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Rückübertragungsanspruch bei Aufhebung rechtsstaatswidriger strafrechtlicher Entscheidungen

BVerwGBVerwG 8 B 109.1029.06.2011ZOV 2012, 92

VermG § 1 Abs. 7

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein vermögensrechtlicher Rückübertragungsanspruch darf abgelehnt werde, wenn und solange eine strafrechtliche (oder verwaltungsrechtliche) Rehabilitierungsentscheidung zugunsten des Alteigentümers oder seiner Rechtsnachfolger nicht ergangen ist.

(Leitsatz der Entscheidung entnommen)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Beschwerde des Bekl. ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil das angegriffene Urteil von dem entscheidungstragenden Rechtssatz im Beschluss des beschließenden Senats vom 18. April 2002 - BVerwG 8 B 9.02 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 9 = ZOV 2002, 247 Rn. 3) abweicht, wonach ein vermögensrechtlicher Rückübertragungsanspruch nach § 1 Abs. 7 VermG abgelehnt werden darf, wenn und solange eine strafrechtliche (oder verwaltungsrechtliche) Rehabilitierungsentscheidung zugunsten des Alteigentümers oder seiner Rechtsnachfolger nicht ergangen ist. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf dieser Abweichung. Denn nach seiner Auffassung ist der angefochtene vermögensrechtliche Ablehnungsbescheid des Bekl. vom 17. Juli 2009 allein deshalb rechtswidrig geworden und aufzuheben, weil das Landgericht Magdeburg mit Beschluss vom 26. November 2009 (Reh. 5630/06) die Wiederaufnahme des früheren strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens angeordnet und den rechtskräftigen Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 18. Dezember 2002 (Reh 4886/02) dahin abgeändert hat, dass der strafrechtliche Rehabilitierungsantrag nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird. Der vermögensrechtliche Antrag des Kl. vom 20. April 2009 sei mit dieser „Wiederaufnahmeentscheidung des Landgerichts Magdeburg im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren zulässig geworden", so dass ein derzeit offener strafrechtlicher Rehabilitierungsantrag des Kl. vorliege.