Rückübertragungsanspruch
VermG § 1 Abs. 6; VwGO §§ 108 Abs. 1, 132 Abs. 2, 162 Abs. 3
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Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Zwangsverkauf; Beweis des ersten Anscheins; Entnazifizierungsbescheid
Nichtamtliche Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zum Beweis des ersten Anscheins für eine Zwangsveräußerung im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG bei einer Veräußerung an einem Bürgerlichen Presseunternehmen.
2. Einem im Entnazifizierungsverfahren ergangenen Bescheid, mit dem ein Betroffener als "entlastet" eingestuft wurde, kommt keine Feststellungswirkung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "politisch verfolgt" im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG zu.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland (bisherige Beigeladene zu 2) war aufzuheben, weil die Bundesrepublik Deutschland bereits als Bekl. am Verfahren beteiligt ist und dieselbe juristische Person in einem Verfahren nicht sowohl Hauptbeteiligter als auch Beigeladener sein kann (stRspr; vgl. Beschluß vom 23. Juli 2003 - BVerwG 8 B 57.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 330 S. 45 [47] = ZOV 2003, 341 [342] m.w.N.). II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. 1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. a) Die Beschwerde will in einem Revisionsverfahren als grundsätzlich bedeutsam geklärt wissen, ob zugunsten des Restitutionsantragstellers ein Beweis des ersten Anscheins für die Tatsache eingreift, daß die ganze oder teilweise Veräußerung der Rechte an einem bürgerlichen Presseunternehmen eine aus politischen oder weltanschaulichen Gründen erfolgte Zwangsveräußerung im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG war, wenn die Veräußerung nach dem Erlaß der Amann'schen Verordnung vom 24. April 1935 erfolgte und gleichzeitig feststeht, daß der Veräußerer dem Nationalsozialismus nicht ergeben war. Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Eine Anscheinsbeweisführung setzt einen Sachverhalt voraus, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist und es rechtfertigt, die besonderen Umstände des einzelnen Falles zurücktreten zu lassen (stRspr; vgl. Urteile vom 24. August 1999 - BVerwG 8 C 24.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 305 S. 9 [11] = ZOV 2000, 47 und vom 2. Februar 2000 BVerwG 8 C 29.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 10 S. 33 [38] = ZOV 2000, 263, 265). Unabhängig davon, ob überhaupt ein typischer Geschehensablauf hinsichtlich der Behandlung der bürgerlichen Zeitungen durch die Nationalsozialisten angenommen werden kann, wäre dieser jedenfalls durch die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen, gegen die die Kl. keine durchgreifenden Verfahrensrügen geltend machen, erschüttert. Der Anscheinsbeweis ist erschüttert, wenn auf Grund feststehender Tatsachen die ernstliche und naheliegende Möglichkeit eines von einem typischen Sachverhalt abweichenden Geschehens- und Ursachenablaufs besteht (Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 14.95 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 88 S. 268 m.w.N. = ZOV 1996, 438, 439). Diese Voraussetzung ist auf Grund der tatsächlichen Umstände erfüllt, die das Verwaltungsgericht für seine Auffassung herangezogen hat, daß sich eine politische Verfolgung nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lasse. Es hat dies im wesentlichen darauf gestützt, daß der Rechtsvorgänger der Kl. 49 % der Gesellschaftsanteile behalten konnte, auch nach der Übernahme der Mehrheitsanteile durch die V. GmbH weiterhin als Geschäftsführer und bis August 1944 in leitender Stellung im Verlag tätig war, seit 1933 Mitglied der SS - wie das Verwaltungsgericht im Tatbestand festgestellt hat, seit 1943 als Oberscharführer - und seit 1938 bei der NSdAP war und noch im April 1945 eine "Frontzeitung der Magdeburger" herausgab, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts "keine Distanz zur sinnlosen Kriegsführung"
er Stellung im Verlag tätig war, seit 1933 Mitglied der SS - wie das Verwaltungsgericht im Tatbestand festgestellt hat, seit 1943 als Oberscharführer - und seit 1938 bei der NSdAP war und noch im April 1945 eine "Frontzeitung der Magdeburger" herausgab, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts "keine Distanz zur sinnlosen Kriegsführung" erkennbar machte. Ist der Anscheinsbeweis erschüttert, gelten wieder die allgemeinen Regeln, d. h. das Gericht muß sich hinsichtlich aller entscheidungserheblichen Tatsachen die volle Überzeugung bilden (Urteil vom 26. September 1996 a.a.O.). b) Die weitere von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, welche Bedeutung ein Bescheid für das vermögensrechtliche Verfahren hat, der in einem Entnazifizierungsverfahren ergangen ist und einen Betroffenen als "entlastet" eingestuft hat, und ob Behörden und Gerichte in einem solchen Verfahren ungeprüft davon ausgehen müssen, daß der Betroffene als Verfolgter im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG angesehen werden kann, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Dem Bescheid kommt im vorliegenden Zusammenhang nur Tatbestands-, aber keine Feststellungswirkung zu. Die Tatbestandswirkung hat zum Inhalt, daß die durch den Verwaltungsakt