Rückübertragungsausschluss
§ 1 Abs. 3, § 6 a, § 25 VermG, § 30 VermG
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Rückübertragungsausschluss; Anwendbarkeit des VermG; Unternehmensrückgabe; unlautere Machenschaft; vorgeschobener Enteignungszweck
Leitsätze
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1. Die Entscheidung des sachlich unzuständigen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen führt nicht zur Aufhebung des Bescheides, wenn dem Kl. hierdurch kein Rechtsnachteil entsteht.
2. Zur Anwendbarkeit des VermG bei vorangegangener Enteignung eines Grundstücks nach dem Aufbaugesetz.
3. Anforderungen an den Nachweis von Machtmißbrauch i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Beigeladenen haben mit Schriftsatz vom 3. September 1990 die Rückübertragung ihres ehemaligen Vermögens in S., Neuwerk, das dem VEB Werkzeug- und Jagdwaffenwerk "Ernst Thälmann" S. zugefallen sei, beantragt. Gegenstand dieses Rückgabeanspruches ist das jetzige Flurstück 116/2. Dieses Grundstück ist, wenn auch damals mit anderen Flur-Nrn. mit notariellem Grundstücksüberlassungsvertrag vom 14.5.1948 von den Gesellschaftern der offenen Handelsgesellschaft in Fa. Justin P. in B. auf die Beladenen bzw. deren Rechtsvorgänger übertragen worden. Teile dieses Grundstücks sind mit Inanspruchnahmebescheid vom 20. Februar 1956 aufgrund des Aufbaugesetzes zu Gunsten des VEB Fahrzeug- und Gerätewerk Simson S. enteignet worden. Ein weiterer Teil des jetzigen Grundstücks wurde mit notariellen Kaufvertrag vom 22. Dezember 1970 an den VEB Fahrzeug- und Jagdwaffenwerk "Ernst Thälmann" S. verkauft. Zur Begründung ihres Rückübertragungsanspruchs haben die Beigeladenen ausgeführt, daß die Inanspruchnahme 1956 schon deswegen un gerechtfertigt gewesen sei, weil die Voraussetzungen des Aufbaugesetzes nicht vorgelegen hätten. in Wirklichkeit sei es um die generelle Über-nahme des Betriebsgrundstücks in S./Neuwerk und die Einrichtung einer staatlichen Beteiligung für den Betrieb in B. gegangen. Da die damaligen Eigentümer diesen Veränderungen nicht zugestimmt hätten, sei mit allen Mitteln versucht worden, diese Absichten durchzusetzen. Höhepunkt sei die Verhaftung der Eigentümer im Jahre 1961 und deren Verurteilung zu mehrjährigen Zuchthausstrafen gewesen. Diese Urteile seien 1991 im Rehabilitierungs- bzw. Kassationsverfahren aufgehoben worden.
Am 28. Oktober 1992 erließ das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Rückübertragungsbescheid, mit dem der Rückgabeanspruch bezüglich des Grundstücks Flurstück 116/2 festgestellt wurde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässigen Klagen sind unbegründet (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen - Dezernat Suhl - vom 28. Oktober 1992 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1. Die Zuständigkeit dieser Behörde ergibt sich aus § 25 Abs. 1 Satz 2 VermG in der Fassung vom 3. August 1992 (BGBl. I S. 1446), d. h. in der zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung geltenden Fassung dieses Gesetzes.
Richtig ist zunächst, daß das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen ausschließlich zuständig u. a. für die Rückgabe von Unternehmen nach § 6 VermG ist. Liegt diese oder eine andere der in § 25 Abs. 2 VermG aufgeführten Zuständigkeitsvoraussetzungen nicht vor, verbleibt es bei der sachlichen Zuständigkeit der Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen (vgl. BVerwG, B. v. 27. Juli 1993 - BVerwG 7 B 15.93).
