Rückübertragungsanspruch
VermG § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1; BGB §§ 1950, 1953, 2033
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Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Eigentumsaufgabe durch Erbausschlagung; Erbanteil
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG setzt in den Fällen der Eigentumsaufgabe durch Erbausschlagung nicht voraus, daß das überschuldete Grundstück oder Gebäude insgesamt in Volkseigentum übernommen wurde. Gegenstand der Schädigung und der Restitution kann vielmehr auch ein Erbanteil an dem Grundstück oder Gebäude sein.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. begehrt die Rückübertragung eines Erbanteils an dem Mietwohngrundstück W.straße 9 in Warnemünde.
Das Grundstück steht seit dem Tod des ehemaligen Alleineigentümers Heinrich H. im Jahre 1922 im Eigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft, zu der der Sohn des Erblassers und Vater der früheren Kl. Dorothea St., Willy H., gehörte. Nach dessen Tod im Jahre 1968 schlugen seine gesetzlichen Erben, nämlich die Ehefrau Charlotte H. und die frühere Kl., die Erbschaft aus. Nachdem die vom Staatlichen Notariat Rostock und vom Nachlaßpfleger ermittelten nachrangigen Erben ebenfalls die Erbschaft ausgeschlagen hatten, stellte das Staatliche Notariat mit Beschluß vom 30. Januar 1970 den Übergang des Nachlaßvermögens auf den Staat fest. Im Jahre 1987 verstarb Charlotte H. und wurde von der früheren Kl. beerbt. Seit 1995 ist - auf der Grundlage eines entsprechenden Vermögenszuordnungsbescheids - die beigeladene Bundesrepublik Deutschland anstelle von Willy H. als Mitglied der Erbengemeinschaft nach Heinrich H. im Grundbuch eingetragen.
Den im Jahre 1990 von der früheren Kl. gestellten Antrag auf Rückübertragung ihrer Eigentumsrechte am Grundstück lehnte der Bekl. mit Bescheid vom 26. Juli 1993 ab. Auch der Widerspruch der früheren Kl. blieb erfolglos. Daraufhin hat die frühere Kl. gegen die Ablehnung ihres Restitutionsantrags rechtzeitig Klage erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. April 1999 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der als Rechtsgrundlage des Klagebegehrens allein in Betracht kommende Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG sei nicht erfüllt, weil er verlange, daß ein Grundstück oder Gebäude in Volkseigentum übernommen worden sei. Dies setze in den Fällen der Erbausschlagung durch mehrere Miterben den Übergang des gesamten Grundstücks- oder Gebäudeeigentums in Volkseigentum voraus. Dagegen reiche es nicht aus, wenn - wie hier - nur an einem Erbanteil Volkseigentum begründet worden sei. Darüber hinaus sei die mit der Klage erstrebte Restitution auch aus Rechtsgründen unmöglich (§ 4 Abs. 1 VermG), weil hierdurch in die Rechte unbeteiligter Dritter eingegriffen werde.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision hat Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, daß der Restitutionsanspruch der Kl. schon deswegen unbegründet ist, weil er lediglich einen Erbanteil an einem Grundstück, nicht hingegen das Eigentum am Grundstück insgesamt betrifft, verletzt Bundesrecht (1). Ebensowenig kann angenommen werden, daß die von der Kl. beanspruchte Restitution aus Rechtsgründen unmöglich ist (2). Da die vom Verwaltungsgericht bislang festgestellten Tatsachen eine abschließende Entscheidung über die Klage nicht zulassen, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (3).
1. Rechtsgrundlage des von der Kl. verfolgten Restitutionanspruchs ist § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Nach § 1 Abs. 2 VermG ist eine zur Restitution berechtigende Maßnahme auch dann anzunehmen, wenn bebaute Grundstücke und Gebäude aufgrund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden. Das Begriffspaar "Grundstücke und Gebäude" in § 1 Abs. 2 VermG nimmt Bezug auf die gleichlautenden Begriffe in § 2 Abs. 2 VermG. Nach dieser Bestimmung sind unter Vermögenswerten im Sinne des Vermögensgesetzes Grundstücke und Gebäude und weitere in Satz 1 und 2 näher beschriebene vermögenswerte Rechte zu verstehen. Im Gegensatz zu den sonstigen nach dem Vermögensgesetz wiedergutzumachenden Vermögensverlusten gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 3 VermG, die sich auf alle in § 2 Abs. 2 VermG genannten Vermögenswerte beziehen können, ist der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG seiner Art nach auf (bebaute) Grundstücke und Gebäude beschränkt. Die gesetzliche Bezeichnung dieser Vermögenswerte in § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 VermG hat abkürzenden Charakter; gemeint ist, wie der Vergleich mit den übrigen Vermögenswerten nach § 2 Abs. 2 VermG zeigt, stets die dahinterstehende Rechtsposition, also das Eigentum an Grundstücken und Gebäuden (vgl. Säcker/Hummert, in: Säcker, Vermögensrecht, 1995, § 2 VermG Rdnr. 40).
