Rückübertragungsanspruch
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a; § 1 Abs. 3; § 2 Abs. 1 Satz 1; § 3 Abs. 1 a Satz 4; § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2; § 6 Abs. 6 a Satz 1 BGB § 903; § 1030; EGBGB Art. 233 § 2 Abs. 1, § 11
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Schlagwörter zur Erschließung
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; unlautere Machenschaft; Entziehung der Bodenreformwirtschaft eines Neubauern wegen Verweigerung des LPG-Eintritts; Rückübertragung von Bodenreformeigentum
Leitsätze
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1. Wurde die Bodenreformwirtschaft eines Neubauern unter Vorspiegelung eines gesetzlichen Entziehungsgrundes in Wahrheit wegen Verweigerung des LPG-Eintritts entzogen, um die "Vollgenossenschaftlichkeit" des Dorfes herzustellen, liegt eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG vor.
2. Die Rückübertragung von Bodenreformeigentum ist nicht von der Natur der Sache her unmöglich. Ist die Restitution nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen, ist aufgrund unlauterer Machenschaften entzogenes Bodenreformland dem geschädigten Neubauern als Eigentum (§ 903 BGB) zurückzuübertragen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. beansprucht nach dem Vermögensgesetz (VermG) die Rückübertragung von Bodenreformland, das ihm im Jahre 1949 zugeteilt worden war. Seine Bodenreformwirtschaft bestand aus den in der Gemarkung G. belegenen Grundstücken Flur 1 Flurstück 61, Flur 2 Flurstücke 40, 52 und 147 sowie einem Anteil von 1/27 an dem Waldgrundstück Flur 2 Flurstück 83. Der Kl. errichtete ein Neubauernhaus sowie ein größeres Stallgebäude und bewirtschaftete das Land als Einzelbauer. Im Jahre 1960 war er kurzfristig Mitglied in der LPG "E." (Typ I). In der Folgezeit verweigerte er trotz mehrfacher Aufforderungen durch den Rat der Gemeinde den Eintritt in die LPG (Typ III). Im Jahre 1963 wurde ihm wegen Verstoßes gegen die Pflichten zur Ablieferung und zum Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse eine Geldstrafe von 500 M auferlegt. Durch Beschluß des Rats des Bezirks vom 30. Juli 1965 wurde ihm mit der Begründung, er habe seinen Betrieb nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet, die Bodenreformwirtschaft entschädigungslos entzogen. Als Rechtsträger der Hofstelle wurde der Rat der Gemeinde, als Rechtsträger der Ackerflächen und des Waldanteils die LPG "I." eingesetzt. Der Kl. und seine Familie mußten den Hof zwangsweise verlassen. Bei DDR-Behörden angebrachte Beschwerden und Eingaben des Kl. gegen den Entzug der Bodenreformwirtschaft blieben erfolglos; in Äußerungen des Bezirksstaatsanwalts aus dem Jahre 1966 und des Ministeriums für Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft aus dem Jahre 1985 hieß es, daß der auf Eigenmitteln beruhende Wertzuwachs erstattet werden könne.
Den Rückübertragungsantrag des Kl. lehnte der Bekl. ab.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben und den Bekl. durch Urteil vom 22. November 1994 (VIZ 1995, 467) verpflichtet, dem Kl. an den Bodenreformgrundstücken einen Nießbrauch einzuräumen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revisionen der Beigeladenen und im wesentlichen auch des Bekl. sind unbegründet (1); in vollem Umfang begründet ist demgegenüber die Anschlußrevision des Kl. (2); die Revision des Bekl. hat lediglich zu einem geringen Teil Erfolg (3).
1. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kl. als Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 des Vermögensgesetzes (VermG) einen Rückübertragungsanspruch, weil ihm seine frühere Bodenreformwirtschaft entzogen wurde und die Restitution nicht ausgeschlossen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG). Diese Annahme hält den Angriffen der Revisionen stand. Wie der Senat bereits entschieden hat, hatte das Bodenreformeigentum trotz der ihm innewohnenden rechtlichen Beschränkungen für den Inhaber der Bodenreformwirtschaft einen vermögenswerten Inhalt (Urteil vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 12.94 - BVerwGE 99, 82 [84] m.w.N.; Urteil vom 28. Juni 1996 - BVerwG 7 C 40.95 = ZOV 1996, S. 387). Dieser Vermögenswert (§ 2 Abs. 2 Satz 1 VermG) war hier von einer Schädigungsmaßnahme gemäß § 1 VermG betroffen. Er unterlag zwar keiner entschädigungslosen Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG (a), wurde aber aufgrund unlauterer Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG) entzogen (b). Obwohl es das Rechtsinstitut des Bodenreformeigentums nicht mehr gibt, schließt das Vermögensgesetz Rückübertragungsansprüche des geschädigten Neubauern nicht aus (c).
a) Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Entziehung des Bodenreformeigentums den Tatbestand der entschädigungslosen Enteignung (§ 1 Abs. 1 Buchst. a VermG) nicht erfüllt. Dieser Schädigungstatbestand ist nach der Rechtsprechung des Senats dadurch gekennzeichnet, daß der diskriminierende Zugriff auf das Eigentum im Einklang mit dem maßgebenden DDR-Recht erfolgt ist, sich mit ihm also - gemessen an den einschlägigen Vorschriften und der zugehörigen Rechtspraxis - kein einzelfallbezogener Manipulationsvorwurf verbindet, sondern der besondere Unrechtsgehalt gerade in dem generellen Ausschluß der Entschädigung für bestimmte Enteignungsmaßnahmen liegt (vgl. Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - BVerwGE 95, 284 [286 f.] = ZOV 1994, 203). An einem derart rechtsstaatswidrigen Eigentumszugriff fehlt es, wenn die entschädigungslose Entziehung lediglich eine Bindung konkretisierte, die dem Vermögenswert nach seiner Ausgestaltung durch das einschlägige Recht von vornherein innewohnte. Das Bodenreformeigentum war in dieser Weise durch eine Rückgabepflicht belastet, denn es unterlag entsprechend dem Ziel der Bodenreform, den "feudal junkerlichen Großgrundbesitz" zu beseitigen und durch Schaffung neuer Bauernwirtschaften den Übergang zu einer sozialistischen Bodenwirtschaft einzuleiten, vielfältigen Verfügungsbeschränkungen und personenbezogenen Bindungen, die sich aus den Bodenreformverordnungen vom September 1945 sowie den Besitzwechselverordnungen der Jahre 1951/56 und 1975/88 ergaben (s. hierzu näher Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 7 C 32.92 - BVerwGE 95, 170 [172 f.] = ZOV 1994, 316).
Zu den spezifischen Beschränkungen des Bodenreformeigentums gehörte namentlich die Pflicht des Neubauern, es entsprechend den Grundsätzen der sozialistischen Bodenpolitik zu nutzen, weshalb es der Senat auch als "persönliches Arbeitseigentum" bezeichnet hat (BVerwGE 95, 170 [174]). Bei Verstoß gegen die Bewirtschaftungspflicht konnte das Bodenreformeigentum entschädigungslos entzogen werden (vgl. § 9 der Besitzwechselverordnung 1975); in der im Streitfall noch maßgebenden Besitzwechselverordnung 1951 war dieser Tatbestand zwar noch nicht so deutlich formuliert, aber von der in deren § 9 vorausgesetzten und generalklauselhaft umschriebenen Ermächtigung miterfaßt, das Bodenreformeigentum "aus Gründen, die in der Person des Bauern liegen", zu entziehen. Der hierauf gestützte Eigentumsentzug fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG, da er nur die dem Bodenreformeigentum eigene Bindung an die Bewirtschaftung durch den betreffenden Neubauern konkretisierte (stRspr des Senats, vgl. BVerwGE 95, 170 [172 ff.]; 99, 82 [86 f.]; Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 49.94 - m.w.N.).
