Rückübertragungsanspruch
VermG § 1 Abs. 7, § 1 Abs. 8 Buchst. a; StrRehaG § 3 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Satz 2; VwRehaG § 1, § 7 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Rehabilitierungsentscheidung; strafrechtliche Rehabilitierung; russische Rehabilitierung; besatzungshoheitliche Enteignung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
§ 1 Abs. 7 VermG schafft keinen eigenen Restitutionstatbestand, sondern unterwirft aus Gründen der Gleichbehandlung die nach anderen Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsvorschriften begründete Pflicht zur Rückgabe von Vermögenswerten den Bestimmungen des Vermögensgesetzes. Dabei setzt § 1 Abs. 7 VermG voraus, daß die nach den anderen Vorschriften zuständige Stelle die Vermögensentziehung aufgehoben oder für rechtsstaatswidrig erklärt und dadurch den Rechtsgrund für den Vermögensverlust beseitigt hat.
§ 1 Abs. 7 VermG betrifft auch russische Rehabilitierungsbescheinigungen, die den Rechtsgrund für die von der sowjetischen Besatzungsmacht selbst verfügten Vermögensentziehungen beseitigen.
Wird ein Betroffener wegen eines sowjetischen Unrechtsakts (z. B. Freiheitsentziehung) rehabilitiert, begründet § 1 Abs. 7 VermG keinen Rückgabeanspruch für die von deutschen Stellen beschlossenen Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. macht vermögensrechtliche Ansprüche an der Klosterbrauerei N. sowie an einem Grundstück in B. geltend. Inhaber der Brauerei und Eigentümer des zugehörigen Grundstücks war der Vater des Kl. Auf dem Grundstück in B. wurde eine an den Onkel des Kl. verpachtete Gaststätte betrieben. Im September 1945 wurde der Vater des Kl. vom NKWD als angeblicher Propagandist der NSDAP verhaftet und ohne Anklageerhebung bis 1948 im sowjetischen Speziallager Buchenwald interniert. Im Jahr 1948 wurde die Brauerei mit dem Betriebsgrundstück von der Landesregierung Brandenburg auf der Grundlage der SMAD-Befehle Nr. 124 und Nr. 64 enteignet und in Volkseigentum überführt. Auch das Grundstück in B. wurde enteignet; die Umschreibung des Grundbuchs in Volkseigentum erfolgte im Mai 1950.
Der Bekl. lehnte mit Bescheid vom 18. Januar 1994 die Rückübertragung der Vermögenswerte ab, weil es sich um eine von der Restitution ausgeschlossene Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage gehandelt habe (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG). Mit seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kl. bezüglich des Grundstücks in B. den geltend gemachten Rückübertragungsanspruch weiterverfolgt. Hinsichtlich des Unternehmens Klosterbrauerei N. hat er nach dessen zwischenzeitlicher Veräußerung durch die Beigeladene beantragt, den Bekl. zu der Feststellung zu verpflichten, daß er, der Kl., als Berechtigter einen Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts habe. Im Verlauf des Klageverfahrens legte der Kl. eine Rehabilitierungsbescheinigung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 14. April 1995 vor. Darin hieß es, der Vater des Kl. werde wegen unbegründeter Internierung in einem Speziallager des NKWD rehabilitiert. In einem weiteren Schreiben der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 16. April 1996 ist ausgeführt, daß in den Archiven des NKWD keine Unterlagen über eine Sequestrierung und Enteignung der streitigen Vermögenswerte aufzufinden seien.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision ist nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts verstößt nicht gegen Bundesrecht. Der Kl. ist nicht Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG und hat deshalb keinen Anspruch auf Zahlung des Verkehrswerts für das inzwischen veräußerte Unternehmen Klosterbrauerei N. und keinen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks in B.
1. Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind u. a. natürliche Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bekl. die geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche unter Hinweis auf § 1 Abs. 8 Buchst. a Halbsatz 1 VermG abgelehnt. Die streitigen Vermögenswerte sind von der Landesregierung Brandenburg nach Maßgabe der SMAD-Befehle Nr. 124 und Nr. 64 und damit auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden. Das Vermögensgesetz findet daher - mit Ausnahme seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren - nach der genannten Vorschrift keine Anwendung.
Im Revisionsverfahren hat sich der Kl. nicht mehr gegen diese Annahme gewendet.
