Rückübertragungsanspruch
REAO Art. 3 Abs. 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Zwangsverkauf; Verfolgungsvermutung; Widerlegung; Kausalität
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Familiäre Beziehungen zwischen Verkäufern und Erwerbern schließen die Kausalität zwischen dem nationalsozialistischen Verfolgungsdruck und der Veräußerung des Vermögenswertes weder aus noch haben sie eine - ohnehin für Art. 3 Abs. 3 REAO nicht ausreichende - erhebliche indizielle Bedeutung zugunsten der Widerlegung der Vermutung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde der Kl. hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf den geltend gemachten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), noch kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. pp.
2. Der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Grundsätzlich bedeutsam in diesem Sinne ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Soweit sich die Beschwerde ohne Formulierung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage allgemein gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils wendet, genügt sie schon nicht den prozeßordnungsgemäßen Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage, inwieweit der Kreis der Begünstigten aus einem Erwerbsgeschäft und die Einbeziehung jüdischer Mitbürger in den Familienverband des Erwerbers bei der Entscheidung darüber zu berücksichtigen sind, ob die Vermutung verfolgungsbedingten Vermögensverlustes widerlegt worden ist, ist nicht klärungsbedürftig. § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Buchst. a REAO läßt die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung eines Zwangsverkaufes bei Rechtsgeschäften nach dem 15. September 1935 - wie hier - nur zu, wenn außer der Angemessenheit des Kaufpreises und dessen freier Verfügbarkeit zusätzlich bewiesen wird, daß das Rechtsgeschäft auch ohne Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre. Von diesem Nachweis entbindet auch eine familiäre Verbundenheit zwischen Verkäufern und Erwerbern nicht. Entgegen der in der Beschwerde anklingenden Auffassung schließen derartige familiäre Beziehungen die Kausalität zwischen dem nationalsozialistischen Verfolgungsdruck und der Veräußerung des Vermögenswertes weder aus noch haben sie eine - ohnehin für Art. 3 Abs. 3 REAO nicht ausreichende - erhebliche indizielle Bedeutung zugunsten der Widerlegung der Vermutung.