Rückübertragungsanspruch
VermG § 1 Abs. 1 lit. b
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; unlautere Machenschaft; Enteignung gegen geringere Entschädigung; Baulandenteignung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine diskriminierend geringe Entschädigung schlägt auch dann auf den Eigentumsentzug durch, wenn sie dazu diente, die Entschädigung möglichst gering zu halten und dadurch erst die Enteignung zu ermöglichen.
2. Ob der Entschädigungsregelung diskrimienierende Wirkung zukommt, hängt von den Umständen ab, unter denen die Regelung getroffen wurde oder unter denen sie praktische Anwendung gefunden hat.
3. Eine Anweisung an die staatlichen Verwalter, auf Rechtsmittel gegen Enteignungsbeschlüsse nach dem Baulandgesetz generell zu verzichten, stellt nicht ohne weiteres eine unlautere, den Enteignungserfolg gezielt beeinflussende Machenschaft dar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) entspricht schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Streitsache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die geltend gemachte Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist unbegründet.
1. pp.
2. Die Rechtssache wirft auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
a) Der von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltene Grundsatz der "Konnexität" ist in dem bereits angeführten Urteil des Senats vom 28. April 1999 - BVerwG 8 C 3.98 - = ZOV 1999, 376 hinreichend damit beschrieben, daß entsprechend dem Zweck der Wiedergutmachung in Natur eine Gleichartigkeit von Schädigungsgegenstand und Restitutionsgegenstand bestehen muß. Dieser Grundsatz ist entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht erstmals in dem genannten Urteil angeführt, sondern liegt auch der Rechtsprechung des 7. Senats zugrunde (vgl. etwa Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 11.94 - BVerwGE 98, 154 [160] = Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 10 S. 26 [31] = ZOV 1995, 306). Inwiefern im Zusammenhang damit weiterer Klärungsbedarf bestehen sollte, läßt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Soweit der Senat in dem genannten Urteil wegen dieses Grundsatzes im Zusammenhang mit der Frage einer diskriminierend geringen Entschädigung (§ 1 Abs. 1 Buchst. b VermG) gefordert hat, daß die Höhe der Entschädigung unmittelbar auf den Eigentumsentzug durchgeschlagen haben muß, wirft dies entgegen der Annahme der Beschwerde auch nicht die auf Seite 9 f. der Beschwerdebegründung formulierten Fragen auf. Dem Urteil des Senats läßt sich nämlich - wie bereits ausgeführt - nicht der Rechtssatz entnehmen, der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG sei nur im Zusammenhang mit "planmäßiger Überschuldung" anwendbar. Vielmehr schlägt die diskriminierend geringe Entschädigung auch dann auf den Eigentumsentzug durch, wenn sie dazu diente, die Entschädigung möglichst gering zu halten und dadurch erst die Enteignung zu ermöglichen. Ob der Entschädigungsregelung diskriminierende Wirkung zukommt, hängt von den Umständen ab, unter denen die Regelung getroffen wurde oder unter denen sie praktische Anwendung gefunden hat. Hinsichtlich des hier einschlägigen Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 28. Juli 1977 zur Bodenpreissenkung auf höchstens 100 M/qm hat der Senat in dem Urteil vom 28. April 1999 (a.a.O) festgestellt, daß dem Beschluß als solchem eine diskriminierende Wirkung, die allein den Tatbestand des § 1 Abs. 1 b VermG erfüllen könnte, nicht zukommt. Zugleich hat der Senat ausgeführt, daß eine Diskriminierung auch in der "praktischen Anwendung" des Beschlusses liegen könnte (a.a.O., S. 14; vgl. auch Beschluß vom 21. Juni 2000 - BVerwG 8 B 104.00 - BA S. 4). Eine derartige diskriminierende Handhabung in der Praxis konnte aber aufgrund der Beweisaufnahme der Vorinstanz für den Bereich des ehemaligen Ost-Berlins nicht festgestellt werden. Auch insoweit bedarf es nicht der Durchführung eines weiteren Revisionsverfahrens.
b) Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich auch nicht im Zusammenhang mit dem Tatbestand der unlauteren Machenschaft (§ 1 Abs. 3 VermG). Vielmehr ist auch dieser Begriff - wie er von der Beschwerde selbst angeführt wird - in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt. So kann insbesondere in der behaupteten Anweisung an die staatlichen Verwalter, auf Rechtsmittel gegen Enteignungsbeschlüsse nach dem Baulandgesetz generell zu verzichten, keine unlautere, den Enteignungserfolg gezielt zu Lasten des Kl. beeinflussende Machenschaft gesehen werden. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, gegen das insoweit keine Verfahrensrügen erhoben wurden, diente diese Anweisung der Beschleunigung des Verfahrens und nicht der Ermöglichung der Enteignung. Die generelle Weisung stellte deshalb keine Manipulation dar, die den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfüllt. Ob im Einzelfall ein solcher Manipulationscharakter dann anzunehmen sein könnte, wenn konkrete Anhaltspunkte ein mögliches Rechtsmittel offensichtlich erfolgversprechend hätten erscheinen lassen, ist für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, weil es an entsprechenden Anhaltspunkten fehlt. Im übrigen erfüllt selbst der Verkauf eines Grundstücks durch den staatlichen Verwalter, mit dem einer drohenden Enteignung zuvorgekommen werden soll, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 57.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 114 = ZOV 1997, 357) weder den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG noch des § 1 Abs. 3 VermG. Dies gilt erst recht für einen von dem Verwalter erklärten Rechtsmittelverzicht, wenn es an jedem Anhaltspunkt für den Erfolg eines derartigen Rechtsmittels fehlt.
Grundsätzliche Bedeutung hat auch die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang angeführte Frage der "willkürlichen Verkehrswertreduzierung" nicht. Abgesehen davon, daß nach den Feststellungen in dem Urteil des Senats vom 28. April 1999 (a.a.O.) der hier einschlägige Beschluß des Präsidiums des Ministerrates gerade nicht "zur Vorbereitung der geplanten Enteignung von ‚Westeigentümern'" diente, liegt den entsprechenden Ausführungen der Beschwerde eine dem DDR-Recht fremde Vorstellung von einer verbindlichen Normenhierarchie zugrunde (vgl. des näheren Sauthoff, Bauer, DOV 1991, 1054 ff. sowie Sauthoff in Verwaltungsgerichtsbarkeit und öffentliches Recht - Aufbau und Bewährung in Mecklenburg-Vorpommern -, Festschrift für Haack, 1997 S. 120 ff.). So fehlt es an jedem Anhaltspunkt, daß die Kreisanordnung, selbst wenn ihr Gesetzeskraft zukam, auch für den Ministerrat der DDR als erlassender Stelle nicht änderbar war. Es trifft weiter nicht zu, daß der Beschluß des Präsidiums des Ministerrates geheimgehalten wurde. Vielmehr ist für Ost-Berlin im September 1977 ein gleichlautender Beschluß des Magistrats veröffentlicht worden (vgl. Urteil vom 28. April 1999 [a.a.O. S. 13]).
c) Auch der dem Vermögensrecht zugrunde liegende Enteignungsbegriff ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt. (wird ausgeführt)