknahmebescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen sind sie in ihrer Stellung als Eigentümer nicht beeinträchtigt worden. Von einer alsbaldigen Verpflichtung der Kl. zur Rückgabe der Grundstücke an die Bekl. im Sinne der landgerichtlichen Entscheidung könnte nur ausgegangen werden, wenn das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen den Teilrücknahmebescheid gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt hätte. Nur dann wären die Kl. im Fall einer Verurteilung der Bekl. zur Herausgabe der Grundstücke an diese verpflichtet gewesen, diese wiederum sofort an diese wegen der sofortigen Vollziehbarkeit des Teilrücknahmebescheides herauszugeben.
(Mitgeteilt von VRiOLG WOLF KAHL)
ierungen durch dieses Revisionsurteil (- 4. -). Die Verfahrensrüge der Revision greift nicht durch (- 5. -).