Rückübertragungsanspruch, Restitutionsanspruch
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 4, § 9, § 11
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Rückübertragungsanspruch, Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Erträgnisse des treuhandverwalteten Vermögenswertes
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Vermögensgesetz gewährt keinen Anspruch auf Herausgabe der während der Treuhandverwaltung gezogenen und an den Staatshaushalt der DDR abgeführten Erträgnisse des verwalteten Vermögenswertes.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. verlangt vom bekl. Land auf der Grundlage des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) die Zahlung von Darlehenszinsen und von Gewinnausschüttungen für einen Kommanditanteil. Der Kl. verließ die DDR im Jahr 1960. Sein Vermögen, darunter zwei Darlehensforderungen und die Beteiligung als Kommanditist an einer Kommanditgesellschaft, wurde gemäß "Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die DDR nach dem 10. Juni 1953 verlassen" vom 20. August 1958 (GBl. I S. 664) unter staatliche Treuhandverwaltung gestellt. Die für die Zeit nach Anordnung der Treuhandverwaltung angefallenen Darlehenszinsen und ausgeschütteten Gewinne wurden vom staatlichen Verwalter an den Staatshaushalt der DDR abgeführt. Dasselbe geschah mit den Darlehensbeträgen und dem Kommanditanteil, nachdem die Schuldner sie an den staatlichen Verwalter zurückgezahlt hatten.
Auf den im September 1990 gestellten Antrag des Kl., die staatliche Verwaltung über sein Vermögen aufzuheben, verfügte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen auf der Grundlage der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Vermögensgesetz betreffend die ganze oder teilweise Auszahlung von staatlich verwalteten Kontoguthaben, die nicht mehr bei Kreditinstituten geführt wurden, vom 10. Dezember 1990 (BAnz. Nr. 223 S. 6610) die Rückzahlung der Darlehensbeträge und des Kommanditanteils. Die Rückzahlung der vom Kl. mit insgesamt 22.274,49 Mark der DDR bezifferten Darlehenszinsen und Gewinnausschüttungen lehnte die Behörde ab. Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht mit der Begründung statt, der Kl. sei durch die Abführung der streitigen Beträge an den Staatshaushalt im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG entschädigungslos enteignet worden.
Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision bekräftigt der Bekl. seinen Standpunkt, daß ein Geschädigter nicht die Herausgabe der aus dem staatlich verwalteten Vermögen gezogenen Erträge verlangen könne. Der Kl. verteidigt das angefochtene Urteil. Der Oberbundesanwalt hält die Ansicht des Bekl. für zutreffend.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat unter Verstoß gegen revisibles Recht der Klage stattgegeben. Dem Kl. steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Darlehenszinsen und Gewinnausschüttungen nicht zu. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts war er insoweit nicht von einer entschädigungslosen Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) betroffen.
Das Vermögensgesetz kennt zwei Arten von Schädigungsmaßnahmen (§ 2 Abs. 4 VermG): Maßnahmen, die zur vollständigen Entziehung eines Vermögenswertes durch Verlust der betreffenden Rechtspositionen führten (vgl. § 1 Abs. 1 bis 3 VermG), und Maßnahmen der staatlichen Verwaltung, die dem Rechtsinhaber zwar nicht den Vermögenswert selbst, wohl aber bestimmte damit verbundene Rechte und Befugnisse entzogen (vgl. § 1 Abs. 4 VermG). In beiden Fällen sieht das Gesetz als Wiedergutmachung grundsätzlich die Wiedereinsetzung des Berechtigten oder seines Rechtsnachfolgers (§ 2 Abs. 1 Satz 1 VermG) in die zum Zeitpunkt der Schädigung bestehende Rechtsposition mit Wirkung ex nunc vor. Im erstgenannten Fall geschieht dies durch Rückübertragung des entzogenen Vermögenswertes (§ 3 Abs. 1 Satz 1 VermG), im Fall der staatlichen Verwaltung durch deren Aufhebung (§ 11 Abs. 1 Satz 1, § 11 a Abs. 1 Satz 1 VermG). Mit Wirkung ab Rückübertragung des Vermögenswertes oder Aufhebung der staatlichen Verwaltung erhält der Berechtigte seine frühere Rechtsposition zurück und tritt in die in bezug auf den Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse ein (vgl. § 34, § 16 Abs. 1 und 2 VermG). Waren Vermögenswerte wie im Fall des Kl. durch die "Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die DDR nach dem 10. Juni 1953 verlassen" vom 20. August 1958 (GBl. I S. 664) betroffen, werden dem Berechtigten mit der Beendigung der staatlichen Treuhandverwaltung die durch § 1 Abs. 1 der Anordnung entzogenen Verfügungs-, Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse wieder eingeräumt.
Aus dieser Konzeption des Vermögensgesetzes folgt, daß keine Wiedergutmachung für solche Vermögenseinbußen gewährt wird, die sich daraus ergeben, daß der Berechtigte infolge der Schädigungsmaßnahme weder über den Vermögenswert verfügen noch ihn nutzen konnte. Mit der Wiedereinsetzung in die früher innegehabte Rechtsposition hat es grundsätzlich sein Bewenden (vgl. auch die Eckwerte Nr. 2 und 3 der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990). Lediglich bestimmte Wertveränderungen des Vermögensgegenstandes selbst sind auszugleichen (vgl. z. B. § 6 Abs. 1 Satz 2, § 7 VermG). Für die staatliche Treuhandverwaltung bedeutet dies, daß der Berechtigte nicht nachträglich die Herausgabe der nach Beginn der Treuhandverwaltung aus seinem Vermögen tatsächlich gezogenen Erträge verlangen kann, die ihm gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 der Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1989 nicht zustanden. In den Fällen der Rückübertragung entzogenen Eigentums kommt dieser Grundgedanke des Vermögensgesetzes durch die mit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz klarstellend eingefügte Regelung des § 7 Abs. 7 VermG zum Ausdruck. Danach hat der Berechtigte, sofern nichts anderes vereinbart ist, keinen Anspruch auf Herausgabe der bis zur Rückübertragung des Eigentums gezogenen Nutzungen, etwa der Mieteinnahmen. Diese vom Gesetzgeber gewollte Beschränkung der Wiedergutmachung darf nicht dadurch unterlaufen werden, daß die mit den Schädigungsmaßnahmen des § 1 VermG ihrer Art nach notwendig verbundene Entziehung der Möglichkeit, die betroffenen Vermögenswerte wirtschaftlich zu nutzen, als entschädigungslose Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG angesehen wird.
Der Kl. konnte also nicht mehr als die Aufhebung der staatlichen Treuhandverwaltung verlangen mit der Folge, daß ihm die zwangsverwalteten Vermögenswerte wieder zur Verfügung stehen. Da die von den Schuldnern zurückgezahlten Darlehenssummen und der abgelöste Kommanditanteil infolge Abführung der entsprechenden Kontoguthaben an den Staatshaushalt der DDR nicht mehr vorhanden sind, ist der Kl. allerdings auf eine Entschädigung nach Maßgabe des zu § 9 VermG noch zu erlassenden Gesetzes verwiesen, die ihm der Bekl. nach den im Vorgriff auf dieses Gesetz ergangenen Verwaltungsvorschriften auch zuerkannt hat.