b) Der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG betrifft demgegenüber solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde, also ein qualifiziertes Einzelfallunrecht (vgl. BVerwGE 99, 82 [84 f.] m.w.N.). Auch bei einer derart als unlautere Machenschaft zu bewertenden Maßnahme ist der Schädigungstatbestand nur dann erfüllt, wenn sie zielgerichtet den Verlust des zurückgeforderten Vermögenswertes bezweckt hat. Einen solchen zielgerichteten Zugriff auf das Bodenreformeigentum hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen.
Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen für den Senat verbindlich sind, wurde dem Kl. die Bodenreformwirtschaft entzogen, weil er sich weigerte, in die LPG (Typ III) einzutreten. Der Eigentumsentzug ging damit über den allgemeinen Kollektivierungsdruck hinaus, der auf den LPG-Eintritt der Neubauern unter formeller Aufrechterhaltung ihres Bodenreformeigentums abzielte und sich aus diesem Grund typischerweise gerade nicht als Zugriff auf das Eigentum darstellte (vgl. BVerwGE 99, 82 [85 f.]). Da der Kl. dem Kollektivierungsdruck widerstand und zugleich an seiner Bodenreformwirtschaft festhielt, ließ sich die angestrebte "Vollgenossenschaftlichkeit" des Dorfes nur durch den Entzug des Bodenreformlands erreichen. Ungeachtet der hierfür maßgeblichen Motive der staatlichen Stellen bezweckte die Maßnahme daher zwangsläufig unmittelbar den Eigentumsverlust des Kl.
Der Entzug von Bodenreformeigentum zu dem Zweck der Kollektivierung der Landwirtschaft widersprach der Rechtsordnung der DDR, die stets von der proklamierten Freiwilligkeit des LPG-Eintritts ausging (vgl. Art. 46 Abs. 1 DDR-Verf 1968/74; § 1 Abs. 1 der Gesetze über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 3. Juni 1959 [GBl DDR I S. 577] und vom 2. Juli 1982 [GBl DDR I S. 443]; Abschnitt I der jeweiligen LPG-Musterstatute, Anl. 1-3 des Beschlusses des DDR-Ministerrats vom 9. April 1959 [GBl DDR I S. 333]; Beschluß der DDR-Volkskammer vom 25. April 1960 [GBl DDR I S. 255]). Da die Einbringung des Grund und Bodens in die LPG indessen das eigentliche Ziel des Zugriffs auf das Bodenreformeigentum des Kl. und die angebliche oder tatsächliche Vernachlässigung seiner Bewirtschaftungspflicht nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur vorgeschoben war, beruht die Maßnahme auf willkürlicher Vorspiegelung eines gesetzmäßigen Eigentumsentzugs und erfüllt damit schon deswegen die Voraussetzungen einer Schädigung durch individuelle Diskriminierung im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG.
Ob darüber hinaus eine unlautere Machenschaft auch darin lag, daß nach DDR Recht Ablieferungsrückstände eines Neubauern den Entzug der Bodenreformwirtschaft erst nach Verurteilung zu einer Haftstrafe erlaubten und es beim Kl. an dieser Voraussetzung fehlte, kann offenbleiben. Diese zusätzliche Erwägung des Verwaltungsgerichts ist nicht entscheidungserheblich; schon aus diesem Grunde ist der in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrüge des Bekl. (§ 108 Abs. 1 VwGO) nicht weiter nachzugehen.
c) Der Rückübertragungsanspruch des Kl. ist nach dem Vermögensgesetz nicht ausgeschlossen.
