Rückübertragungsanspruch
VermG § 1 Abs. 3; BGB § 1960; DDR-FGB § 105
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; unlautere Machenschaft; Machtmissbrauch; Nachlasspflegerbestellung; Abwesenheitspflegerbestellung; Grundstücksverkauf zu privater Nutzung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Bestellung eines Nachlaßpflegers nach § 1960 BGB stellt sich ebenso wie die Bestellung eines Abwesenheitspflegers gemäß § 105 Abs. 1 DDR-FGB in der Regel als eine unlautere Machenschaft in Form des Machtmißbrauchs dar, wenn sie allein dazu diente, ein Grundstück an eine Privatperson zu einem privaten Nutzungszweck zu verkaufen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) 2 2. Die Beschwerde der Kl. bleibt ohne Erfolg. Die von den Kl. geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.
3 Der Sache kommt nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob die Rechtsprechung zur machtmißbräuchlichen Bestellung eines Abwesenheitspflegers im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG auch auf die Fälle der Bestellung eines Nachlaßpflegers nach § 1960 BGB anwendbar ist.
4 Die Kl. meinen, der Nachlaßpfleger habe wesentlich weitergehende Befugnisse und sei schon deshalb mit dem Abwesenheitspfleger nicht zu vergleichen. Zudem beruhe die Nachlaßpflegschaft auf einem unabhängig von politischen Verhältnissen eintretenden Bedarf zur Verwaltung von Vermögenswerten und habe deshalb ihre Ursache nicht in der Teilung Deutschlands. Ihr fehle das von der Rechtsprechung herausgearbeitete Wesensmerkmal der teilungsbedingten künstlichen Abwesenheit des Eigentümers.
5 Die aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig, denn sie ist anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zu bejahen. Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers durch das Staatliche Notariat gemäß § 105 Abs. 1 DDR-FGB stellt sich in der Regel als eine unlautere Machenschaft in Form des Machtmißbrauchs dar, wenn sie allein dazu diente, ein Grundstück an eine Privatperson zu einem privaten Nutzungszweck zu verkaufen. In diesen Fällen fehlt es regelmäßig an dem für die Berufung des Pflegers notwendigen Fürsorgebedürfnis. Ein Interesse des Abwesenden scheidet aus, wenn die Pflegschaft ausschließlich der Veräußerung eines ihm gehörenden Vermögenswertes dienen soll und für eine dahingehende Willensrichtung nichts erkennbar ist. Zwar umfaßt § 105 Abs. 1 DDR-FGB daneben auch ein gesellschaftliches Fürsorgebedürfnis, das die Einrichtung der Abwesenheitspflegschaft rechtfertigen kann. Bezweckt das Rechtsgeschäft jedoch ausschließlich die Befriedigung eines privaten Erwerbsinteresses, kommt auch ein solches von der Person des Abwesenden losgelöstes Fürsorgebedürfnis von vornherein nicht in Betracht (Urteile vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 24.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 157 = ZOV 1998, 443; vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 C 60.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 136 = ZOV 1998, 155 und vom 29. Januar 1998 - BVerwG 7 C 18.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 137 = ZOV 1998, 212).
6 Für die Nachlaßpflegschaft des § 1960 BGB kann nichts anderes gelten. Kennt die Abwesenheitspflegschaft des § 105 Abs. 1 FGB-DDR noch ein gesellschaftliches Fürsorgebedürfnis, so dient die Nachlaßpflegschaft ausschließlich den Interessen des Erben an der Erhaltung des Nachlaßwertes (vgl. Leiphold, in: Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Auflage, München 2004, § 1960 Rn. 17 ff.). Soweit die Bestellung allein der Befriedigung eines privaten Erwerbsinteresses dient, mißachtet sie deshalb den gesetzlichen Fürsorgeauftrag und stellt sich als mißbräuchlich dar. Daß die deutsche Teilung auch für die Rechtspraxis bei Nachlaßpflegschaften Bedeutung hatte und der Aufenthalt potentieller Erben in Westdeutschland zu ihrer Benachteiligung führen konnte, erweist schon der Rechtserwerb der Kl. selbst. Ließ sich mit dem Aufenthalt in Westdeutschland bei der Anwendung des § 105 FGB-ZGB durch die Behörden die Abwesenheit des Eigentümers konstruieren, war es im Rahmen des § 1960 BGB die Unbekanntheit des Erben.
7 Entgegen der Auffassung der Kl. bedurfte es in diesem Zusammenhang keines Eingehens auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Befugnissen des Nachlaßpflegers, denn diese weisen keine Besonderheiten auf. Nachlaß- wie auch Abwesenheitspfleger kommen - vorbehaltlich einer Genehmigungsbedürftigkeit durch das Nachlaß- bzw. Vormundschaftsgericht - umfassende Verfügungsbefugnisse zu, die für den Abwesenheitspfleger aus seiner Stellung als gesetzlicher Vertreter des Pflegebedürftigen folgen (vgl. § 105 Abs. 3 FGB-DDR). Das Verwaltungsgericht hat daher im angefochtenen Urteil keine gewichtigen Unterschiede verkannt. Zudem wird die Einordnung einer Nachlaßpflegerbestellung als unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG nicht vom Umfang der verliehenen Befugnisse gesteuert, sondern davon, welchen Zwecken die Bestellung diente. Stand die Bestellung im Widerspruch zu den beachtlichen Interessen des Erben und diente sie allein der Befriedigung privater Erwerbsinteressen, liegt eine Schädigung vor. Soweit die Beschwerde eine Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls verlangt, wie etwa der getätigten Investitionen auf dem Grundstück, greift sie die Subsumtion des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall an und umschreibt keine der Revision zugängliche, abstrakte Rechtsfrage. (...)