für einen bestimmten Rechtsbereich getroffene Regelung als gegeben hingenommen werden muß (Urteil vom 28. November 1986 - BVerwG 8 C 122.84 bis 125.84 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 21), mithin daß der Bescheid mit dem von ihm in Anspruch genommenen Inhalt von allen rechtsanwendenden Stellen (Behörden und Gerichten, letztere soweit sie nicht zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen den Bescheid berufen sind) zu beachten und eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen ist (Urteil vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 1 C 19.97 - Buchholz 451.09 IHKG Nr. 12). Aus der Tatbestandswirkung folgt demgemäß nur, daß die in den erwähnten Bescheiden ausgesprochene "Entlastung" verbindlich ist. Eine darüber hinausgehende Feststellungswirkung kommt der Entscheidung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "politisch verfolgt" im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG dagegen nicht zu; denn eine solche Wirkung muß ausdrücklich gesetzlich angeordnet sein (vgl. Urteil vom 24. Oktober 2001 - BVerwG 8 C 32.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 31 S. 88 [95] = ZOV 2002, 103 [105]; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 121 Rn. 6). Dies ist hier nicht der Fall. 2. Das angegriffene Urteil leidet nicht an den von der Beschwerde gerügten Verfahrensfehlern (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). a) Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO verstoßen, in dem es keine Gesamtschau des Sachverhalts angestellt habe, sondern vereinzelte Fakten aus dem einheitlichen Geschehen herausgegriffen habe, die es unzutreffend gewertet habe, ist nicht berechtigt. Die Kl. verkennen, daß die Sachverhalts- und Beweiswürdigung grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Mit dagegen gerichteten Angriffen läßt sich in der Regel die Zulassung der Revision nicht erreichen (BVerwG, Beschluß vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 Nr. 266), es sei denn, der gerügte Verstoß betrifft allein den Tatsachenbereich (Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271). Selbst dann kann eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nur festgestellt werden, wenn dem Gericht ein Verstoß gegen die Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder die gesetzlichen Auslegungs- und Beweisregeln unterläuft. Es reicht
Verstoß betrifft allein den Tatsachenbereich (Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271). Selbst dann kann eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nur festgestellt werden, wenn dem Gericht ein Verstoß gegen die Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder die gesetzlichen Auslegungs- und Beweisregeln unterläuft. Es reicht daher nicht aus, die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Gerichts in Zweifel zu ziehen und ihr eine eigene Sicht der Dinge entgegenzusetzen, wie es die Kl. in weiten Teilen ihrer Beschwerdebegründung unternehmen. Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe aufgrund des festgestellten Sachverhalts unrichtige Schlußfolgerungen gezogen bzw. bei der Überzeugungsbildung wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen. Diese Vorwürfe sind nicht berechtigt. Von einem Verfahrensverstoß durch unrichtige Schlußfolgerungen kann nur gesprochen werden, wenn nur eine einzige Folgerung möglich, jede andere aber aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich ist und wenn das Gericht einen in diesem Sinne allein denkbaren Schluß nicht gezogen hat. Es reicht nicht aus, daß das Gericht eine Würdigung der tatsächlichen Umstände vorgenommen hat, die nicht zwingend ist und nach den Vorstellungen der Kl. hätte anders ausfallen müssen (Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - a.a.O., S. 273), oder sogar Schlüsse gezogen hat, die nicht überzeugend oder unwahrscheinlich sind (BVerwG, Beschluß vom 24. Mai 1996 - BVerwG 8 B 98.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 270). Im Hinblick auf diese Grundsätze sind die Einwände, das Verwaltungsgericht habe die Vorgänge aus den Jahren 1923, 1930 und 1935 nicht richtig gewertet und die Einwände gegen die Annahme, Fritz F. könne kein Verfolgter im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG gewesen sein, weil er bei den "Mächtigen des Systems" Einfluß gehabt habe, unbeachtlich. Ebenso verhält es sich mit dem Vorwurf, das Gericht habe die Vorgänge um den Verkauf des Geschäftsanteils von 7 % an den V.-Verlag und die Tatsache, daß Fritz F. Geschäftsführer geblieben sei, nicht richtig gesehen und bewertet. Das Verwaltungsgericht mußte auch nicht zwangsläufig den von der Beschwerde vorgetragenen Schluß zie-hen, die von der Reichspressekammer am 1. September 1944 verfügte Zusammenlegung der "Magdeburger Zeitung" mit der im T.-Verlag er-schienenen Zeitung "Der Mitteldeutsche" sei als politische Verfolgung zu sehen. Es ist aus der Sicht des Revisionsrechts nicht zu beanstanden, daß das Verwaltungsgericht in dem Zusammenschluß keine persönliche Verfolgung von Fritz F. sah, sondern auch mit Blick auf die Kriegssituation darin vor allem auch eine Mobilmachung der letzten Reserven erkannte (vgl. dazu auch Urteil vom 18. Dezember 2002 - BVerwG 8 C 3.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 53 S. 91 [97] = ZOV 2003, 188 [190]).