Zu den schädigungsfähigen Vermögenswerten im Sinne des Vermögensgesetzes gehören auch solche Eigentumsrechte, die dem Berechtigten nicht allein, sondern in Gemeinschaft mit anderen Eigentümern zustanden. Das ergibt sich für das Miteigentum nach Bruchteilen bereits daraus, daß jeder Miteigentümer nach dem Recht der DDR, das insoweit mit demjenigen der Bundesrepublik Deutschland übereinstimmte, über seinen Anteil selbständig verfügen konnte (bis 1976 § 741, § 747 Satz 1 BGB, danach § 34 Abs. 2 Satz 1, § 37 Satz 1 DDR ZGB). Das Bruchteilseigentum stand demnach im Rechtsverkehr dem Alleineigentum weitgehend gleich und konnte aus diesem Grunde ebenso wie das Alleineigentum Gegenstand einer eigenen vermögensrechtlichen Schädigung sein. Gleiches trifft im Ergebnis auch für den Erbanteil an einem Grundstück zu. Zwar war diese Form des gemeinschaftlichen Eigentums im Gegensatz zum Bruchteilseigentum dem allgemeinen Rechtsverkehr in der DDR entzogen, denn der Miterbe durfte - gleichfalls im Einklang mit der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland - nur über seinen Anteil am Nachlaß insgesamt, nicht aber über seinen Anteil an den einzelnen Nachlaßgegenständen verfügen (§ 2033 BGB, § 400 Abs. 1 Satz 1, § 401 Abs. 1 DDR ZGB). Doch ist die Verkehrsfähigkeit des betroffenen Vermögenswerts keine notwendige Voraussetzung für die Annahme einer vermögensrechtlichen Schädigung. Vielmehr muß die Auslegung des Begriffs "Vermögenswert" letztlich unabhängig von den Regeln des allgemeinen Rechtsverkehrs an den Schädigungshandlungen ausgerichtet werden, die nach dem Vermögensgesetz wiedergutgemacht werden sollen. Gegenstand einer vermögensrechtlichen Schädigung konnte aber auch ein Erbanteil an einem Grundstück sein, so beispielsweise dann, wenn der nur für einen Miterben tätige staatliche Verwalter die Veräußerung eines zum Nachlaß gehörenden Grundstücks betrieb (§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG). Dementsprechend ist der erkennende Senat schon in seiner bisherigen Rechtsprechung mit Blick auf derartige Fälle (s. Urteil vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 26.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 35 = ZOV 1995, 150; Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 14.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 93 = ZOV 1997, 119; Beschluß vom 7. November 1997 - BVerwG 7 B 370.97 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 51; ebenso Brettholle/Köhler-Appel, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 3, Stand Oktober 1999, § 2 VermG Rdnr. 32 b) ohne weiteres von der Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes ausgegangen; dabei hat er sich ersichtlich von der Überlegung leiten lassen, daß es nicht gerechtfertigt wäre, die Wiedergutmachung nach diesem Gesetz von der Art der eigentumsrechtlichen Beziehung des Geschädigten zu dem entzogenen Gegenstand (Alleineigentum, Bruchteilseigentum, Gesamthandseigentum) abhängig zu machen. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Lastenausgleichs die Gesamthandsberechtigung von Miterben an einzelnen Nachlaßgegenständen trotz ihrer mangelnden Verkehrsfähigkeit generell als mögliches Schadensobjekt anerkannt (BVerwGE 16, 169 [174]).
