Rückübertragungsausschluss
InVorG § 16 I 1, 3; VermG §§ 4, 5
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Schlagwörter zur Erschließung
Rückübertragungsausschluss; Sägewerk; Forstwirtschaftsbetrieb; Auskehr des Veräußerungserlöses; gewerbliche Nutzung; erhebliche Beeinträchtigung; investive Veräußerung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das privatisierungsfähige Sägewerk eines staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes kann sich auf § 5 Abs. 1 d VermG berufen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die teilweise Aufhebung des Bescheides des Bekl. vom 18.12.1997, nämlich die Aufhebung der Feststellung, daß den Beigeladenen wegen investiver Veräußerung eines anmeldebelasteten Grundstücks ein Anspruch auf Auskehr des Veräußerungserlöses bzw. auf Zahlung des Verkehrswertes gem. § 16 Abs. 1 InVorG zusteht.
Das anmeldebelastete Grundstück ist hervorgegangen aus einem größeren Waldgrundstück, das den Rechtsvorgängern der Beigeladenen gehörte und im Jahr 1969 entschädigungslos in Volkseigentum überführt und auf das Bestandsblatt abgeschrieben wurde. Im Jahre 1974 wurden dem vorstehend bezeichneten Grundstück 516 m2 zugeschrieben, die von einem Grundstück stammten, welches das Volkseigentum im Jahre 1970 von dritter Seite erworben hatte. Im Zuge der Zuschreibung von 516 m2 erfolgte eine Grundstücksteilung, die zur Bildung der Flurstücke ... und ... führte, wobei sich aus den vor-liegenden Lageplänen und der Auskunft des Landkreises P. - Kataster - und Vermessungsamt - vom 21.2.2002 ergibt, daß das Flurstück ausschließlich vom enteigneten Grundstück (3.885 m2) abgetrennt worden und von dem im Jahre 1974 erfolgten "Zuschlag" unberührt geblieben ist. Das streitgegenständliche Grundstück ging im Jahre 1976 in die Rechtsträgerschaft des staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes über. Auf diesem Grundstück wurde ein Feuerlöschteich errichtet, der dem angrenzenden - von dem staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb übernommenen - Sägewerk diente. Anfang Februar 1991 beantragte der staatliche Forstwirtschaftsbetrieb eine investive Bescheinigung für die Veräußerung der anmeldebelasteten Betriebsgrundstücke H.-Straße 6 und B.-Straße 100 in G. (Gesamtgröße: 96.466 m2), wozu auch das streitgegenständliche Grundstück (955 m2) gehörte. Die Begründung des Antrages lautete: "Der bestehende Betriebsteil soll als GmbH erhalten bleiben. Es sollen vierzig bis sechzig Arbeitsplätze damit gesichert werden. Produktionsprofil ist Herstellung von Schnittholz und dessen Weiterverarbeitung zu [unleserlich]. Zur Zeit gute Auftragslage mit steigender Tendenz."
Im selben Monat erließ der Landkreis P. die beantragte investive Bescheinigung, die allerdings kein Datum trägt. Am 7. März 1991 gründete die Treuhandanstalt die ...-GmbH, die sich die Erzeugung, den Vertrieb und die Weiterverarbeitung von Schnittholz zum Ziel setzte. Es handelte sich um einen reinen Treuhandbetrieb. Die Treuhandanstalt war die einzige Gesellschafterin. Sie hielt alle Geschäftsanteile; sie brachte das Stammkapital (100.000 DM) auf, indem sie die o. g. Grundstücke (96.466 m2), die Gegenstand der investiven Bescheinigung waren, einbrachte. Außerdem wurden 38 Arbeitskräfte übernommen. Am 9.4.1992 wurde die damalige ...GmbH i. G. als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Am 29.6.1994 verkaufte die Treuhandanstalt ihre Geschäftsanteile an Privatleute. Im Mai 1998 wurde die ...GmbH zahlungsunfähig. Die ursprünglichen Grundstückseigentümer, die Eheleute Olga und Wilhelm D., hatten die DDR im März 1953 "ohne Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften" verlassen. Das ihnen gehörende und im Grundbuch von G. eingetragene Grundstück wurde im Jahre 1969 - rückwirkend zum 3.3.1953 - auf der Grundlage des § 1 der Verordnung zur Sicherstellung des Vermögens von Personen, die die DDR ohne Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften verlassen hatten, in Volkseigentum überführt. Die vorstehend benannten Eigentümer wurden von ihren nachverstorbenen Söhnen Kurt Willi D. und Heinz-Hermann Karl D. beerbt, deren Rechtsnachfolger - etwas verkürzt ausgedrückt - die Beigeladenen sind. Unter dem 2.10.1990 meldeten die Rechtsvorgänger der Beigeladenen, die Brüder Kurt und Heinz D., vermögensrechtliche Ansprüche an. Mit dem teil-angefochtenen Bescheid des Bekl. vom 18.12.1997 wurde das Grundstück mit der Flurstücksbezeichnung 92/1 auf die Beigeladenen zu 1. und 2. und den inzwischen verstorbenen Heinz D. zurückübertragen. In Ansehung des Grundstückes mit der Flurstücksbezeichnung 92/2 wurde den vorstehend bezeichneten Personen ein Anspruch auf Auskehr des Veräußerungserlöses bzw. Zahlung des Verkehrswertes gem. § 16 Abs. 1 InVorG zuerkannt. Zur Begründung führte der Bekl. aus, daß die Rückübertragung dieses Grundstückes allein an der investiven Veräußerung scheitere.
