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Rückübertragungsausschluss

VG Meiningen2 K 132/94 Me09.11.1994ZOV 1995, 230

§ 1 Abs. 1 c, § 4 Abs. 1 Satz 3, § 4 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Eigntumserwerb; Redlichkeit; Gewerbenutzung; Unternehmen; Volkseigentum; Gesamtvollstreckung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Eigentum des Volkes konnte nicht redlich Eigentum i. S. v. § 4 Abs. 2 und 3 VermG erwerben, da die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie § 4 Abs. 2 VermG nicht erfüllt werden.

2. Kein Ausschluß der Rückübertragung, wenn zwar der gewerblichen Nutzung i. S. v. § 5 Abs. 1 d VermG zugeführt, über das Unternehmen nachträglich im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die Gesamtvollstreckung eröffnet worden ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1. Die zulässige Klage ist begründet. Das streitgegenständliche Grundstück ist an den Kl. zurückzuübertragen, da es Maßnahmen im Sinne des § 1 des VermG, das in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.3.1991 (BGBl. I S. 957) anzuwenden ist (Art. 14 Abs. 4 Satz 1 und Art. 15 des 2. VermRÄndG vom 14.7.1992, BGBl. I S. 1257) unterlag und die Rückübertragung nicht nach § 4 oder § 5 VermG ausgeschlossen ist. (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).

2. Die Rückgabe ist auch nicht nach § 4 ausgeschlossen.

a) pp.

b) Ein Ausschlußtatbestand nach § 4 VermG greift ebenfalls nicht ein. Entgegen der Auffassung des Bekl. liegt hier kein redlicher Erwerb vor. Nach § 4 Abs. 1 VermG ist eine Rückübertragung des Eigentumsrechts oder sonstigen Rechts an Vermögenswerten ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. § 4 Abs. 2 VermG bestimmt, daß die Rückübertragung ferner dann ausgeschlossen ist, wenn unter anderem natürliche Personen in redlicher Weise an dem Ver-mögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben.

Weiter enthalten § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG eine Erweiterung des Ausschlußtatbestandes des redlichen Erwerbs dahingehend, daß Unternehmensveräußerungen nach der sogenannten Joint-Venture-Verordnung (§ 4 Abs. 1 Satz 3 a VermG), nach dem Beschluß zur Gründung der Treuhandanstalt (§ 4 Abs. 1 Satz 3 b VermG), nach dem Treuhandgesetz (§ 4 Abs. 1 Satz 3 c VermG) und nach dem Unternehmensgesetz (§ 4 Abs. 1 Satz 3 d VermG) restitutionsfest sind, wenn der Erwerb nicht als unredlich im Sinne des § 4 Abs. 3 anzusehen ist.

Vom Vorliegen einer dieser Ausschlußtatbestände geht der Bekl. augenscheinlich aus, wenn er in der Begründung des Bescheides vom 9.3.1992 ausführt, der Kaufvertrag vom 8.11.1972 sei rechtskräftig und es sei nicht gegen damals geltendes DDR-Recht verstoßen worden.

Diese Auslegung der vorgenannten Rechtsvorschriften durch den Bekl. und die Anwendung auf damals, vor der "Wende", abgeschlossene Verträge findet jedoch im Vermögensgesetz keine Grundlage. Diese Vorschriften, das ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz, finden nur Anwendung auf Unternehmensveräußerungen, die auf Grundlage der in § 4 Abs. 1 Satz 3 VermG genannten gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen worden sind. Nicht aber sollten mit der Einfügung der Vorschriften Unternehmensveräußerungen zu Zeiten der DDR vor Erlaß dieser in § 4 Abs. 1 Satz 3 VermG genannten Regelungen generell nachträglich sanktionslos gestellt werden, wenn der Erwerb redlich im Sinne des § 4 Abs. 3 VermG war. Der Regelungszweck dieser Vorschrift besteht nämlich allein darin, den Kreis der möglichen redlichen Erwerber in den vom Gesetz genannten Fällen - abweichend von § 4 Abs. 1 VermG - auch auf juristische Personen auszudehnen (vgl. Fieberg/Reichenbach, VermG, § 4 Rdnr. 52).

Dies vorweggeschickt ist festzustellen, daß der vorliegend einzig in Betracht kommende, im Grundbuch eingetragene Erwerber "Eigentum des Volkes, Rechtsträger VEB Glaspräzision Geschwenda" ebensowenig in den Geltungsbereich des § 4 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 1 Satz 3 VermG fällt, wie der Kaufvertrag vom 8.11.1972 und die nachfolgende Eintragung in das Grundbuch von Geschwenda auf Grundlage der in § 4 Abs. 1 Satz 3 VermG genannten Gesetze abgeschlossen und durchgeführt wurde. Dies bedarf, da es offensichtlich ist, keiner weiteren Begründung. Eigentum des Volkes ist weder eine natürliche noch juristische Person im Sinne des Vermögensgesetzes. Demnach scheidet ein die Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstückes ausschließender redlicher Erwerb des Eigentums des Volkes von daher schon aus.