2. Der Kl. kann sein Klagebegehren auch nicht auf die Vorschrift des § 1 Abs. 7 VermG stützen. Allerdings bleiben gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a Halbsatz 2 VermG Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 "unberührt". Diese durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257) eingefügte Vorschrift stellt zunächst klar, daß derjenige, der von einer im Sinne des § 1 Abs. 7 VermG rechtsstaatswidrigen, später aufgehobenen Maßnahme getroffen worden war, die Rückgabe der entzogenen Vermögensgegenstände unabhängig davon beanspruchen kann, ob diese Gegenstände zeitgleich oder später auch auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (erneut) entzogen wurden (BVerwG, Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 28.94 BVerwGE 99, 268 [275]). Dieselbe Funktion hat die Unberührtheitsklausel für die nach § 1 Abs, 6 VermG wiedergutzumachenden Vermögensentziehungen der NS-Zeit. Für den Fall des § 1 Abs. 7 VermG gewinnt § 1 Abs. 8 Buchst. a Halbsatz 2 VermG praktische Bedeutung insbesondere bei Sachverhalten, bei denen Vermögenswerte z. B. durch eine - später durch Rehabilitierungsentscheidung aufgehobene - strafrechtliche Verurteilung eines sowjetischen Militärtribunals oder eines deutschen Gerichts eingezogen wurden und der Eigentümer danach einem (erneuten) Vermögensverlust im Zuge der auf die SMAD-Befehle Nr. 124 und Nr. 64 zurückzuführenden Enteignungsmaßnahmen deutscher Stellen unterlag.
Freilich erschöpft sich § 1 Abs. 8 Buchst. a Halbsatz 2 VermG im Fall des § 1 Abs. 7 VermG - anders als bei § 1 Abs. 6 VermG - nicht darin, das Verhältnis zwischen zwei verschiedenen, dieselben Vermögenswerte betreffenden Entziehungen zu bestimmen. Die Unberührtheitsklausel betrifft vielmehr auch Fallgestaltungen, bei denen nur eine einzige Vermögensentziehung stattgefunden hat. Sie stellt nämlich klar, daß die (materiellrechtlichen) Vorschriften des Vermögensgesetzes entgegen der in § 1 Abs. 8 Buchst. a Halbsatz 1 VermG aufgestellten Regel dann Anwendung finden, wenn diese Enteignung vom Tatbestand des § 1 Abs. 7 VermG erfaßt wird.
a) Nach § 1 Abs. 7 VermG gilt das Vermögensgesetz entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht. Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, handelt es sich bei § 1 Abs. 7 VermG um eine sog. Rechtsfolgenverweisung (Beschluß vom 9. Juni 1994 - BVerwG 7 B 145.93 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 23 = VIZ 1994, 473; = ZOV 1994, 400; Urteil vom 26. September 1996 - BVerwG 7 C 61.94 - BVerwGE 102, 89 [92 f.] = ZOV 1996, 436). Der Gesetzgeber geht für den Fall, daß rechtsstaatswidrige (straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtliche) Vermögensentziehungen auf der Grundlage von anderen Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsregelungen aufgehoben werden, von der grundsätzlichen Pflicht zur Rückgabe des entzogenen Vermögenswerts aus und unterwirft diese Rückgabe den Vorschriften des Vermögensgesetzes. In diesem Sinne hebt der Oberbundesanwalt zutreffend hervor, daß § 1 Abs. 7 VermG keinen eigenen Restitutionstatbestand schafft, sondern anspruchsbegrenzender Natur ist: Wird eine Vermögensentziehung "nach anderen Vorschriften" (als denen des Vermögensgesetzes) aufgehoben, soll der dadurch entstandene Herausgabeanspruch des Geschädigten nicht nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts (vgl. §§ 985 ff. BGB) zur Rückgabe des Vermögenswertes führen, sondern aus Gründen der Gleichbehandlung denselben Beschränkungen wie die durch das Vermögensgesetz begründeten Rückgabeansprüche unterliegen. Dies betrifft insbesondere die Ausschlußgründe der §§ 4 und 5 VermG, aber beispielsweise auch die Vorschriften über den Wertausgleich (§§ 7, 7 a VermG) und über die Rechtsverhältnisse zwischen Berechtigten und Dritten (§§ 16 ff. VermG).
Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits entschieden, daß § 1 Abs. 7 VermG von einem zweistufigen Verfahrensablauf ausgeht (Beschluß vom 9. Juni 1994 - BVerwG 7 B 145.93 - a. a. O.; Urteil vom 26. September 1996 - BverwG 7 C 61.94 - a. a. O.). Auf der ersten Stufe hebt die dafür nach den "anderen Vorschriften" zuständige Stelle die durch eine rechtsstaatswidrige (straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtliche) Entscheidung herbeigeführte Vermögensentziehung auf oder trifft eine der Aufhebung entsprechende Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit. Damit steht die Rückgabeberechtigung des früheren Rechtsinhabers dem Grunde nach fest, vergleichbar mit der Berechtigtenfeststellung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Die rechtsgrundlos gewordene Vermögensverschiebung wird sodann auf der zweiten Stufe von den an die Aufhebungsentscheidung gebundenen Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen nach Maßgabe des Vermögensgesetzes rückabgewickelt. Insoweit unterscheidet sich also das dem § 1 Abs. 7 VermG zugrunde liegende Regelungskonzept von § 1 Abs. 6 VermG. Diese Vorschrift erfaßt - weil der Unrechtscharakter der NS-Maßnahmen nicht erst festgestellt werden muß - Vermögenseinziehungen durch Strafurteile sowie sonstige verfolgungsbedingte Vermögensverluste unmittelbar und macht damit ein vorgeschaltetes Aufhebungsverfahren entbehrlich (vgl. Erläuterungen der Bundesregierung zu § 1 Abs. 7 VermG, BTDrucks 11/7831, S. 3).
