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Rückübertragungsbescheid

KG16 U 8701/9620.03.1997ZOV 1997, 337

VermG § 7 Abs. 7

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragungsbescheid; Restitutionsbescheid; Rechtsübergang; Nutzungsherausgabeanspruch

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Wirkung der Rückübertragung tritt mit der Bestandskraft des Bescheides ein.

2. Überschüsse aus der Verwaltung des Grundstückes zu diesem Zeitpunkt stehen dem Voreigentümer und nicht dem Berechtigten zu.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. war als Erbin des F. S. Eigentümerin des Hausgrundstückes C.straße 2 in Berlin-Prenzlauer Berg. Das Grundstück stand bis zum 31. Dezember 1992 unter staatlicher Verwaltung der Bekl., wobei die Bekl. die Verwaltung anschließend bis August 1995 fortführte.

Mit Antrag vom 18. Juli 1991 hatte ein J. H. Rückübertragungsansprüche für das Grundstück angemeldet, die er mit notarieller Urkunde vom 4. November 1992 an die CCVG-Verwaltungsgesellschaft mbH abtrat. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen I in Berlin übertrug mit Bescheid vom 2. Dezember 1993 das Eigentum an dem Grundstück mit Bestandskraft dieses Bescheides an die CCVG-Verwaltungsgesellschaft mbH. Die Bestandskraft des Bescheides trat am 19. Juli 1995 ein.

Im September 1995 erteilte die Bekl. der Kl. Abrechnung über die Grundstücksverwaltung für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1993. Für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1990 ergab sich ein Negativsaldo von 378,47 DM. In den folgenden Jahren waren jeweils Überschüsse erwirtschaftet, nämlich 7.357,18 DM im Kalenderjahr 1991, 895,50 DM im Kalenderjahr 1992 und 53.784,25 DM im Kalenderjahr 1993. Hieraus ergab sich ein Überschußsaldo von 7.874,21 DM zum 31. Dezember 1992 und von 61.658,46 DM zum 31. Dezember 1993.

Mit Schreiben vom 18. Januar 1996 verlangte die Kl. von der Bekl. die Zahlung des Überschußsaldos zum 31. Dezember 1993 und die Erteilung einer Abrechnung für das Kalenderjahr 1994. Beides wurde von der Bekl. verweigert, woraufhin die Kl. Klage erhoben hat.

Das Landgericht hat mit einem am 1. November 1996 verkündeten Urteil die Bekl. verurteilt, an die Kl. 61.658,46 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 3. Februar 1996 zu zahlen und des weiteren der Kl. eine Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben für das Kalenderjahr 1994 bezüglich des Grundstückes C.straße 2 in Berlin-Prenzlauer Berg zu erteilen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung der Bekl. ist unbegründet. Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung von der Höhe nach unstreitigen 61.658,46 DM und auf Erteilung einer Abrechnung für das Kalenderjahr 1994 zutreffend stattgegeben.

Der Anspruch der Kl. auf Zahlung von 61.658,46 DM ergibt sich für den zum Zeitpunkt des Endes der staatlichen Verwaltung am 31. Dezember 1992 bestehenden Überschuß von 7.874,21 DM aus den §§ 11 a Abs. 3 VermG, 667 BGB und für den Überschuß aus dem Kalenderjahr 1993 von 53.784,25 DM aus den §§ 683, 667 BGB. Der Anspruch der Kl. auf Erteilung einer Abrechnung für das Kalenderjahr 1994 folgt aus den §§ 683, 666 BGB. Die so begründeten Ansprüche der Kl. werden entgegen der Meinung der Bekl. nicht durch Ansprüche der CCVG-Verwaltungsgesellschaft mbH aus der Rückübertragung des Grundstücks Cstraße 2 "überlagert" oder verdrängt.

