Rückübertragungsbescheid
VermG § 34 Abs. 1 Satz 1 und 3; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4; ThürVwVfG § 48
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Schlagwörter zur Erschließung
Rückübertragungsbescheid; Rücknahme; begünstigender Verwaltungsakt; Eigentumsübergang; Vormerkung; sofortige Vollziehbarkeit
Leitsätze
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1. Ordnet die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit eines Bescheides an, mit dem ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, der die Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück aussprach, zurückgenommen wird, wird analog § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG der ursprüngliche Verfügungsberechtigte Eigentümer. Der durch den Rückübertragungsbescheid Begünstigte verliert seine Eigentümerposition.
2. Analog § 34 Abs. 1 Satz 3 VermG gilt jedoch zugunsten desjenigen, der durch die Rückübertragung begünstigt worden war, eine Vormerkung als genehmigt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 3.12.1997, mit dem dieser den das Flurstück ... rückübertragenden Bescheid vom 2.10.1995 zurücknimmt.
Als Rechtsnachfolger des ... beantragte der Antragsteller unter dem 27.9.1990 die Rückübertragung des in ... belegenen Rittergutes gleichen Namens. Dieses seit 1933 im Eigentum der Familie stehende Rittergut war rückwirkend zum 10.4.1953 aufgrund der DDR-Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17.7.1952 in das Eigentum des Volkes überführt worden, nachdem ... am 14.4.1953 das Gebiet der ehemaligen DDR "ohne Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften" verlassen hatte. Rechtsträger wurde zunächst der Rat der Gemeinde ..., der im Jahre 1966 auf dem Flurstück ... einen Wohnblock mit vier Wohneinheiten errichtete. Ab 1.1.1982 übernahm der VEB Gebäudewirtschaft W. die Rechtsträgerschaft für das Gebäude und errichtete auf dem Flurstück ... im Jahre 1986 einen weitere Wohnblock mit insgesamt zehn Wohneinheiten.
Mit Bescheid vom 23.9.1993 stellte der Antragsgegner zunächst dem Grunde nach die Anspruchsberechtigung des Antragstellers gemäß § 6 Abs. 6 a VermG i. V. m. § 3 Abs. 2, 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 a VermG u. a. bezüglich des hier streitigen Vermögenswertes fest. Das Flurstück wurde sodann mit Bescheid vom 2.6.1994 dem Vermögen der Beigeladenen zugeordnet. Durch Teilbescheid vom 2.10.1995 übertrug der Antragsgegner in der Folge dieses Flurstück im Wege der Einzelrestitution an den Antragsteller zurück. In diesem Teilbescheid führte der Antragsteller unter anderem aus, daß selbständiges Gebäudeeigentum der Beigeladenen an den beiden Wohnblöcken entstanden sei. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Am 23.1.1996 erfolgte die Eintragung des Antragstellers als Eigentümer des Flurstücks ... in das Grundbuch.
Gegen diesen Rückübertragungsbescheid vom 2.10.1995 wandte sich die Beigeladene erstmalig mit Schreiben vom 30.3.1996 und berief sich darauf, daß die Rückübertragung gemäß § 5 Abs. 1 c) VermG wegen der Verwendung des Grundstückes im komplexen Wohnungs- oder Siedlungsbau ausgeschlossen sei. Zudem sei das Grundstück mit Altschulden in Höhe von 589.000,00 DM belastet. Hierauf veranlaßte der Präsident des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen im April 1996 eine nochmalige Überprüfung der Sach- und Rechtslage. Als deren Ergebnis nahm der Antragsgegner durch Bescheid vom 3.12.1997 den Teilbescheid vom 2.10.1995 zurück, soweit dieser die Rückübertragung des Flurstückes ... an den Antragsteller aussprach. Im wesentlichen begründete er die Rücknahme damit, daß die Rückübertragung des Grundstückes an den Antragsteller rechtswidrig gewesen sei, weil das Grundstück durch die Errichtung der beiden Wohnblöcke mit erheblichem baulichem Aufwand in seiner Nutzung verändert worden sei und deshalb der Ausschlußgrund nach § 5 Abs. 1 a) VermG eingreife. Die Rücknahme sei auch nicht gemäß § 48 Abs. 4 ThürVwVfG wegen Verstreichens der Jahresfrist ausgeschlossen, da die Beigeladene erst mit Schreiben vom 11.3.1997 die für die Entscheidung notwendigen Tatsachen bekanntgegeben habe.