Für die Vermögensentziehungen, die durch rechtsstaatswidrige straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtliche Entscheidungen deutscher Stellen erfolgt sind, hat der Gesetzgeber das Zweistufen-Konzept durch das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) vom 29. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1814), jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1613), und das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1311), jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), umgesetzt. Diese Gesetze sind die in § 1 Abs. 7 VermG vorausgesetzten "anderen Vorschriften"; sie stellen zugleich den "Zusammenhang" her, der nach § 1 Abs. 7 VermG zwischen der Rückgabe der beanspruchten Vermögenswerte und der Aufhebung der jeweiligen rechtsstaatswidrigen Entscheidung bestehen muß. Bei der strafrechtlichen Rehabilitierung wird dieser Zusammenhang durch die Aufhebung einer strafrechtlichen Entscheidung begründet, mit der das Vermögen insgesamt oder einzelne Vermögensgegenstände eingezogen worden sind. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StrRehaG. Im Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz wird der Zusammenhang dadurch hergestellt, daß gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VwRehaG die aufzuhebende rechtsstaatswidrige Entscheidung zu einem schwer und unzumutbar fortwirkenden Eingriff in Vermögenswerte geführt haben muß und damit durch eben diesen Eingriff gekennzeichnet ist. Aus diesen Regelungen der beiden Rehabilitierungsgesetze wird deutlich, daß eine Rehabilitierungsentscheidung, wie sie § 1 Abs. 7 VermG voraussetzt, ein "Unwerturteil" enthalten muß, das (auch) auf die Beseitigung einer Einziehung von Vermögensgegenständen oder des Vermögens insgesamt zielen muß.
b) Für die Vermögensentziehungen, die durch rechtsstaatswidrige straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtliche Entscheidungen ausländischer, insbesondere sowjetischer Stellen erfolgt sind, fehlt es an den mit dem Strafrechtlichen und Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vergleichbaren "anderen Vorschriften" des deutschen Gesetzgebers. Ob dem Erlaß eines Gesetzes, das die Aufhebung der Entscheidungen von Organen fremder Staaten ermöglicht, völkerrechtliche Bedenken entgegenstünden, kann offenbleiben. Jedenfalls darf aus dem Fehlen eines diese Fragen regelnden deutschen Gesetzes nicht geschlossen werden, daß § 1 Abs. 7 VermG solche Fallgestaltungen nicht erfassen wollte, in denen ein fremder Staat die von seinen Organen im besetzten Deutschland nach dem 8. Mai 1945 getroffenen rechtsstaatswidrigen straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlichen Entscheidungen nach seinen eigenen Rehabilitierungsvorschriften aufhebt. Angesichts der dargelegten Bedeutung des § 1 Abs. 7 VermG ist vielmehr das Gegenteil richtig. Wenn nämlich diese Bestimmung die Abwicklung einer nach anderen Vorschriften auf gehobenen und damit rechtsgrundlos gewordenen Vermögensentziehung den Einschränkungen des Vermögensgesetzes unterwerfen will, so gibt es keinen einleuchtenden Grund für die Annahme, daß diese anspruchsbegrenzende Regelung für Aufhebungsentscheidungen auf der Grundlage ausländischer Vorschriften nicht gelten soll. Wollte man dies anders sehen, würde sich die Herausgabe des betreffenden Vermögensgegenstandes an den Berechtigten nach zivilrechtlichen Regeln bestimmen, ein Ergebnis, das der Gesetzgeber mit dem Verweis auf das Vermögensgesetz in § 1 Abs. 7 VermG gerade vermeiden wollte. Daß § 1 Abs. 7 VermG auch die Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen nach ausländischen Vorschriften einbeziehen will, hat der Gesetzgeber im übrigen durch die Vorschrift des § 1 Abs. 1 a Satz 2 des Ausgleichsleistungsgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) klargestellt. Diese Aufhebung muß aber, entsprechend einer Rehabilitierung nach deutschen "anderen" Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 7 VermG, immer (auch) wegen der Einziehung von Vermögensgegenständen oder des Vermögens insgesamt erfolgen. Nur dann besteht, wie dargelegt, der in § 1 Abs. 7 VermG vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der Rückgabe des Vermögenswertes und der nach der ausländischen Vorschrift erfolgten Aufhebung der rechtsstaatswidrigen Entscheidung.