Die Kl. widersprach und machte geltend, daß der Anspruch auf Erlösauskehr ein Ersatzanspruch sei, der nur bestehe, wenn die Restitution an der Veräußerung (7.3.1991) scheitere. Das sei aber nicht der Fall. Der Feuerlöschteich hätte nicht restituiert werden können, weil er für das Sägewerk betriebsnotwendig gewesen sei.
Mit Bescheid des Regierungspräsidiums ... - Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen - vom 22.2.2001 wurde der Widerspruch zu-rückgewiesen. Die Widerspruchsbehörde führte zur Begründung aus, daß es nicht ausreiche, daß die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Rückübertragungsausschlußgrund am 29.9.1990 vorgelegen haben. Diese Voraussetzungen müßten auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Daran fehle es, weil die ... GmbH inzwischen in die Gesamtvollstreckung gefallen sei. Damit entfalle die Betriebsnotwendigkeit, so daß die Rückübertragung ausschließlich wegen des InVorG-Verfahrens ausgeschlossen sei. Am 20. März 2001 hat die Kl. Klage erhoben. Sie macht geltend, daß die für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkte der 29.9.1990 und der Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstückes seien. Zu diesen Zeitpunkten sei das Grundstück betriebsnotwendig gewesen. Es hätte damals also auch ohne das InVorG-Verfahren nicht zurückübertragen werden können. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet.
Der Bescheid des Bekl. vom 18.12.1997 ist - soweit er angefochten worden ist - rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Teil des Bescheides vom 18.12.1997 findet in § 16 Abs. 1 Satz 1 und 3 InVorG, der hier gem. Art. 14 Abs. 5 Satz 2 des 2. Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 anwendbar ist, keine Rechtsgrundlage. Danach kann der Berechtigte von dem Verfügungsberechtigten die Auskehr des Veräußerungserlöses oder die Zahlung des Verkehrswertes verlangen, wenn dem Verfügungsberechtigten die Rückübertragung des Vermögenswertes infolge seiner Veräußerung nicht möglich ist. Die Rückübertragung eines Vermögenswertes wird jedoch nicht "infolge seiner Veräußerung" unmöglich, wenn zum Zeitpunkt der investiven Veräußerung die Rückübertragung des Eigentumsrechts an dem Vermögenswert gem. § 4 Abs. 1 VermG oder § 5 VermG ausgeschlossen war und diese Ausschlußgründe auch nicht mit der investitiven Veräußerung entfallen sind (Urteile des 7. Senats des BVerwG vom 11. April und 24. Oktober 2002, Az. 7 C 20/01 und 7 C 21/02, ZOV 2002, 245 ff. und VIZ 2003, 286 f.). Die Rückübertragung des Eigentumsrechts an dem streitgegenständlichen Grundstück mit der Flurstücksbezeichnung 92/2 (945 m2) wäre auch ohne die hier in Rede stehende investive Veräußerung vom Februar bzw. März 1991 von der Natur der Sache her (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VermG) ausgeschlossen gewesen, wenn es an der "Konnexität" bzw. an der Identität oder Teilidentität zwischen dem geschädigten Grundstück mit der Flurstücksbezeichnung 92 (3.585 m2) und dem zurückverlangten Grundstück (955 m2) fehlen würde. Diese Voraussetzung ist aber nicht gegeben, weil sich aus den Lageplänen und der Auskunft des Landkreises P. - Kataster- und Vermessungsamt - vom 21.2.2002 ergibt, daß das Flurstück 92/2 (955 m2) ausschließlich von dem enteigneten Grundstück (3.585 m2) abgetrennt worden und von dem im Jahre 1974 erfolgten "Zuschlag" unberührt geblieben ist. Die Rückübertragung des Eigentumsrechtes an dem streitgegenständlichen Grundstück wäre auch ohne die investive Veräußerung vom Februar bzw. März 1991 nicht möglich gewesen, wenn zu diesem Zeitpunkt die Rückübertragung dieses Grundstückes aufgrund des § 5 Abs. 1 d und Abs. 2 VermG ausgeschlossen gewesen wäre. Danach ist die Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude "der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne erhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können" und "die maßgeblichen tatsächlichen Umstände am 29. September 1990 vorgelegen haben".