Der Bekl. ist lediglich insofern beizupflichten, daß der vorliegende Fall eine doppelte Schädigung im Sinne des Vermögensgesetzes hinsichtlich desselben Vermögenswerts betrifft. Die Bekl. war staatlicher Verwalter für das damals im Eigentum der Kl. stehende Grundstück Cstraße 2 und für dasselbe Grundstück bestanden Rückübertragungsansprüche des J. H., des Rechtsvorgängers der CCVG Verwaltungsgesellschaft mbH. Die Folge hiervon ist, daß es gemäß § 2 Abs. 1 VermG zwei Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes gab, nämlich die Kl. und J. H. Nach der Vorschrift des § 2 Abs. 3 VermG gab es im Sinne dieses Gesetzes aber auch zwei Verfügungsberechtigte, nämlich die Bekl. als staatlichen Verwalter und außerdem die Kl. als Eigentümerin des Grundstücks. Anders als die Kl., die in ihrer Eigenschaft als Verfügungsberechtigte nur in Rechtsbeziehungen zu J. H. stand, war die Bekl. als staatlicher Verwalter in einen doppelten Pflichtenkreis eingebunden. Sie stand in Rechtsbeziehungen zur Kl. als der damaligen Eigentümerin des ihrer Verwaltung unterstehenden Grundstücks und in Rechtsbeziehungen zu J. H., von dem Rückübertragungsansprüche gemäß § 3 Abs. 1 VermG geltend gemacht worden waren (vgl. hierzu Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus

: Vermögensgesetz § 2 Rdnr. 48; Säcker Hummert: Vermögensgesetz § 2 Rdnr. 67).

Der doppelte Pflichtenkreis der Bekl. berührt jedoch nicht die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche der Kl. gegen sie. Als staatlicher Verwalter unterlag die Bekl. zwar sowohl den Beschränkungen des § 15 Abs. 2 VermG im Verhältnis zur Kl., als auch den Beschränkungen des § 3 Abs. 3 VermG im Verhältnis zu J. H . Ein Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen bis 31. Dezember 1993 steht gegenüber der Bekl. aber nur der Kl. zu. Gleiches gilt für die Nutzungen betreffend das Kalenderjahr 1994, für deren mögliche Geltendmachung die Kl. deshalb die Erteilung einer Abrechnung verlangen kann.

Aus dem Rechtsverhältnis der CCVG Verwaltungsgesellschaft mbH als Rechtsnachfolgerin des Berechtigten J. H. aus der Rückübertragung zu der Bekl. als Verfügungsberechtigter wachsen der CCVG Verwaltungsgesellschaft mbH keine Ansprüche auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen zu. Dies folgt aus der gesetzlichen Regelung im § 7 Abs. 7 Satz 1 VermG, wonach der Berechtigte gegen den Verfügungsberechtigten, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen hat. Eine andere Vereinbarung liegt hier nicht vor, und die Rückübertragung des Eigentums an die CCVG-Verwaltungsgesellschaft mbH als Rechtsnachfolgerin von J. H. ist erst mit dem Zeitpunkt der Bestandskraft des Bescheids des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 2. Dezember 1993 und damit zum 19. Juli 1995 erfolgt. Dies gilt gemäß § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG allerdings nicht für Entgelte, die dem Verfügungsberechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis zustehen. Für die ab 1. Juli 1994 bis zur Bestandskraft des Bescheids des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 2. Dezember 1993 gezogenen Nutzungen war gegenüber der CCVG-Verwaltungsgesellschaft mbH Verfügungsberechtigte wegen der Beendigung der staatlichen Verwaltung am 31. Dezember 1992 aber nicht die Bekl., sondern die Kl. als die damalige Eigentümerin des Grundstücks. Ansprüche der CCVG Verwaltungsgesellschaft mbH auf Herausgabe gezogener Nutzungen ab 1. Juli 1994 können deshalb allein gegenüber der Kl. bestehen.