c) Ausgehend von diesen Grundsätzen lassen sich die mit der Revision geltend gemachten Ansprüche nicht auf die Vorschrift des § 1 Abs. 7 VermG stützen. Zwar können nach dem zuvor Gesagten auch Rehabilitierungen nach dem Gesetz der Russischen Föderation über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repression, das in seiner geänderten Fassung vom 3. September 1993 auch ausländische Staatsangehörige einbezieht, den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 7 VermG eröffnen. Voraussetzung ist aber, wie ausgeführt, stets, daß es sich erstens um eine Enteignung oder sonstige Vermögensentziehung handelt, die durch Gerichte, Verwaltungsbehörden oder sonstige staatliche Stellen der Sowjetunion (als der Rechtsvorgängerin der Russischen Föderation) selbst verfügt wurde, sei es als Begleitentscheidung zu einer politischen Verfolgungsmaßnahme (z. B. strafrechtliche Verurteilung mit Vermögensentzug), sei es als ausschließlich vermögensentziehende Entscheidung eines Organs der Besatzungsmacht. Zweitens muß die russische Rehabilitierungsbehörde (auch) die vermögensentziehende Maßnahme aufgehoben oder jedenfalls eine Entscheidung getroffen haben, der - erforderlichenfalls im Wege der Auslegung - zu entnehmen ist, daß (auch) die Vermögensentziehung als unbegründete politische Verfolgung angesehen wird und daher keinen Bestand mehr haben soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1997 - BVerwG 7 C 15.96 - BVerwGE 104, 279 [289] = ZOV 1997, 348).
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Vater des Kl. wurde durch eine deutsche staatliche Stelle, nämlich die Landesregierung Brandenburg, auf der Grundlage der SMAD-Befehle Nr. 124 und Nr. 64 enteignet. Die von der Besatzungsmacht angeordnete Maßnahme war demgegenüber die Internierung in einem sowjetischen Speziallager. Nur auf diesen Unrechtsakt bezieht sich die dem Kl. erteilte Rehabilitierungsbescheinigung vom 14. April 1995. Zu der Enteignung verhält sich die Bescheinigung nicht. Vielmehr wird in dem Schreiben der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 16. April 1996 an den Kl. ausgeführt, daß es sich um eine Maßnahme deutscher Stellen gehandelt habe und insoweit in den Archiven des NKWD keine Unterlagen aufzufinden seien. Eine solche Beschränkung der Rehabilitierung auf die von der Besatzungsmacht selbst getroffenen Maßnahmen, z. B. Verurteilungen durch sowjetische Militärgerichte oder Inhaftierungen durch Sicherheitsorgane, entspricht übrigens auch dem russischen Verständnis von den Rechtswirkungen der ausländischen Staatsangehörigen erteilten Rehabilitierungsbescheinigungen (vgl. z. B. das von Bundesminister Bohl im Bundestag mitgeteilte Schreiben des russischen Außenministers Primakow vom 10. Dezember 1996, Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 13. Wahlperiode, Stenographische Berichte, Band 187, S. 13682; vgl. ferner den im BARoV-Rundbrief Nr. 23 vom 6. Oktober 1998, D IV wiedergegebenen Vorbehalt, mit dem die russische Militärhauptstaatsanwaltschaft seit November 1997 die Rehabilitierungsbescheinigungen versieht). Auch dem erwähnten, von Oberst K., unterzeichneten Schreiben der russischen Generalstaatsanwaltschaft vom 16. April 1996 liegt dieser Standpunkt zugrunde. Freilich wäre, wie klarstellend hervorzuheben ist, nach dem oben Ausgeführten der Tatbestand des § 1 Abs. 7 VermG auch dann nicht erfüllt, wenn sich eine russische Rehabilitierungsbescheinigung im Einzelfall nicht auf eine Maßnahme der sowjetischen Besatzungsmacht beschränken, sondern auch die von deutschen Stellen verfolgte Enteignung in ihren Rehabilitierungsausspruch einbeziehen würde.
d) Entgegen der Ansicht der Revision räumt § 1 Abs. 7 VermG den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen nicht die Befugnis ein, im Fall einer Enteignung durch deutsche Stellen unter Anknüpfung an eine russische Rehabilitierungsentscheidung eigenständig zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Rückgabeanspruch dadurch begründet wird, daß diese Enteignung in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem von der Rehabilitierung erfaßten sowjetischen Unrechtsakt steht. Ein solcher Zusammenhang soll danach beispielsweise dann bestehen, wenn der aufgehobene sowjetische Unrechtsakt auf denselben tatbestandlichen Voraussetzungen beruhte wie die Enteignungsmaßnahme, etwa auf der Einschätzung eines Eigentümers als Kriegsverbrecher oder Naziaktivist.
Damit würde, soweit russische Rehabilitierungen in Rede stehen, § 1 Abs. 7 VermG zu einem originären vermögensrechtlichen Restitutionstatbestand. Dieses Verständnis des § 1 Abs. 7 VermG ist mit dem Charakter der Vorschrift als Rechtsfolgenverweisung nicht zu vereinbaren. Wie dargelegt, hat der Gesetzgeber durch das Strafrechtliche und das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz die Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden mit vermögensrechtlichen Folgen eigenständigen Rehabilitierungsbehörden bzw. -gerichten übertragen. Diese haben auf der Grundlage detaillierter materiellrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen ihre Entscheidung zu treffen, und zwar mit bindender Wirkung für die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen. Ebenso verhält es sich bei der nach dem russischen Rehabilitierungsgesetz erfolgten Rehabilitierung von Vermögensentziehungen durch die sowjetische Besatzungsmacht.