Im vorliegenden Fall ist zugleich ein Antrag nach § 6 a VermG gestellt worden, für dessen Behandlung ebenfalls die Zuständigkeit des Landesamtes - ungeachtet der Frage, ob der Antrag Erfolg haben kann - gegeben ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Bekl. weiter ausgeführt, daß vor Bekanntmachung der Neufassung des Vermögensgesetzes vom 3. August 1992 so verfahren worden sei, daß alle bei den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen nach § 6 a VermG eingehenden Anträge an das Landesamt zur weiteren Behandlung weitergeleitet worden seien. Diese Verfahrensweise ist nach § 25 VermG in der Fassung vom 18. April 1991 (BGBl. I S. 957) nicht zu beanstanden. Anderes könnte nur dann gelten, wenn offenkundig wäre, daß der Antrag nach § 6 a VermG unter jenem Gesichtspunkt nicht einschlägig war. Dies ließ sich zum Zeitpunkt der Antragstellung aber nicht mit Gewißheit sagen, denn die streitgegenständlichen Flächen sind zwar mit Vertrag vom 14. Mai 1948 von der offenen Handelsgesellschaft an Privatpersonen überlassen worden, doch war andererseits aufgrund der familiären Verflechtung der beteiligten Personen nicht unter jedem Gesichtspunkt eindeutig, daß kein betrieblicher Zusammenhang zu der von den Rechtsvorgängern der Beigeladenen vorgeführten OHG in B. bestand. Letztendlich würde aus einem möglichen Zuständigkeitsverstoß auch kein Rechtsnachteil für die Kl. entstehen, denn gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 VermG (3.8.1992) kann das Landesamt ohnehin Verfahren, die bei einem ihm nachgeordneten Amt zur Regelung offener Vermögensfragen anhängig sind, an sich ziehen. Unter Berücksichtigung des o. g. Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 27.7.1993) darf die Entscheidung hierüber sicherlich nicht willkürlich sein, sie kann andererseits aber auch nicht beanstandet werden, solange ein sachlicher Grund, wie hier, nämlich ein Antrag nach § 6 a VermG vorliegt. Im übrigen kann nicht erkannt werden, daß sich die Zuständigkeitsfrage kausal für die materielle Entscheidung auswirken könnte, denn diese von der Behörde zu treffende Entscheidung nach § 3, § 6, § 6 a VermG stellt sich nicht als Ermessens-, sondern als gebundene Entscheidung dar (vgl. Kimme, Offene Vermögensfragen, Anm. 7 f. zu § 25).
2. Der Bescheid ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
a) Er stützt sich im Ergebnis auf § 3 Abs. 1 VermG, wonach Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen sind, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist.
Wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, ist das jetzige Flurstück 116/2, um dessen Rückgabe es geht, 1956 im wesentlichen bereits verpachtet gewesen. Es war damit - ungeachtet der sich bei der Antragstellung nach § 6 a VermG zunächst ergebenden Ungewißheit - offenbar aus dem bestehenden Unternehmen ausgegliedert, so daß bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ab diesem Zeitpunkt ein durch Veräußerung, Enteignung oder durch vergleichbare Maßnahmen bewirkter Entzug eines bestehenden Unternehmens nicht angenommen werden kann. b) pp.
3. Dem geltend gemachten Rückübertragunganspruch kann nicht entgegengehalten werden, daß der Grundstücksverlust durch einen ordnungsgemäßen Enteignungsbeschluß vom 20. Februar 1956 nach dem Aufbaugesetz vom 6. September 1950 (BGBl. 1950, 965) bzw. durch einen wirksamen privatrechtlichen Verkauf im Jahre 1970 erfolgt sei. Zunächst ist insoweit festzustellen, daß ungeachtet aller Trennvermessungen und Flurstücksbezeichnungen sich diese Rechtsakte auf die hier streitgegenständliche Fläche beziehen bzw. flächengleich sind. Es werden keine Flächen beansprucht, die aufgrund anderer Rechtsakte verlorengegangen sind.
Grundsätzlich ist richtig, daß eine rechtmäßige Enteignung nach dem Aufbaugesetz ebenso wie ein wirksamer privatrechtlicher Verkauf den Ausschluß von Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz begründen könnte (vgl. BVerwG, U. v. 24. Juni 1993, VIZ 1993, 450, m. w. N.).
Mit Bescheid des Rates des Bezirkes Suhl vom 20. Februar 1956 wurden die Flurstücke nach dem Aufbaugesetz in Anspruch genommen. Zur Begründung war u. a. ausgeführt, daß die Grundstücke in das Register der Aufbaugebiete beim Ministerium für Aufbau unter der Nr. Bezirk S. 1103/868 eingetragen seien. Nach § 14 Abs. 2 dieses Gesetzes konnten bebaute oder unbebaute Grundstücke zur Erfüllung des Gesetzeszweckes in Anspruch genommen werden.