Am 12.12.1997 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen ... geführt wird und über die noch nicht entschieden ist.
Durch Schreiben vom 11.3.1998 ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des mit der o. g. Klage angefochtenen Bescheides vom 3.12.1997 an. Zuvor hatte der Antragsteller die Bewilligung der Eintragung eines Widerspruches gemäß § 899 BGB zugunsten der Beigeladenen in das Grundbuch verweigert. Der Antragsteller begründete die Anordnung des Sofortvollzuges damit, daß der Antragsteller bei Unterbleiben desselben ohne Grundstücksverkehrsgenehmigung verfügen könne und so die Rückabwicklung der Rückübertragung im Falle der Erfolglosigkeit seiner Klage gegen den Rücknahmebescheid vom 3.12.1997 zu vereiteln vermöge. Demgegenüber sei der Antragsteller wegen der Verfügungsbeschränkung des § 3 Abs. 3 VermG vor einer Veräußerung durch die Beigeladene hinreichend geschützt.
Der Antragsteller hat am 16.3.1998 bei dem Verwaltungsgericht Gera um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Der Antrag des Antragstellers ist nicht begründet.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2 Alt. VwGO statthaft, da der Antragsgegner in seinem Schreiben vom 11.3.1997 die sofortige Vollziehung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 VermG i. V. m. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat und die Klage des Antragstellers deshalb keine aufschiebende Wirkung i. S. d. § 80 Abs. 1 VwGO mehr entfaltet.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2 Alt. VwGO ist abzulehnen, denn die nach der letztgenannten Vorschrift vorzunehmende Abwägung der Interessen der Beteiligten fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus.
Die Kammer erachtet die Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers gegen den Rücknahmebescheid des Antragsgegners vom 3.12.1997 als offen. Denn das vorstehend genannte Klageverfahren wirft angesichts der umfangreichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 ThürVwVfG und der dort aufgestellten Anforderungen an die Ermessensausübung der Behörde schwierige Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf. Insbesondere dürfte für den Fall, daß die Kammer den zurückgenommenen Teilbescheid vom 2.10.1995 für rechtswidrig halten sollte, gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluß des Großen Senats vom 19.12.1984, BVerwGE 70, 363 ff.) zu klären sein, ob der Antragsgegner die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 ThürVwVfG eingehalten hat. Eine Klärung dieser Frage würde über den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugrunde zu legenden Maßstab der summarischen Prüfung hinausgehen.
Deshalb darf allein eine Abwägung der hier widerstreitenden Interessen erfolgen. Diese führt dazu, daß die Interessen des Antragstellers, von den Folgen der sofortigen Vollziehbarkeit des Rücknahmebescheides verschont zu bleiben, eindeutig hinter den Interessen der Beigeladenen zurückzutreten haben. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgendem: Für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung spricht hier vor allem das Interesse der Beigeladenen, vorerst wieder Verfügungsberechtigte des Flurstücks ... zu werden und das damit verbundene Interesse der öffentlichen Hand, den in den Wohnblöcken befindlichen sozialen Wohnraum für den Fall des Unterliegens des Antragstellers im Verfahren ... zu erhalten. Demgegenüber besteht das Aussetzungsinteresse des Antragstellers darin, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Klageverfahrens Eigentümer des Flurstückes zu bleiben.
Gegenwärtig beurteilt sich die eigentumsrechtliche Situation an dem Flurstück ... analog § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VermG.
In direkter Anwendung regelt diese Vorschrift die eigentumsrechtlichen Folgen des Erlasses eines Rückübertragungsbescheides. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 VermG wird der Berechtigte mit der Unanfechtbarkeit der Rückübertragungsentscheidung Eigentümer des betroffenen Grundstückes aufgrund gesetzlicher Anordnung. Zwar ist die hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse eintretende Rechtsfolge im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Rückübertragungsbescheides im § 34 Abs. 1 Satz VermG nicht wörtlich geregelt; doch besteht Einigkeit darüber, daß der Berechtigte auch in diesem Fall unmittelbar Eigentümer des Grundstückes wird und deshalb ins Grundbuch einzutragen ist (vgl. Redeker/Hirtschulz in: Fieberg/Reichenbach, VermG, Rn. 1 m. w. N.: OVG Bautzen, Beschluß vom 2.2.1995 - 1 S 322/94 -, VIZ 1995, 302-304). Diese Eigentümerposition aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist aber bis zum bestandskräftigen bzw. rechtskräftigen Abschluß des Rückübertragungsverfahrens nur eine vorläufige, weil gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 VermG eine Vormerkung zugunsten des bisherigen Verfügungsberechtigten gemäß § 899 BGB als bewilligt gilt, die den gutgläubigen Erwerb Dritter von dem durch die Rückübertragung Begünstigten verhindert (vgl. § 883 Abs. 2 BGB).