Es ist nicht erkennbar, daß der Gesetzgeber für die von deutschen Stellen beschlossenen Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage von diesem ansonsten konsequent eingehaltenen Konzept hätte abweichen wollen. Die Abweichung bestünde zunächst darin, daß über den Umfang und damit auch den Inhalt russischer Rehabilitierungen in bezug auf Eingriffe in Vermögenswerte nicht die zuständigen russischen Behörden, sondern deutsche Stellen, eben die Vermögensämter, entschieden. Es kommt hinzu, daß § 1 Abs. 7 VermG keine Maßstäbe für die Bejahung des zur Rehabilitierung führenden Ursachenzusammenhangs und damit für die Begründung eines Rückgabeanspruchs aufstellt, während etwa das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz, wie oben dargelegt, auch hinsichtlich der Eingriffe in Vermögenswerte genaue tatbestandliche Voraussetzungen formuliert (vgl. etwa § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 2 VwRehaG). Schließlich ergäben sich nicht zu rechtfertigende Unterschiede hinsichtlich der Tatbestände, die eine Rückgabe entzogener Vermögenswerte ermöglichen. Wurde beispielsweise ein vermeintlicher Kriegsverbrecher, etwa auf der Grundlage der Kontrollratsdirektive Nr. 38 vom 12. Oktober 1946 und des SMAD-Befehls Nr. 201 vom 16. August 1947, ohne Vermögensentzug von einem deutschen Gericht verurteilt und wurde diese Person später auf besatzungshoheitlicher Grundlage (SMAD-Befehle Nr. 124 und Nr. 64) enteignet, so begründet die Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz mangels einer nach § 3 Abs. 2 StrRehG aufzuhebenden Vermögenseinziehung keine vermögensrechtlichen Folgeansprüche. Wäre der Betreffende bei sonst gleicher Sachlage dagegen auf derselben Rechtsgrundlage von einem sowjetischen Militärtribunal ohne Vermögensentzug verurteilt worden, würde dies nach der von der Revision vertretenen Rechtsauffassung im Falle einer auf das Strafurteil bezogenen russischen Rehabilitierung einen Anspruch auf Rückgabe der auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteigneten Vermögenswerte gemäß § 1 Abs. 7 VermG begründen.
Diese Überlegungen machen deutlich, daß der Vorschrift des § 1 Abs. 7 VermG für keine der in Betracht kommenden Fallgestaltungen ein anspruchsbegründender Charakter mit einem eigenständigen Prüf- und Entscheidungsprogramm für die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen zukommt. Hätte der Gesetzgeber in Abkehr von der dem § 1 Abs. 7 VermG zugrunde liegenden Systementscheidung speziell für die hier in Rede stehenden Fallgestaltungen einen solchen Anspruch schaffen wollen, hätte es einer ausdrücklichen und die erforderlichen Einzelheiten enthaltenden gesetzlichen Regelung bedurft.
Freilich hält es der erkennende Senat nicht für von vornherein ausgeschlossen, daß eine Rehabilitierung nach dem russischen Rehabilitierungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen auch zu vermögensrechtlichen Ansprüchen in bezug auf die von deutschen Stellen beschlossenen Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage führen kann. Wurden diese Enteignungen - wie bei den auf die SMAD Befehle Nr. 124 und Nr. 64 zurückgehenden Enteignungen - mit dem Vorwurf begründet, Kriegsverbrecher oder Naziaktivist gewesen zu sein, und wird die betreffende Person hinsichtlich dieses Vorwurfs von russischer Seite rehabilitiert, so ist gewissermaßen der sowjetische Unrechtsbeitrag zu dieser Entscheidung nachträglich beseitigt. Dies könnte die Frage aufwerfen, ob die Enteignung nunmehr als eine nur noch deutschrechtliche Verwaltungsentscheidung anzusehen ist, die unter den Voraussetzungen des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes einer Rehabilitierung zugänglich wäre. Ob das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz, etwa mit Blick auf die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG (dazu BVerwG, Beschluß vom 8. April 1998 - BVerwG 7 B 7.98 - VIZ 1998, 630), derartige Fälle erfassen will oder ob der Gesetzgeber dies ausdrücklich regeln müßte, hat der erkennende Senat nicht zu entscheiden, denn diese Frage wäre in einem etwaigen Rehabilitierungsverfahren und nicht im vorliegenden vermögensrechtlichen Verfahren zu prüfen. (Mitgeteilt von Dr. BVerwG Dr. STEFAN PAETOW)
Anmerkung zu BVerwG 7 C 8.98 und 7 C 9.98