Wollte insoweit dem klägerischen Vorbringen gefolgt werden, daß die Enteignungsmaßnahme der damaligen Gesetzeslage entsprochen habe und staatlicher Mißbrauch nicht erkennbar sei, wäre der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes ausgeschlossen. Das Gericht teilt aber in soweit die Auffassung des Bekl., daß eine wirksame Enteignung nicht vorgelegen habe. Anlaß für eine solche Annahme sind folgende Gründe: Es bestehen schon erhebliche Zweifel daran, ob die Enteignung nach dem Zweck des Aufbaugesetzes überhaupt zulässig war, denn diese durfte nur dann erfolgen, wenn sie zur Verfolgung der gesetzlichen Zwecke auch tatsächlich notwendig war. Nach der Präambel zum Aufbaugesetz und nach der gesetzlich bestimmten Zielvorstellung sollte nach den kriegsbedingten Zerstörungen der Aufbau der Städte in besonderem Maße betrieben werden.
Zu diesem Zweck sollten die in § 8 benannten "städtebaulichen Faktoren" beschlossen, hieran anschließend die erforderlichen planerischen (Bauleitplanung) Voraussetzungen geschaffen werden. Die hier streitgegenständliche Inanspruchnahme hat hingegen keinen Bezug zu solchen Entwicklungen, sie hat keinerlei Aufbaucharakter.
In dem Bescheid vom 20. Februar 1956 war als Ziel der Aufbaumaßnahme der Aufbau einer Außenstelle des VEB Fahrzeug- und Gerätewerkes Simson S. in S. vorgesehen.
Unter Berücksichtigung des schriftsätzlichen Vorbringens und der Darlegungen in der mündlichen Verhandlung spricht aber hingegen alles dafür, daß nicht der Aufbau einer Außenstelle im Vordergrund stand, sondern die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes. Neue Arbeitsplätze oder Produktionsstätten sind zum damaligen Zeitpunkt nicht geschaffen worden. Die in der Klageschrift angegebenen Investitionen in Höhe von 305.000 M stellen sich im wesentlichen daher auch nur als Erhaltungsmaßnahmen bzw. als Maßnahmen zur aktuellen Verbesserung der Arbeitsverhältnisse dar. Wie auch eine Aktennotiz vom 27. Oktober 1956 zeigt, stand offenbar die Übernahme einer Betriebseinrichtung zu Gunsten des Enteignungsbegünstigten im Vordergrund.
Die Beantwortung dieser Frage kann aber letztendlich dahingestellt bleiben, denn selbst wenn die Enteignung den formellen und materiellen Anforderungen entsprochen hätte, so ist das Gericht doch der Auffassung, daß ein Fall des Erwerbs aufgrund unlauterer Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG vorliegt. Das Vermögensgesetz findet durch die Bestimmungen dieses Absatzes auch auf die Fälle der formellen und "kalten" Enteignung Anwendung, die auf den Tatbeständen der unlauteren Machenschaften beruhen (vgl. Kimme, Offene Vermögensfragen, Anm. 85 zu § 1 VermG). Vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 VermG werden damit nur solche Vorgänge nicht erfaßt, bei denen - gemessen an den in der ehemaligen DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - alles "mit rechten Dingen zugegangen" ist, bei denen es also an einem den Vorgang inkriminierenden manipulativen Element fehlt (vgl. BVerwG, U. v. 29. September 1993 - 7 C 42.92 m. w. N.). Wann dies im einzelnen gegeben ist, läßt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung des Einzelfalles darlegen. Dabei ist einzustellen, daß in aller Regel ein Nachweis aufgrund schriftlicher Dokumente im Regelfall nicht gelingen wird.
Insoweit reicht es deshalb aus, wenn nach den vorgelegten Dokumenten und Beweismitteln unter Berücksichtigung der damaligen politischen und gesellschaftlichen Verhältnissee, insbesondere der ideologischen Grundvorstellungen sich dem Gericht der Eindruck aufdrängen muß, daß der mit der Enteignung vorgestellte Zweck unter Ausnutzung des staatlichen Machtapparates in jedem Fall erreicht werden sollte.