Auch der Vorwurf, das Gericht habe bei der Überzeugungsbildung wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen und dadurch gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, ist nicht berechtigt. Allein die Tatsache, daß das Verwaltungsgericht auf die Amann'schen Verordnungen und ihre Auswirkungen auf die Presse unter dem NS-Regime nicht eingeht, stellt keinen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz dar, weil sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang mit der Rechtsprechung des Obersten Rückerstattungsgerichts Nürnberg vom 25. April 1958 auseinandergesetzt hat, die einen vergleichbaren Sachverhalt betraf. Die besondere Situation der Presse im NS-Staat und die Schwierigkeiten, die damit für einen Verleger und Journalisten einhergingen, wurden vom Verwaltungsgericht gerade in der Person des Fritz F. gesehen. Die Wertung des Verwaltungsgerichts, daß Fritz F. als "getarntes" SS-Mitglied und Oberscharführer den Repressionen begegnen konnte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Verwaltungsgericht hat das Vorbringen der Kl. "Die Festlegung, daß Herr Fritz F. Geschäftsführer in seinem Verlag bleiben sollte, stellte keine Begünstigung für Herrn Fritz F. dar, sondern war Teil der damals üblichen Übernahmestrategien durch die Nationalsozialisten im Pressewesen, in denen über die Fa. V. GmbH die Nationalsozialisten die bürgerliche und liberale Presse zerschlugen. Regelmäßig blieb der vorherige Inhaber des Unternehmens in leitender Stellung."
als wahr unterstellt und den Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt. Die Kl. sehen einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO darin, daß das Verwaltungsgericht im Widerspruch zu der Wahrunterstellung in dem Verbleiben ihres Rechtsvorgängers in der Geschäftsführung ein Indiz gegen eine politische Verfolgung gesehen habe. Dies überzeugt nicht. Die unter Beweis gestellte Behauptung betraf die "übliche" Übernahmestrategie der Nationalsozialisten im Pressebereich und den Umstand, daß der vorherige Inhaber "regelmäßig" in leitender Stellung im Unternehmen verblieben sei. Mit der Annahme einer solchen "üblichen" Strategie steht die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht im Widerspruch. Sie befaßt sich mit der Besonderheit, ob die Nationalsozialisten einen als politischen Gegner Erkannten in dieser Position belassen hätten. b) Dem Verwaltungsgericht kann auch nicht mit Erfolg vorgeworfen werden, es hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen, § 86 Abs. 1 VwGO. Auf das Motiv der V.-Verlagsgesellschaft zum Kauf der Mehrheitsanteile des F.-Verlags kam es nicht an, wenn - wie das Verwaltungsgericht hier angenommen hat - es jedenfalls nicht um politische Verfolgung ging. Unabhängig davon, ob der Beweisantrag "Die Eingriffe in die Struktur der Presse dienten daher ausschließlich der Ausschaltung der konfessionellen und liberalen Zeitungsverlage, die dem NS-Staat innerlich ablehnend gegenüberstanden. Es handelt sich nicht um allgemeine Gleichschaltungsmaßnahmen. Die politische Zielsetzung der NS-Parteimaßnahmen war bei der Zerschlagung des Pressewesens getarnt gewesen."