Die Urteile des 7. Senats bejahen im ersten Teil der Entscheidungen zunächst die vom Senat bisher ausdrücklich offengelassene Frage, ob eine Rehabilitierung von sowjetischen rechtsstaatswidrigen Maßnahmen auf dem Gebiet der früheren Besatzungszone nach dem Gesetz der Russischen Föderation über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repression i. d. F. vom 3. September 1993 zu einer Rückgabe von Vermögenswerten nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 VermG führen kann. Nach grundlegenden Überlegungen zur Auslegung des im Wortlaut anerkanntermaßen etwas unglücklichen § 1 Abs. 7 VermG und dessen systematischer Funktion als bloße Rechtsfolgenverweisung schränkt das Gericht im zweiten Teil der Entscheidung die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 7 VermG bei russischen Rehabilitierungen durch zwei Tatbestandsvorgaben ein. Zum einen müßte es sich bei der rehabilitierten rechtsstaatswidrigen Entscheidung um eine Enteignung oder sonstige Vermögensentziehung handeln, die durch Gerichte, Verwaltungsbehörden oder sonstige staatliche Stellen der Sowjetunion selbst - nicht also etwa durch deutsche Stellen - verfügt wurde. Zum anderen müßte der Rehabilitierungsbescheinigung zumindest im Wege der Auslegung zu entnehmen sein, daß auch die Vermögensentziehung selbst - und nicht etwa nur eine andere, nicht unmittelbar vermögensentziehende Maßnahme - als unbegründete politische Verfolgung angesehen wird und daher keinen Bestand mehr haben soll. Nachdem der Senat diese letzteren Voraussetzungen in den beiden zu entscheidenden Fällen als nicht gegeben ansieht, gibt er in einem dritten Teil seiner Entscheidung in einem obiter dictum seine Auffassung kund, daß er es nicht für ausgeschlossen hält, daß in diesen Fällen dennoch eine Rückgabe erfolgen könne, weil zumindest der hier zugrunde gelegte Enteignungsvorwurf, aktiver Nationalsozialist oder Kriegsverbrecher gewesen zu sein, von russischer Seite rehabilitiert wurde. Der Senat begründet dies damit, daß in einem solchen Fall der sowjetische Unrechtsbeitrag zu der Enteignung nachträglich beseitigt worden sei und mithin eine Rehabilitierung nach den Voraussetzungen des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ggfs. trotz der Regelung des § 1 Abs. 1 S. 3 VwRehaG in Betracht käme. Insbesondere in Hinblick auf dieses obiter dictum sind die Urteile bereits vor ihrer Veröffentlichung zu den meistdiskutierten Entscheidungen in der gesamten Rechtsprechung des 7. Senates geworden. Während die im ersten Teil ausgesprochene grundsätzliche Anerkennung der vermögensrechtlichen Relevanz russischer Rehabilitierungen nach den bereits in den letzten Jahren befürwortenden Äußerungen sowohl in der herrschenden Lehre als auch durch das Justizministerium, die Bundesregierung und auch einige Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen ebensowenig überrascht wie die Restriktionen im zweiten Teil der Entscheidung, die allerdings im Widerspruch zur herrschenden Literaturauffassung zum weiten Anwendungsbereich des § 1 Abs. 7 VermG stehen, wird das genannte obiter dictum im dritten Teil der Entscheidung von beinahe allen Rechtsanwendern mit einer großen Irritation und oft einem gewissen Unverständnis aufgenommen. Teilweise wird hierin auch ein Bruch mit der Linie der bisherigen Rechtsprechung des 7. Senats, vor allem vor dem Hintergrund des Beschlusses vom 8.4.1998 - 7 B 7/98, ZOV 1998, S. 285, empfunden. Hier hatte der 7. Senat den Leitsatz geprägt, daß sich Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nicht
is aufgenommen. Teilweise wird hierin auch ein Bruch mit der Linie der bisherigen Rechtsprechung des 7. Senats, vor allem vor dem Hintergrund des Beschlusses vom 8.4.1998 - 7 B 7/98, ZOV 1998, S. 285, empfunden. Hier hatte der 7. Senat den Leitsatz geprägt, daß sich Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nicht über eine "verfassungskonforme Auslegung" des § 1 Abs. 1 S. 3 VwRehaG in den Anwendungsbereich des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes einbeziehen ließen. Eine Analyse der Urteile unter Berücksichtigung des entscheidenden Argumentationsverlaufs in der mehr als dreieinhalbstündigen mündlichen Verhandlung führt zu dem Ergebnis, daß nicht nur das genannte obiter dictum keinen Widerspruch zu dem genannten Beschluß vom 8.4.1998 aufweist, sondern auch eine geradezu zwingende Konsequenz aus den in den ersten beiden Teilen der Entscheidung getroffenen Feststellungen des Senats ist. Im ersten Teil der Entscheidung hat der Senat anerkannt, daß