Hinsichtlich der grundbuchrechtlichen und eigentumsrechtlichen Folgen der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Bescheides, in dem ein Rückübertragungsbescheid zurückgenommen oder widerrufen wird, liegt eine planwidrige Lücke im Vermögensgesetz vor; denn seitens des Gesetzgebers bestand keine Veranlassung, in diesem selbst die Rücknahme und den Widerruf eines Rückübertragungsbescheides zu regeln. Dem Gesetzgeber reichten diesbezüglich die §§ 48, 49 VwVfG bzw. die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen als Rechtsgrundlage aus.
Die Interessenlage im Falle der Rücknahme eines Rückübertragungsbescheides ist auch vergleichbar mit derjenigen bei Erlaß desselben. Denn die erlassende Behörde muß gleichermaßen eine dahingehende Interessenabwägung treffen, ob der bisherige Verfügungsberechtigte oder derjenige, der Ansprüche auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz geltend macht, bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens die Eigentümerposition innehaben soll. Gleichermaßen muß sie berücksichtigen, daß derjenige, der die Eigentümerposition verliert bzw. vorläufig nicht bekommt, insoweit schutzbedürftig ist, als ihm für den Fall des Obsiegens die Möglichkeit erhalten bleiben muß, Eigentümer zu werden. Für die Vergleichbarkeit der Interessenlage spricht auch, daß der Erlaß eines Rücknahmebescheides im Vermögensrecht den actus contrarius zum Erlaß eines Rückübertragungsbescheides darstellt (so VG Halle, Beschluß vom 29.8.1994 - 1 B 11/94, RAnB 1995, S. 69/75).
Im vorliegenden Fall wäre der Antragsteller, der zur Zeit als Eigentümer des Grundstückes in das Grundbuch eingetragen ist, ohne Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Rücknahmebescheides vom 3.12.1997 nicht gehindert, dieses an einen Dritten zu veräußern. Denn ohne diese Anordnung würde die am 12.12.1997 gegen den Rücknahmebescheid erhobene Klage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfalten. Insbesondere bedürfte der Antragsteller zur wirksamen Veräußerung an einen Dritten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Grundstücksverkehrsordnung-GVO vom 20.12.1993 (BGBl. I S. 2182; geänd. d. Art. 2 G. vom 4.7.1995, BGBl. S. 895; zul. geändert d. Art. 4 G. v. 17.7.1997, BGBl. I S. 1823) keiner Grundstücksverkehrsgenehmigung, weil er aufgrund einer Entscheidung des Antragsgegners, dem Bescheid vom 2.10.1995, gemäß § 33 Abs. 4 VermG Eigentümer des Flurstücks geworden ist.
Demgegenüber wird die Beigeladene analog § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VermG durch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Rücknahmebescheides vom 3.12.1997 zwar Eigentümerin des Flurstückes. Sie ist aber, weil analog § 34 Abs. 1 Satz 3 VermG die Eintragung eines Widerspruchs zugunsten des Antragstellers als bewilligt gilt, bis zum rechtskräftigen Abschluß des Klageverfahrens ... an einer Veräußerung gehindert, die einen gutgläubigen Erwerb Dritter erlaubt. Zudem ist der Antragsteller auch dadurch geschützt, daß der Abschluß eines Kaufvertrages zwischen der Beigeladenen und einem Dritten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GVO nur bei Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung wirksam wäre, die bis zum Abschluß des Klageverfahrens ... zu versagen ist. Sogar dann, wenn die Grundstücksverkehrsgenehmigung unter Verstoß gegen die vorgenannten Vorschriften erteilt werden würde, könnte der Antragsteller diese als Berechtigter nach dem Vermögensgesetz anfechten.
Da der Antragsteller keine Umstände vorgetragen hat, die weitergehende Beeinträchtigungen, als bis zum rechtskräftigen Abschluß des Klageverfahrens ..., die Eigentümerstellung an dem Flurstück zu verlieren befürchten ließe, trifft die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die damit einhergehende gerichtliche Entscheidung, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen, aus den vorgenannten Gründen einen interessengerechten Ausgleich.