Hiernach ist auch in den Fällen der überschuldungsbedingten Erbausschlagung im Sinne von § 1 Abs. 2 VermG die Annahme einer vermögensrechtlichen Schädigung nicht, wie das Verwaltungsgericht meint, von vornherein deswegen ausgeschlossen, weil das überschuldete Grundstück, auf das sich der Schädigungstatbestand bezieht, nicht insgesamt, sondern nur mit einem Erbanteil in Volkseigentum übernommen wurde. Die dem zugrunde liegende Rechtsauffassung, daß in § 1 Abs. 2 VermG Erbanteile an Grundstücken - offenbar wegen ihrer mangelnden Verkehrsfähigkeit, nicht als selbständig schädigungsfähige Vermögenswerte erfaßt seien, widerspricht dem Wiedergutmachungszweck des Vermögensgesetzes. Gerade der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG läßt mit besonderer Deutlichkeit erkennen, daß das Objekt der Schädigung nicht immer mit dem übereinstimmte, was Gegenstand des allgemeinen Rechtsverkehrs war. Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 70.96 - (BVerwGE 105, 172 [174] = ZOV 1997, 438) dargelegt hat, betrifft § 1 Abs. 2 VermG mit seinen drei Tatbestandsalternativen Verzicht, Schenkung und Erbausschlagung Akte der Selbstschädigung zugunsten des Volkseigentums, die durch die Eigentums- und Mietenpolitik der DDR und die dadurch verursachte fortschreitende Grundstücksverschuldung erzwungen wurden, und die daher vom Vermögensgesetz als wiedergutzumachendes Unrecht bewertet werden. In den Fällen der Erbausschlagung führte die Schädigungshandlung nicht nur zum Verlust des überschuldeten Grundstücks oder Gebäudes, das Anlaß zu der Erbausschlagung gab, sondern darüber hinaus zum Verlust des gesamten Nachlasses, weil die Erbschaft nicht beschränkt auf einzelne Nachlaßgegenstände ausgeschlagen werden konnte (§§ 1950, 1953 BGB , § 404 DDR-ZGB). Gleichwohl zielt die Vorschrift allein auf die Rückgabe des überschuldeten Grundstücks oder Gebäudes ab (vgl. Beschluß vom 29. Juni 1999 - BVerwG 7 B 102.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 2 VermG Nr. 2). Das Gesetz faßt mithin in den Erbausschlagungsfällen unter Vernachlässigung der Regeln des allgemeinen Rechtsverkehrs, jedoch in Übereinstimmung mit dem Sinn und Zweck des Schädigungstatbestands ausschließlich das überschuldete Grundstück oder Gebäude als Schädigungsobjekt ins Auge; dementsprechend wird auch nur dieses Schädigungsobjekt an den Geschädigten zurückgegeben. Als Objekt der Schädigung kommt indes - gleichfalls abweichend von den Regeln des allgemeinen Rechtsverkehrs - auch ein Erbanteil an dem überschuldeten Grundstück oder Gebäude in Betracht, und zwar vornehmlich dann, wenn von mehreren Miterben nur einer oder einzelne die Erbschaft ausschlugen, während die übrigen an dem ihnen durch die Erbschaft zugefallenen Eigentum festhielten. Denn auch der einzelne Miterbe, der sich wegen der Überschuldung des Grundstücks oder Gebäudes zur Ausschlagung der Erbschaft entschloß, hat infolge dieser Erklärung unabhängig von dem Verhalten der anderen Miterben einen Vermögensverlust im Sinne von § 1 Abs. 2 VermG erlitten, sofern die Erbausschlagung zur Begründung von Volkseigentum führte und zugleich auch die übrigen Voraussetzungen des Schädigungstatbestands erfüllt waren. Entsprechendes gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Erbausschlagung zwar den gesamten Nachlaß erfaßte, zu diesem aber kein Grundstück oder Gebäude, sondern nur der Erbanteil an einem Grundstück oder Gebäude gehörte, so daß die (Selbst-) Schädigung des oder der ausschlagenden Erben schon aus diesem Grunde auf eine bloße
stands erfüllt waren. Entsprechendes gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Erbausschlagung zwar den gesamten Nachlaß erfaßte, zu diesem aber kein Grundstück oder Gebäude, sondern nur der Erbanteil an einem Grundstück oder Gebäude gehörte, so daß die (Selbst-) Schädigung des oder der ausschlagenden Erben schon aus diesem Grunde auf eine bloße Mitberechtigung am Eigentum beschränkt war. In allen diesen Fällen kommt es in Anbetracht der speziellen Zielsetzung des Vermögensgesetzes auf die rechtliche Einbindung des Erbanteils am Grundstück oder Gebäude in den Nachlaß und den sich daraus ergebenden Ausschluß dieses Anteils vom allgemeinen Rechtsverkehr nicht an.
2. Das angefochtene Urteil erweist sich trotz der rechtsfehlerhaften Verneinung eines schädigungsfähigen Vermögenswerts nicht deswegen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die von der Kl. beanspruchte Restitution des Erbanteils am Grundstück W.straße 9 gemäß § 4 Abs. 1 VermG infolge rechtlicher Unmöglichkeit ausgeschlossen wäre.
Nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Senats zur Veräußerung eines Erbanteils an einem Grundstück durch den staatlichen Verwalter (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 14.96 - a. a. O.; Beschluß vom 7. November 1997 - BVerwG 7 B 370.97 - a. a. O.; vgl. ferner Beschluß vom 6. August 1999 - BVerwG 7 B 142.99 - VIZ 2000, 216 sowie den Beschluß des 8. Senats vom 8. März 1999 - BVerwG 8 B 41.99) ist die Restitution eines Erbanteils an einem Grundstück aus Rechtsgründen unmöglich, wenn das Grundstück durch Veräußerung aus dem Nachlaßvermögen ausgeschieden ist; das folgt aus der Erwägung, daß sich in diesen Fällen der Erbanteil des geschädigten Miterben nur bei gleichzeitiger, dem vermögensrechtlichen Konnexitätsprinzip widersprechender Begünstigung der übrigen, nicht geschädigten Miterben wiederherstellen läßt. Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, weil das Grundstück W.straße 9 bis heute im Eigentum der ungeteilten Erbengemeinschaft nach Heinrich H. (und mehrerer durch weitere Erbfälle entstandener Unter Erbengemeinschaften) steht und die beigeladene Bundesrepublik Deutschland daher gegenwärtig in bezug auf das Grundstück dieselbe Rechtsstellung einnimmt, die die Rechtsvorgängerin der Kl., Dorothea St., auf Dauer erlangt hätte, wenn diese und ihre von ihr beerbte Mutter die Erbschaft nach Willy H. nicht ausgeschlagen hätten.
Das Restitutionsbegehren der Kl. scheitert auch nicht daran, daß dieses Begehren nur das Grundstück W.straße 9 betrifft, wohingegen die Erbausschlagungserklärungen ihrer Rechtsvorgängerinnen den gesamten Nachlaß des Willy H. betrafen, zu dem möglicherweise noch andere Vermögenswerte - einschließlich etwaiger Erbanteile an weiteren Vermögenswerten seines Vaters Heinrich H. - gehörten und gehören. Denn eine solche nur teilweise Rückgängigmachung des eingetretenen Vermögensverlustes ist, wie zuvor erwähnt, in den Fällen der Erbausschlagung für den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG geradezu kennzeichnend. Die damit verbundene Durchbrechung erbrechtlicher Prinzipien nimmt das Vermögensgesetz in Kauf. Wie sich aus den bereits genannten erbrechtlichen Bestimmungen des BGB (§§ 1950, 1953, 2033) ergibt, behandelt das geltende Zivilrecht den Nachlaß - solange er nicht aufgeteilt ist - im Interesse der Nachlaßgläubiger als ein einheitliches Sondervermögen, das eigentumsrechtlich stets derselben Person oder Personenmehrheit zugeordnet ist. Demgegenüber kann die nur teilweise Rückgängigmachung der Erbausschlagung nach dem Vermögensgesetz dazu führen, daß sich mehrere zu demselben Nachlaß gehörende Gegenstände in der Hand verschiedener Eigentümer befinden und daß den Nachlaßgläubigern durch diese Aufspaltung des Nachlasses die Durchsetzung ihrer Forderungen erschwert wird. Diese Problematik wird durch die Anerkennung der selbständigen Restitutionsfähigkeit von Erbanteilen an Grundstücken und Gebäuden noch verschärft, weil unter dieser Voraussetzung hinsichtlich mehrerer Nachlaßgegenstände personell unterschiedlich zusammengesetzte Erbengemeinschaften entstehen können. Doch müssen auch die damit etwa verbundenen zusätzlichen Erschwernisse für die Nachlaßgläubiger um der übergeordneten Zwecke des Vermögensgesetzes willen hingenommen werden. Die Entstehung unterschiedlich zusammengesetzter Erbengemeinschaften je nach innegehabtem Nachlaßgegenstand ist dem Vermögensgesetz auch sonst nicht fremd. Gemäß § 2 a Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 VermG ist es in den Fällen einer Schädigung der gesamten Erbengemeinschaft jedem am Restitutionsantrag nicht beteiligten Miterben gestattet, auf die Teilnahme an der Restitution des entzogenen Vermögenswerts zu verzichten; in solchen Fällen gilt er "in Ansehung des Vermögenswerts" nicht als Erbe (§ 2 a Abs. 3 VermG). Das bedeutet umgekehrt, daß es mit Blick auf etwaige weitere zum Nachlaß gehörende Vermögenswerte bei seiner Rechtsstellung als Miterbe verbleibt.
3. Da das Verwaltungsgericht im Streitfall die Vorschrift des § 1 Abs. 2 VermG schon mangels eines schädigungsfähigen Vermögenswerts für unanwendbar gehalten hat, hat es in seinem Urteil keine Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen dieses Schädigungstatbestands getroffen. Der erkennende Senat ist daher an einer abschließenden Entscheidung über das Restitutionsbegehren der Kl. gehindert. Infolgedessen muß die Sache gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses die erforderlichen Tatsachenfeststellungen nachholt und sodann erneut über die Klage entscheidet.