Der Meinung der Bekl., die Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück sei an die CCVG-Verwaltungsgesellschaft mbH rückwirkend schon ab dem Tag der Antragstellung von Rückübertragungsansprüchen durch J. H. am 18. Juli 1991 geschehen, kann nicht gefolgt werden. Die Rückübertragung des Eigentums ist auch nicht ab dem Tag des Erlasses des Bescheids des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen am 2. Dezember 1993 eingetreten. Dies folgt bereits daraus, daß das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen das Eigentum an dem Grundstück Cstraße 2 an die CCVG-Verwaltungsgesellschaft mbH ausdrücklich mit Bestandskraft des Bescheids vom 2. Dezember 1993 übertragen hat, und eine Bestandskraft des Bescheids ist erst am 19. Juli 1995 eingetreten. Auch wenn der Bescheid des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 2. Dezember 1993 fehlerhaft sein sollte, hat er mit diesem Inhalt Geltung und ist auch im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits als so bestehend anzusehen (BGH NJW 1991, 701 und 1168; MDR 1993, 540; Baumbach-Albers: ZPO 55. Auflage GVG § 13 Rdnr. 16; Zöller: ZPO 20. Auflage GVG § 13 Rdnr. 45).

Im übrigen hat das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen aber auch richtig entsprechend den gesetzlichen Regelungen im Vermögensgesetz entschieden. Im § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG ist ausdrücklich vorgesehen, daß die Eigentumsrechte an den Berechtigten mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über die Rückübertragung übergehen. Die Vorschrift ist dahin auszulegen, daß der Rechtsübergang mit Bestandskraft des Restitutionsbescheids erfolgt und nicht ex tunc mit dem Zeitpunkt seines Erlasses oder gar der Antragstellung (Meyer-Seitz in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus

: VermG § 7 Rdnr. 54; Plesse in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus

: VermG § 16 Rdnr. 8; a. M. Kinne in Rädler/Raupach/Bezzenberger: VermG § 16 Rdnr. 4, nämlich Eigentumsübergang ab Erlaß des Restitutionsbescheids). Meyer-Seitz führen zutreffend aus, daß § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG zwar abweichende Bestimmungen über den Zeitpunkt des Rechtsübergangs zuläßt; zum Beispiel sieht § 18 a VermG zusätzlich zur Unanfechtbarkeit der Rückübertragungsentscheidung die Hinterlegung eines Ablösebetrages vor. Ein Rechtsübergang vor Unanfechtbarkeit ist im Vermögensgesetz aber nirgends geregelt. Ohne eine insoweit ausdrückliche Regelung kann deshalb die Regelung im § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG nur in dem Sinne verstanden werden, daß die Bestandskraft der Rückübertragungsentscheidung der für den Eigentumsübergang maßgebliche Zeitpunkt ist. Gerade wegen der insoweit gegebenen Zufälligkeiten ist § 7 Abs. 7 VermG später dahin geändert worden, daß dem Berechtigten der Rückübertragung jedenfalls ab 1. Juli 1994 ein Anspruch auf die gezogenen Nutzungen zusteht.

Die Folge hiervon ist, daß mit der Aufhebung der staatlichen Verwaltung am 31. Dezember 1992 zunächst die Kl. in alle sich aus dem Eigentum an dem Grundstück Cstraße 2 ergebenden Rechte und auch Pflichten eingetreten ist, § 16 Abs. 1 VermG. Nach § 11 a Abs. 4 VermG sind die Nutzungsverhältnisse an dem Grundstück auf sie übergegangen und gemäß § 16 Abs. 2 VermG ist sie auch sonst in alle in bezug auf das Grundstück bestehenden Rechtsverhältnisse eingetreten. Die von der Bekl. auch ab 1. Januar 1993 durchgeführte Verwaltung des Grundstücks erfolgte damit im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag im Interesse der Kl. und nicht des Berechtigten der Rückübertragung. Die sich aus den §§ 683, 667 und 666 BGB ergebenden Ansprüche gegen die Bekl. stehen deshalb allein der Kl. zu.