Rußland als Rechtsnachfolger der Sowjetunion durch seine Rehabilitierungsbehörde legitimiert ist, rechtsstaatswidrige Maßnahmen der früheren Sowjetunion auch auf dem Gebiet der SBZ aufzuheben. Zwar führt eine solche Aufhebung nach der einschränkenden Auslegung des Senats im zweiten Teil der Entscheidung nur dann zu einer Anwendung des § 1 Abs. 7 VermG, wenn es sich bei der rehabilitierten Entscheidung um eine durch die Sowjets selbst verfügte Enteignung handelt, unabhängig davon verbleibt aber die Konsequenz, daß auch sonstige sowjetische Entscheidungen im Vorfeld der Enteignung, wie etwa Inhaftierungen oder Beschlagnahmen, nach deren Rehabilitierung als aufgehoben anzusehen sind. Eine Anwendung des § 1 Abs. 7 VermG, den der 7. Senat ja lediglich als Rechtsfolgenverweisung verstehen will, ist im Falle der Aufhebung anderweitiger sowjetischer Entscheidungen, die nicht zu einem unmittelbaren Eigentumsentzug führten, dann eben lediglich nicht erforderlich, da § 1 Abs. 7 VermG nach der vom Senat vertretenen Auffassung ja nur einen bereits im Rehabilitierungsverfahren eigenständig ausgesprochenen Rückgabeanspruch im Hinblick auf mögliche Rückgabeausschlußgründe nach § 4 oder § 5 VermG beschränken will. Ein solches Beschränkungserfordernis besteht naturgemäß nicht, wenn die Rehabilitierungsbehörde eine Entscheidung aufhebt, die gar nicht unmittelbar zu einer Eigentumsentziehung führte, was damit auch noch nicht als Rückgabeausspruch der Rehabilitierungsbehörde anzusehen ist. Bei den in der damaligen Besatzungszeit üblichen mehraktigen Vorgängen, die dem eigentlichen Eigentumsentzug, der dann letztlich in fast allen Fällen durch deutsche Behörden erfolgte, vorausging, hat diese Betrachtungsweise aber eine ganz erhebliche andere Konsequenz, die dann auch zu dem obiter dictum des 7. Senates führte. Rehabilitiert die russische Rehabilitierungsbehörde von den Sowjetorganen selbst im Vorfeld der Enteignung zu verantwortende Entscheidungen, wie etwa eine auf den fehlerhaften Vorwurf, aktiver Nationalsozialist oder Kriegsverbrecher zu sein, erfolgte Inhaftierung, Beschlagnahme oder sonstige Maßnahme - und das tun die russischen Rehabilitierungsbehörden regelmäßig bezüglich aller aktenkundigen sowjetischen Beiträge an den damaligen Vorgängen -, so ist dieser sowjetische "Unrechtsbeitrag" als aufgehoben, also vollständig beseitigt anzusehen. Es verbleibt dann lediglich noch eine rein deutsche Enteignungsentscheidung. Wie der 7. Senat dies bereits in dem oben
die russischen Rehabilitierungsbehörden regelmäßig bezüglich aller aktenkundigen sowjetischen Beiträge an den damaligen Vorgängen -, so ist dieser sowjetische "Unrechtsbeitrag" als aufgehoben, also vollständig beseitigt anzusehen. Es verbleibt dann lediglich noch eine rein deutsche Enteignungsentscheidung. Wie der 7. Senat dies bereits in dem oben zitierten Beschluß vom 8.4.1998 - 7 B 7/98 - ausgeführt hat, waren diese entschädigungslosen Enteignungen "wegen ihres konfiskatorischen Charakters" in der Regel mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar, so daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 VwRehaG immer dann erfüllt sind, wenn die Enteignungsfolgen - wie dies auch in den meisten Fällen unstreitig der Fall ist - noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Einer Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz dieser deutschen "Enteignungsrestakte" nach Beseitigung des sowjetischen Unrechtsbeitrages steht auch § 1 Abs. 1 S. 3 VwRehaG nicht entgegen, da nach den eigenen Ausführungen des Senats im Beschluß vom 8.4.1998 Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 S. 3 VwRehaG ja einzig ist, den in den beiden sog. Bodenreformentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 90 = NJW 1991, 1997; BVerfGE 94, 12 = VIZ 1996, 325 = NJW 1996, 1666) zum Ausdruck kommenden Grundgedanken zu berücksichtigen, daß durch eine vermögensrechtliche Rückgabe der Sowjetunion als Verhandlungspartner in den 2 + 4-Verhandlungen kein Unrechtsvorwurf gemacht werden darf. Das Bundesverfassungsgericht hat in den Entscheidungen, vereinfacht gesprochen, ausgeführt, daß mit einer vermögensrechtlichen Rückgabe auch in sog. besatzungshoheitlichen Fällen der Sowjetunion ein Unrechtsvorwurf gemacht wurde, da die Rückgabeentscheidung letztlich auch eine Wertung über einen "besatzungshoheitlichen" Unrechtsbeitrag der Sowjetunion an der Enteignung implizieren