veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Rückübertragungsanspruch

BVerwGBVerwG 8 B 39.0630.09.2006ZOV 2006, 388

VermG § 1 Abs. 6 und Abs. 8 lit. a Halbs. 2; ThWGG § 1 Abs. 1; VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Wiedergutmachung durch Inbesitznahme des entzogenen Vermögenswertes

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Allein die tatsächliche Inbesitznahme eines in § 1 Abs. 1 des Thüringer Wiedergutmachungsgesetzes vom 14. September 1945 aufgeführten Vermögenswertes durch den früheren Eigentümer stellt keine dauerhafte und nachhaltige Wiedergutmachung dar, die die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 6 VermG ausschließt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Sache nicht zu.

2 Die vom Kl. für grundsätzlich bedeutend gehaltene Rechtsfrage,

ob eine auf der Grundlage des Thüringer Wiedergutmachungsgesetzes vom 14. September 1945 erfolgte tatsächliche Rückübertragung des hier streitgegenständlichen Vermögenswertes zu einem Zeitpunkt, als die Sozialdemokratische Partei Deutschland vor der Zwangsvereinigung mit der KPD noch als eigenständige Partei in der damaligen sowjetischen Besatzungszone bestand, eine dauerhafte und nachhaltige Wiedergutmachung des während der NS-Zeit erlittenen Vermögensverlustes im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG darstellt und deshalb eine Rückübertragung auf der Grundlage des Vermögensgesetzes ausschließt,

bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß derjenige, der die zurückverlangte Rechtsposition bereits innehat, keiner Wiedergutmachung durch Rückgabe bedarf. Deshalb führt die Restitution eines in § 1 Abs. 1 ThWGG aufgeführten Vermögenswerts, die nicht durch besatzungsrechtliche oder besatzungshoheitliche Enteignung wieder rückgängig gemacht worden ist (vgl. § 1 Abs. 8 Buchst. a Halbs. 2 VermG), zum Ausschluß der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 6 VermG (Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 7 C 67.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 112 = ZOV 1997, 351). Das gilt aber nur, wenn die von § 1 Abs. 6 VermG beabsichtigte "dauerhafte und nachhaltige Wiedergutmachung des während der NS-Zeit erlittenen Vermögensverlustes" (vgl. BTDrucks. 12/2480 S. 39) erreicht wurde. Eine solch dauerhafte und nachhaltige Wiedergutmachung liegt nicht vor, wenn die entzogene und zurückverlangte Rechtsposition nur teilweise wiederhergestellt wurde. Das war hier der Fall.

3 Zwar hatte nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Erwerberin des Grundstücks, die C.-Z.-Stiftung, der neu gegründeten A.-GmbH, die treuhänderisch das Vermögen der Beigeladenen verwaltete, das Grundstück am 1. Oktober 1945, d. h. zu einem Zeitpunkt, als die Beigeladene neu gegründet war und selbständig bestand, übergeben. Ausweislich des zwischen der Stiftung und der GmbH geschlossenen Auflassungsvertrages vom 7. Februar 1946 sollten mit diesem Tag auch Gefahr, Lasten, Nutzungen sowie die Rechte und Pflichten aus den Verträgen auf die GmbH übergegangen sein. Darin ist aber keine dauerhafte und nachhaltige Wiedergutmachung zu sehen. Denn allein die tatsächliche Inbesitznahme des Grundstücks durch die A.-GmbH führte nicht zu einer Wiederherstellung der geschädigten Rechtsposition. Dazu gehörte auch die rechtliche Übertragung des Eigentums, was erst mit Eintragung der GmbH ins Grundbuch am 19. Juni 1946 erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt gab es die Beigeladene in Thüringen aber nicht mehr, weil die SPD aufgrund der Zwangsvereinigung mit der KPD im April 1946 in der neu entstandenen SED aufgegangen war. Ohne die Rückübertragung auch der rechtlichen Stellung als Eigentümer war die Wiedergutmachung nicht abgeschlossen, weil zur dauerhaften und nachhaltigen Wiederherstellung der Rechtsposition auch die Möglichkeit gehört, über das Eigentum zu verfügen oder es zu belasten. Das war erst mit der Eintragung ins Grundbuch gegeben. Entgegen der Annahme der Beschwerde reichte allein die tatsächliche Inbesitznahme nicht aus, dem ursprünglichen Grundstückseigentümer eine dingliche oder gar eine dem Eigentum ähnliche Rechtsstellung zu verschaffen. Auch die Beschwerde geht davon aus, daß eine auf Dauer angelegte Rückgabe nur beabsichtigt war und daß die Besitzübergabe am 1. Oktober 1945 der A.-GmbH nur eine dem Volleigentum angenäherte Stellung verschaffen konnte. Daß dies keine Wiedergutmachung des Verlustes des Volleigentums begründet, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.

(...)