Rückübertragungsausschluss
VwGO §§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 1; GVO § 1 Abs. 2 Satz 2; VermG § 1 Abs. 8 Buchst. a
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Schlagwörter zur Erschließung
Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Bodenreformland; juristische Person des öffentlichen Rechts
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Der Antrag auf Restitution von Bodenreformland nach dem Vermögensgesetz unterliegt auch dann dem Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 lit. a VermG, wenn er ehemaliges Grundvermögen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrifft. Einen Vorrang des Vermögenszuordnungsverfahrens vor dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz bzw. nach der Grundstücksverkehrsordnung gibt es nicht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat keinen Erfolg. Der Restitutionsantrag der Antragstellerin erscheint nach dem Regelbeispiel des § 1 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz VBO offensichtlich unbegründet, weil er auf einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruht, nämlich auf der Enteignung des ehemaligen Landguts im Zuge der Bodenreform. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die im wesentlichen zutreffenden Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Bescheid vom 1. März 1994 verwiesen, mit dem das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Restitutionsantrag der Antragstellerin nach dem Vermögensgesetz bezüglich des Landguts abgelehnt hat. Daß der in dem Bescheid enthaltene Hinweis auf die "Liste der aufgeteilten Güter des Kreises (über 100 ha)" vom Juli 1946, in der unter Nr. 4 das Gut verzeichnet ist, falsch wäre, hat die Antragstellerin nicht behauptet (vgl. zum besatzungshoheitlichen Charakter derartiger Enteignungen auch VG Greifswald, Urteil vom 5. Oktober 1993, ZOV 1994, 77, unter Hinweis auf den SMAD-Befehl vom 22. Oktober 1945, mit dem die von den Länderverwaltungen bereits erlassenen Verordnungen "für gesetzkräftig" erklärt wurden). Die in der Literatur vereinzelt erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Restitutionsausschluß bei besatzungshoheitlichen Enteignungen (§ 1 Abs. 8 lit. a VermG) und damit auch gegen die neugefaßte Bestimmung des § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO teilt die Kammer nicht.
Das Vorbringen der Antragstellerin gebietet keine andere Entscheidung. Ihre Auffassung, das ehemals ihrer Rechtsvorgängerin, der Kassenärztlichen Vereinigung Deutschlands, gehörende Landgut werde als "öffentliches Vermögen" nicht vom Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 lit. a VermG erfaßt, ist unzutreffend. Weder die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 noch das Vermögensgesetz differenzieren danach, ob Gegenstand der Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage in der Zeit von 1945 bis 1949 (Eckwert Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung) öffentliches oder privates Vermögen war; eine solche Differenzierung würde dem offenkundigen Sinn dieser Regelungen, nämlich die unter sowjetischer Ägide getroffenen Maßnahmen unangetastet zu lassen, auch zuwiderlaufen. Vielmehr unterliegen auch die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG antragsberechtigten juristischen Personen des öffentlichen Rechts, zu denen u. a. öffentlich-rechtliche Körperschaften wie die Antragstellerin rechnen (vgl. Meier in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 2 VermG Rdnr. 4; Fieberg/Reichenbach in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Schmidt
-Räntsch, VermG, § 2 Rdnr. 3), im Rahmen von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz den Ausschlußtatbeständen dieses Gesetzes. Anderes wird für den Bereich des Vermögensgesetzes - soweit ersichtlich - nicht vertreten. Die von der Antragstellerin dagegen angeführte Kommentierung zu Art. 21 Abs. 3 des Einigungsvertrages - EV - ist nicht einschlägig, weil sie den Bereich der Vermögenszuordnung und zudem nur Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens (also Vermögen der DDR, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient, Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV) betrifft, die den Gebietskörperschaften von einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts der DDR unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, nicht aber landwirtschaftlich genutztes, vor 1949 enteignetes Bodenreformland. Im übrigen ist die Frage, ob der Antragstellerin nach den vermögenszuordnungsrechtlichen Bestimmungen ein Rückübertragungsanspruch zusteht, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Umstand, daß die Kassenärztliche Vereinigung Deutschlands von der Sowjetischen Militäradministration nicht aufgelöst und auch in der obengenannten Enteignungsliste nicht konkret als Eigentümerin benannt wurde, begründet noch keinen Zweifel daran, daß die - unstreitig faktisch vollzogene - Enteignung des Landguts auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhte, mag dieser Vorgang auch mit rechtsstaatlichen Vorstellungen von einem geordneten Verwaltungshandeln nicht vereinbar sein (vgl. zur formalen Rechtswidrigkeit einer Enteignung auch VG Halle, Urteil vom 10. März 1994, VIZ 1994, 422 m. w. N.). Auch einen Vorrang des Vermögenszuordnungsverfahrens vor dem Verfahren nach dem Vermögensgesetz bzw. wie hier nach der Grundstücksverkehrsordnung gibt es entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht. Der Anspruch auf Vermögenszuordnung unterliegt nicht dem in § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG i. V. m. den Bestimmungen der Grundstücksverkehrsordnung zum Ausdruck gekommenen Sicherungszweck.