würde. Hat nun aber Rußland als Rechtsnachfolger der Sowjetunion den sowjetischen Unrechtsbeitrag an einer solchen "besatzungshoheitlichen" Enteignung durch seine Rehabilitierungsbehörde aufgehoben, also vollständig beseitigt, so enthält eine Rückgabe nach dem Vermögensgesetz, basierend auf § 1 Abs. 7 VermG und einer Rehabilitierung der deutschen Enteignungsentscheidung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, naturgemäß keinen Unrechtsvorwurf gegenüber der Sowjetunion mehr. Die nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen eng auszulegende Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 1 S. 3 VwRehaG kann und soll eine solche Rückgabe demnach nicht verhindern. Ansonsten würde dies im übrigen auch zu dem völlig widersinnigen Ergebnis führen, daß nunmehr nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Teil seiner Entscheidung rein sowjetische Enteignungsakte nach russischer Rehabilitierung zu einer Rückgabe nach dem Vermögensgesetz führen würden, während bei anderweitigen Enteignungsakten, die lediglich einen sowjetischen Beitrag beinhalten, letztlich nur wegen des Umstandes, daß auch eine deutsche Behörde am Enteignungsvorgang maßgeblich beteiligt war, eine Rückgabe ausgeschlossen wäre. Damit würde geradezu das Ergebnis der beiden "Bodenreformentscheidungen" des Bundesverfassungsgerichts umgekehrt, welche ja nur wegen des sowjetischen Beitrages an den damaligen Enteignungsvorgängen die Machtanwendungsregelung in § 1 Abs. 8 a VermG als verfassungsfest ansahen. Mithin war das vieldiskutierte obiter dictum des 7. Senats letztlich eine zwingende Konsequenz aus den
is der beiden "Bodenreformentscheidungen" des Bundesverfassungsgerichts umgekehrt, welche ja nur wegen des sowjetischen Beitrages an den damaligen Enteignungsvorgängen die Machtanwendungsregelung in § 1 Abs. 8 a VermG als verfassungsfest ansahen. Mithin war das vieldiskutierte obiter dictum des 7. Senats letztlich eine zwingende Konsequenz aus den vorherigen entscheidungstragenden Gründen und hätte im übrigen die Entscheidung ohne die Hinzufügung dieser Ausführungen zu einer systemwidrigen Regelungslücke geführt. Dies ergibt sich aus einer gesetzessystematischen sowie einer verfassungsrechtlichen Betrachtung unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 1 GG. Ohne die Ausführungen im obiter dictum hätte die Rechtsprechung des Senats die Folge gehabt, daß in besatzungsrechtlichen Enteignungsfällen über § 1 Abs. 8 a 2. Hs. und § 1 Abs. 7 VermG bei einer russischen Rehabilitierung eine Rückgabemöglichkeit eröffnet worden wäre, während bei besatzungshoheitlichen Enteignungen § 1 Abs. 8 a 2 Hs. für Fälle des § 1 Abs. 7 VermG vollständig leergelaufen wäre. Eine Rehabilitierung in Fällen besatzungshoheitlicher Enteignungen hätte - jedenfalls nach bisheriger Rechtspraxis - weder nach dem deutschen strafrechtlichen noch nach dem deutschen verwaltungsrechtlichen noch aber nach dem russischen Rehabilitierungsgesetz zu einer vermögensrechtlichen Rückgabe führen können, während bei besatzungsrechtlichen Enteignungen nach russischer Rehabilitierung eine Rückgabe zu erfolgen hätte. Der Senat hätte mithin mit einer isolierten Entscheidung in den ersten beiden Teilen des Urteils eine Regelungslücke durch die nur partielle praktische Anwendbarkeit des § 1 Abs. 8 a 2. Hs. i. V. m. § 1 Abs. 7 VermG in besatzungsrechtlichen Fällen für die besatzunghoheitlichen Fälle geschaffen. Damit läge aber eine Ungleichbehandlung von zwei vom Gesetzgeber völlig gleich behandelten Fällen - denen der besatzungsrechtlichen und denen der besatzungshoheitlichen Enteignungen - vor, für die es keinen sachlichen Grund gibt, da nach einer russischen Rehabilitierung der betreffenden sowjetischen Enteignungs- oder sonstigen Entscheidung sowohl in den Fällen besatzungsrechtlicher Enteignungen - so etwa bei den vom Senat exemplarisch erwähnten SMT-Verurteilungen mit Vermögenseinzug - als auch in Fällen besatzungshoheitlicher Enteignungen die Rückgabe keinen Unrechtsvorwurf gegenüber der früheren Sowjetunion erzeugt.
Nach Auffassung des Autors ist daher auch ohne eine Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes nunmehr in obigem Sinne eine Rehabilitierung möglich. Ob darüber hinaus letztlich auch eine Definitionsänderung beim Begriff der "besatzungshoheitlichen Enteignung" i. S. d. § 1 Abs. 8 a VermG die Konsequenz ist, wird noch zu diskutieren sein.