In den Fällen des § 5 VermG soll durch den Ausschluß der Rückübertragung die Zweckbestimmung des Grundstücks geschützt werden, die durch Umnutzung oder bauliche Veränderungen herbeigeführt worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt und haben bis zum Vollzug der investiven Veräußerung vom Februar bzw. März 1991 fortbestanden. Auf dem - wie erwähnt - durch Grundstücksteilung entstandenen Grundstück mit der Flurstücksbezeichnung 92/2 (955 m2) wurde von dem staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb P., der Anfang der siebziger Jahre das Sägewerk von der OHG übernommen hatte, noch in den siebziger Jahren ein Feuerlöschteich nebst Einfriedung angelegt, was sich aus der schriftlichen Bekundung des ehemaligen Geschäftsführers der ...GmbH, dem Herrn ..., vom 17.4.2002 ergibt.
Aus dem Vorstehenden folgt, daß das streitgegenständliche Grundstück durch die Anlage des Feuerlöschteiches eine Umnutzung erfuhr; denn ursprünglich war es lediglich Teil des 3.385 m2 großen Waldgrundstücks. Durch diese Umnutzung ist es erstmals einer gewerblichen Nutzung i. S. d. § 5 Abs. 1 Buchst. d 1. Altern. VermG zugeführt worden. Diese Funktion hat das Grundstück auch bis zur investiven Veräußerung bis Februar bzw. März 1991 - und darüber hinaus - erfüllt. Es diente die ganze Zeit über dem angrenzenden Sägewerk als Feuerlöschteich, der aus brandschutzrechtlichen Gründen angelegt wurde und angelegt werden mußte (Schreiben des ehemaligen Geschäftsführers R. vom 17.4.2002). § 5 VermG bezweckt den Schutz des Unternehmens, nicht den des Unternehmers. Aus diesem Grund verlangt das Gesetz "keine Identität des Unternehmensführers zu den maßgeblichen Zeitpunkten" (Urt. der Kammer vom 23.11.1999, Az. A 7 K 634197, S. 8). Es reicht aus, daß die gewerbliche Verwendung des Grundstückes in dem zu betrachtenden Zeitraum (vom 29.9.1990 bis zum Vollzug der investiven Veräußerung) kontinuierlich vorgelegen hat. Die Kontinuität wäre unterbrochen, wenn die ...GmbH i. G. ein in Liquidation befindliches Sägewerk übernommen hätte. In einem solchen Fall müßte von einer Zäsur der Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks gesprochen werden. Diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt. Aus dem Antrag auf Erteilung einer investiven Bescheinigung vom Februar 1991 und aus dem Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ... vom 13. Dezember 1991 geht hervor, daß ein wirtschaftlich aktives Sägewerk aus dem staatlichen Forstwirtschaftsbetrieb ausgegliedert werden sollte. Mithin ist von einer ununterbrochenen Zweckbestimmung des streitgegenständlichen Grundstücks als Feuerlöschteich im maßgeblichen Betrachtungszeitraum auszugehen.