Hiervon muß ausgegangen werden. Nach den vorgelegten Unterlagen kann der Eindruck nicht verdrängt werden, daß mit der Übernahme des auf dem Grundstück der Beigeladenen befindlichen Betriebs nicht nur der Betrieb des Enteignungsbegünstigten vergrößert, sondern zugleich die privatwirtschaftliche Existenz der bisherigen Eigentümer beseitigt werden sollte. Ausweislich der im Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Berlin - VG 9 A 70.93 - enthaltenen Unterlagen hat das Ministerium für Staatssicherheit bereits am 23. August 1957 Ermittlungen gegen die damaligen Eigentümer geführt, die 1961 zu langjährigen Haftstrafen geführt haben (Urteil des 1. Strafsenats des Bezirksgerichts Suhl in Meiningen vom 1. September 1961). Dieses Urteil wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Meiningen vom 16. August 1991 bezüglich der Verurteilung wegen fortgesetzter staatsgefährdender Hetze und Propaganda aufgehoben. Mit weiterem Urteil des Bezirksgerichts Erfurt vom 13. Juli 1992 wurden die damaligen Angeklagten vom Vorwurf des Wirtschaftsverbrechens freigesprochen.
Aus der Aufhebung des Urteils aus dem Jahre 1961 wird deutlich, daß die Verurteilungen selbst auch unter Zugrundelegung der damaligen Rechtssituation nicht dem Gesetz entsprochen haben. Sie sind damit in besonderem Maße Ausdruck des Machtmißbrauchs, der sich im übrigen auch in anderen Lebensbereichen fortgesetzt hat (Schulbesuch der Tochter, ständige Bespitzelung - vgl. Kimme, Offene Vermögensfragen, Anm. 104 zu § 1 VermG).
In diesem Zusammenhang ist zwar einzuräumen, daß die vorgenannten Nachweise aus einer Zeit stammen, die nach dem Erlaß des Bescheids vom 20. Februar 1956 liegt. Es wäre aber wirklichkeitsfremd anzunehmen, daß die Verfolgungsmaßnahmen erst 1957 begonnen hätten, denn aus einem Schreiben vom 4. Oktober 1956 des VEB Fahrzeug- und Gerätewerk an den Rat der Gemeinde S. wird deutlich, daß die Rechtsvorgänger der Beigeladenen die gesamte Inanspruchnahme des Grundstückes für ungesetzlich gehalten und sich jeglicher Mitwirkung bei der Durchsetzung der Maßnahme verweigert haben.
Damit steht nach Auffassung des Gerichts fest, daß einerseits erhebliche Zweifel daran bestehen, ob überhaupt die formellen und materiellen Voraussetzungen gegeben waren, so daß allein schon deswegen die Inanspruchnahme als grob rechtswidrig und deswegen als wirkungslos angesehen werden müßte. Darüber hinaus ist der Eigentumsverlust durch die Anwendung von Machtmißbrauch erfolgt.
4. Gleiches gilt im Ergebnis erst recht für den Kaufvertrag vom 25. Juni 1970, mit dem die übrige Fläche des jetzigen Flurstückes 116/2 an den VEB Fahrzeug und Gerätewerk Simson in S. verkauft wurde. Sicherlich liegen Schriftstücke vor (z. B. Schreiben des Rechtsanwalts D. vom 20. Juni 1968), aus denen sich ergibt, daß eine Verkaufsabsicht bestand. Hieraus allerdings herzuleiten, daß diese Verkaufsabsicht aufgrund eines freien und unbeeinflußten Willens entstanden sei, ist realitätsfremd. Wie sich aus den Unterlagen ergibt, sind die früheren Eigentümer schon 1960 zum Verkauf aufgefordert worden, anderenfalls wurde die Anwendung des Aufbaugesetzes angedroht. Hieraus ergibt sich, daß die Verkaufsaufforderungen zu einer Zeit bereits erfolgt sind, als die früheren Eigentümer Fritz und Hugo P. bereits inhaftiert waren bzw. die Inhaftierung kurz bevorstand.
Deren Rechtsnachfolger haben darauf hingewiesen, daß auch nach der Haftentlassung für die Familie "bei nichtangepaßtem Verhalten" stets die Gefahr weiterer Schikanen und Verfolgung drohte. Daß dies insbesondere auch für den Verkauf der begehrten Grundstücke galt, liegt auf der Hand. Verdeutlicht wird dies auch durch eine eidesstattliche Erklärung des Fritz R., aus der sich ergibt, daß die Weigerung, die vorgenannten Grundstücke zu verkaufen, in der neunmonatigen Untersuchungshaft des Fritz P. zu erheblichen Mißhandlungen geführt hat. Es ist kein Grund ersichtlich, an der Richtigkeit dieser eidesstattlichen Erklärung zu zweifeln. Insofern kann dem Vortrag der Kl., daß nicht substantiiert vorgetragen sei, welche Ereignisse zwischen 1964 und 1970 die behaupteten Zwangsmaßnahmen bezüglich des Kaufvertrages begründet hätten, nicht gefolgt werden.