durch das Verwaltungsgericht zu Recht oder zu Unrecht als unzulässig abgelehnt wurde, ist nicht erkennbar, inwieweit diese behaupteten Tatsachen - soweit es sich überhaupt darum handelt - für die Entscheidung erheblich sein sollen. Der Beweisantrag der Kl. bezog sich auf das Vorgehen gegen Zeitungsverlage, die aus der Sicht der Nationalsozialisten von ihrer Einstellung her ("innerlich") dem NS-Staat ablehnend gegenüber standen. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht aber festgestellt, daß die NSDAP den Rechtsvorgänger der Kl. (und den Verlag) nicht als politischen Gegner angesehen habe; es sei ihm vielmehr gelungen, den Machthabern nicht als politischer Gegner aufzufallen. Der Beweisantrag "Die Anordnung an den F.-Verlag zum 1. September 1944, seine Zeitungsverlagsrechte an den NS-T.-Verlag abzugeben, war ihrerseits eine Verfolgungs- und Entziehungsmaßnahme. Außerdem erfolgte die Abgabe der Zeitungsverlagsrechte aufgrund einer konkreten Anordnung, der nur einzelne Verlage, nicht das Pressewesen insgesamt unterworfen war. Auch hier handelte es sich nicht um eine Gleichschaltungsmaßnahme, sondern um eine Verfolgungsmaßnahme."
wurde zu Recht abgelehnt, weil er, was die Verfolgungs- und Entziehungsmaßnahme anbelangt, eine rechtliche Wertung betrifft und keine Tatsachenfeststellung beinhaltet. Das Verwaltungsgericht stellt in diesem Zusammenhang darauf ab, daß die Bevorzugung der Parteipresse typischer Ausdruck nationalsozialistischer Machtpolitik, jedoch keine persönliche Verfolgung des Fritz F. aus politischen Gründen darstellte. Dies habe Fritz F. in seinen Erinnerungen selbst nie behauptet. Ab 1. September 1944 wurde er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im nationalsozialistischen Sch.-Verlag beschäftigt. Die Schlußfolgerung, dies wäre ihm als erkannter politischer Gegner wohl nicht möglich gewesen, begegnet aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Einwänden. Zutreffend stellt das Verwaltungsgericht heraus, daß Fritz F. seine innere Gegnerschaft zum Nationalsozialismus zu tarnen wußte und daß sein Verhalten bei der eigenmächtigen Herausgabe der "Frontzeitung der Magdeburger" in der Zeit vom 13. bis 16. April 1945 dieses getarnte Verhalten erhellt. Das Verwaltungsgericht hat auch keinen Verfahrensfehler begangen, weil es den Zeugen Frithjof T. nicht in der mündlichen Verhandlung vernommen hat. Der Beweisantrag hatte zum Inhalt "Die Nationalsozialisten haben in Herrn Verleger Fritz F. und seinen Zei-tungen Gegner gesehen und ihn auch als solchen erkannt und behandelt."
und wurde in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2004 dahingehend ergänzt "Herr T. kannte den NS-Gauleiter L. und den NS-Kreisleiter K. Ihm waren Äußerungen der beiden NS-Leute bekannt, wonach Herr Fritz F. eine ablehnende Haltung gegen den Nationalsozialismus hatte. Deshalb sollten gegen den F.-Verlag Maßnahmen seitens der örtlichen NS-Machthaber in die Wege geleitet werden. Außerdem ist Herr T. Zeuge vom Hörensagen, der die vorgelegten schriftlichen Äußerungen des Herrn Fritz F. bestätigen kann."
Aus der Begründung des Beschlusses, mit dem der Beweisantrag abgelehnt wurde, wird deutlich, daß ein Telefonat des Prozeßbevollmächtigten der Kl. mit dem Zeugen ergeben hatte, daß dieser die genannten Herren K. und L. nicht persönlich kannte. Wenn die Kl. unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung der vom Gericht später eingeholten zwei schriftlichen Stellungnahmen des Zeugen dennoch eine förmliche Vernehmung für geboten hielten, hätten sie dies in der letzten mündlichen Verhandlung - unter entsprechender Substantiierung ihres Vortrags - erneut formell beantragen müssen. Dies ist aber nicht geschehen. Von Amts wegen mußte sich dem Verwaltungsgericht ein solches Vorgehen nicht aufdrängen, zumal die Kl. keine konkreten Tatsachen angegeben haben, zu denen der Zeuge - auch als Zeuge vom Hörensagen - hätte Auskunft geben können. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab. (...)