Die Rückgabe des Feuerlöschteiches hätte zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Sägewerkes und damit des wirtschaftlich attraktivsten Teils des staatlichen Forstwirtschaftsbetriebes P. geführt; denn der ansonsten verwaltete Staats- oder Treuhandwald ist schwerlich einer namhaften Gewinnerzielung oder investiven Verwendung zugänglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 20.3.1997, VIZ 1997, 417), der sich die Kammer anschließt, ist eine Beeinträchtigung des Unternehmens "erheblich", wenn sie die Lebensfähigkeit des Unternehmens berührt; denn "die Unternehmensförderung" soll "Vorfahrt" vor dem Rückgabebegehren des Berechtigten haben, wenn das Grundstück im Zeitpunkt des Rückgabeverlangens noch den im Betrieb verfolgten unternehmerischen Zwecken dient, also - mit anderen Worten - funktionell noch in die Unternehmenseinheit einbezogen ist". Wenngleich den Alteigentümern eine Abwendungsbefugnis in der Form eines Vermietungs- oder Verpachtungsangebotes nicht schlechthin abgesprochen werden könne, müsse doch von § 11 Abs. 2 Satz 2 DDR-Treuhandgesetz ausgegangen werden, der den neu entstandenen Kapitalgesellschaften die bisher in Rechtsträgerschaft gehaltenen Grundstücke als Eigentum zuordnet, um ihre Funktionsfähigkeit zu sichern. Diesem Zweck sind auch die Restitutionsinteressen früherer Grundeigentümer unterzuordnen. Daher ist von einer erheblichen Beeinträchtigung i. S. d. § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG zu sprechen, wenn durch die Rückübertragung des Eigentums an einem Grundstück die Lebensfähigkeit des Unternehmens berührt wird, wobei es ausreicht, wenn sich eine solche Gefahr bei langfristiger Betrachtung der Ertragslage ergibt. Eine derartige Gefahr ergibt sich hier aus technischen Gründen, weil das Sägewerk auf einen nahegelegenen Feuerlöschteich zwingend angewiesen ist. Ohne diesen Feuerlöschteich wäre ein vorübergehender oder längerfristiger Produktionsstillstand zu erwarten gewesen, der die Lebensfähigkeit des Unternehmens gefährdet hätte, zumal nicht an jedem Ort ein dem Brandschutz dienender Feuerlöschteich errichtet werden kann. Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß das streitgegenständliche Grundstück bis zur investiven Veräußerung vom Februar bis März 1991 nicht restituierbar war, so daß die investive Veräußerung keinen Restitutionsanspruch zum Erlöschen (§ 11 Abs. 2 InVorG) gebracht hat. Mithin waren die Anmelder vermögensrechtlicher Ansprüche bzw. ihre Rechtsnachfolger von Anfang nur Entschädigungsberechtigte, deren Entschädigungsanspruch nicht durch die im Februar bzw. März 1991 eingeleitete investive Veräußerung zu einem Anspruch auf Auskehr des Veräußerungserlöses oder Zahlung des Verkehrswertes angewachsen oder angereichert ist. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des § 16 Abs. 1 Satz 1 und 3 InVorG unvereinbar, der einen Ersatz für einen durch die investive Veräußerung untergegangenen Restitutionsanspruch begründen will. Dagegen besteht kein rechtfertigender Grund, dem bloß Entschädigungsberechtigten den durch die investive Veräußerung erzielten Erlös zuzuwenden (BVerwG, B. vom 13. Mai 1996, Az. 7 B 125.96, ZOV 1996, 377). Im vorliegenden Fall ist ein investiver Erwerb dokumentiert. Im Februar 1991 wurde eine investive Bescheinigung erteilt, die sich ausdrücklich auch auf das streitgegenständliche Grundstück bezog. Dasselbe gilt für die notarielle Auflassung vom 7. März 1991. Am 9. April 1992 wurde die Erwerberin, die damalige ...GmbH i. G. im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Sie führte
investiver Erwerb dokumentiert. Im Februar 1991 wurde eine investive Bescheinigung erteilt, die sich ausdrücklich auch auf das streitgegenständliche Grundstück bezog. Dasselbe gilt für die notarielle Auflassung vom 7. März 1991. Am 9. April 1992 wurde die Erwerberin, die damalige ...GmbH i. G. im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Sie führte den ursprünglichen Zweck (Holzverarbeitung) mindestens bis zum Jahre 1998 fort. Von daher bleibt abschließend festzustellen, daß das streitgegenständliche Grundstück nicht erst aufgrund der investiven Bescheinigung vom Februar 1991 (§ 11 Abs. 2 InVorG) und der investiven Veräußerung vom 7. März 1991 von einer Rückübertragung ausgeschlossen ist. Aus diesen Gründen steht keinem der Beigeladenen ein Anspruch der Auskehr des Veräußerungserlöses bzw. Zahlung des Verkehrswertes zu. Deshalb durfte dem Klagebegehren der Kl. der Erfolg nicht versagt bleiben.