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Rückübertragungsanspruch

BVerwGBVerwG 8 B 40.0016.08.2000ZOV 2000, 425

VermG § 1 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; nicht kostendeckende Pachtzahlungen; unbebautes Buchgrundstück; Überschuldung; grenzlagebedingte Schäden

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Nicht kostendeckende Pachtzahlungen (für die Verpachtung landwirtschaftlich genutzter, unbebauter Grundstücke) fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 VermG.

2. Auch grenzlagebedingte Schäden können in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 VermG nicht einbezogen werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Soweit die Beschwerde die Frage aufwirft, ob auch nicht kostendeckende Pachtzahlungen (für die Verpachtung landwirtschaftlich genutzter, unbe-bauter Grundstücke) in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 VermG fallen, so läßt sich diese Frage anhand der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres verneinen. Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG bezieht sich nach ständiger Recht-sprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf bebaute Grundstücke oder Gebäude, für die in der Zeit vor dem Eigentumsverlust nicht kosten deckende Mieten erzielt worden sind, die Kostenunterdeckung zu einer bereits eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Überschuldung geführt haben muß und schließlich die Überschuldung wesentliche Ur-sache für den Eigentumsverlust gewesen sein muß (Urteile vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 27.92 - BVerwGE 94, 16 [19], vom 16. März 1995 - BVerwG 7 C 39.93 - BVerwGE 98, 87 [89] = ZOV 1995, 295 und vom 11. Februar 1999 - BVerwG 7 C 4.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 1 S. 1 ff. = ZOV 1999, 224; auch Beschlüsse vom 1. Oktober 1998 - BVerwG 8 B 117.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 161 und vom 27. Ok-tober 1998 - BVerwG 8 B 132.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 162). Zielrichtung des § 1 Abs. 2 VermG ist der Ausgleich solcher Schädigungen, die der Vermieter infolge "staatlich administrierter Niedrigstmieten" (vgl. BTDrucks. 11/7831, S. 2) dadurch erlitt, daß er bei gleichbleibenden Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten früher oder später notwendigerweise auf die Substanz der Mietsache zugreifen mußte, was im Falle der Erschöpfung der Kreditgrundlage zum freiwilligen ("kalte Enteignung") oder erzwungenen Eigentumsverlust führte (Urteil vom 11. Februar 1999 - BVerwG 7 C 4.98 a.a.O. S. 3). Die streitbefange-nen, unbebauten, landwirtschaftlich genutzten und rechtlich selbständigen Buchgrundstücke fallen damit schon von vornherein aus dem Anwendungs- und Schutzbereich des § 1 Abs. 2 VermG heraus, da sie weder Hausgrundstücke sind noch einer staatlich verordneten Niedrigmietenpolitik ausgesetzt waren, wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat.

Selbst wenn man die streitbefangenen unbebauten Buchgrundstücke mit dem bereits restituierten bebauten Grundstück in Zusammenhang bringt, würde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG nicht eingreifen, wenn die bevorstehende Überschuldung des Grundstücks auf der Sanierungsbedürftigkeit des Gebäudes beruhte, die ihre Ursache in der Nutzung durch die Rote Armee oder später durch die LPG hatte, sofern jede Einwirkung durch den Eigentümer oder einen deutschen Verwalter ausgeschlossen war (vgl. Beschl. v. 15. November 1999 - BVerwG 8 B 164.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 4 = ZOV 2000, 57; Beschl. v. 17. Dezember 1998 - BVerwG 7 B 327.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 168).

Soweit die Beschwerde die Frage aufwirft, ob auch "die Einbeziehung grenzlagebedingter Schäden in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 VermG" geboten ist, so ist auch diese Frage bereits durch die bisherige Rechtsprechung geklärt. Der aufgeführten Rechtsprechung ist eindeutig zu entnehmen, daß nur die Schädigung infolge "staatlich administrierter Niedrigstmieten" die Anwendung des § 1 Abs. 2 VermG eröffnet, nicht aber "grenzlagebedingte Schäden". Der erkennende Senat hat in seinem Beschluß vom 15. November 1999 (a.a.O.) ausgeführt, daß § 1 Abs. 2 VermG "nicht jede von staatlichen Stellen verursachte oder auch nur geduldete Überschuldung des Grundstücks ausgleichen will, sondern ausschließlich eine solche, die gerade auf der Mietenpolitik in der ehemaligen DDR beruhte. Damit steht die infolge der Inanspruchnahme des Grundstücks durch die Rote Armee eingetretene bzw. unmittelbar bevorstehende Überschuldung aber in keinem Zusammenhang".