Entgegen der Ansicht des Bekl. und der Beigeladenen ist die Rückübertragung ehemaligen Bodenreformeigentums nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich (§ 4 Abs. 1 Satz 1 VermG). Zwar gibt es dieses Rechtsinstitut seit dem Jahre 1990 nicht mehr. Der Restitutionsanspruch nach § 3 VermG setzt aber nicht voraus, daß das frühere Recht mit dem an den Berechtigten zu übertragenden gegenwärtigen Recht übereinstimmt; es reicht aus, daß die beiden Rechtspositionen einander im wesentlichen entsprechen. Demgemäß ist in § 3 Abs. 1 a Satz 4 VermG bestimmt, daß bei Unmöglichkeit der Wiederbegründung des früheren Rechts dasjenige Recht zu begründen ist, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht. Diese durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz (2. VermRÄndG) vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257) eingefügte Vorschrift betrifft zwar nach ihrem systematischen Zusammenhang und ihrer Entstehungsgeschichte unmittelbar nur die Rückübertragung beschränkter dinglicher Rechte an einem Grundstück oder Gebäude (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 12/2480, S. 40 f.). Sie beruht jedoch auf dem verallgemeinerungsfähigen Rechtsgedanken, die Rückgabe eines Vermögenswerts nicht daran scheitern zu lassen, daß das früher an ihm begründete Recht infolge des Systemwechsels erloschen oder rechtlich umgestaltet worden ist, wenn für die Restitution ein vergleichbares Rechtsinstitut zur Verfügung steht.
Ausgeschlossen ist die beanspruchte Rückübertragung auch nicht unter der vom Verwaltungsgericht angenommenen Voraussetzung, daß die Bodenreformwirtschaft des Kl. als landwirtschaftliches Unternehmen (vgl. § 1 Abs. 2 URüV) anzusehen ist. Hiernach ist zwar davon auszugehen, daß das entzogene Unternehmen nicht mehr als solches zurückgegeben werden kann, da es mit der Eingliederung in die LPG als organisatorische Einheit zerschlagen und damit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG auf Dauer stillgelegt wurde (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 7 C 63.94 = ZOV 1996, 141). Doch kann der Kl. dann die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich zum Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind (vgl. § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG). Der Bekl. will aus der gesetzlichen Anknüpfung an das "Eigentum" die Folgerung herleiten, daß der Inhaber einer Bodenreformwirtschaft wegen der rechtlichen Schwäche seines Bodenreformeigentums kein Eigentümer im Sinne der genannten Vorschrift war. Dieser Schluß ist jedoch nicht zutreffend. Auch in diesem Zusammenhang darf der Rechtsgedanke des § 3 Abs. 1 a Satz 4 VermG nicht unberücksichtigt bleiben. Eigentum im Sinne von § 6 Abs. 6 a VermG lag daher im Schädigungszeitpunkt auch dann vor, wenn dem früheren Inhaber des Vermögenswertes wegen des eingetretenen Rechtsverlustes nunmehr Eigentum als das im wesentlichen entsprechende Recht zurückübertragen werden muß.
2. Das Verwaltungsgericht meint, dem ehemaligen Bodenreformeigentum entspreche am ehesten der Nießbrauch (§ 1030 BGB). Dagegen wendet sich die Anschlußrevision des Kl. mit Erfolg. Bundesrecht gebietet, dem geschädigten Bodenreformeigentümer das Eigentum (§ 903 BGB) zurückzuübertragen, da dieses Recht nach gesetzlicher Wertung dem ehemaligen Bodenreformeigentum im wesentlichen entspricht.
Das Recht am Bodenreformland war in der Rechtspraxis der DDR formell als Eigentum des Neubauern gestaltet. Das Grundstück wurde dem Neubauern "zu Eigentum" übergeben und war dinglich ausschließlich ihm zugeordnet. Demgemäß wurde der Neubauer in Abteilung I des Grundbuchs als Eigentümer eingetragen. Zwar war dieses Eigentum infolge der ihm eigenen personenbezogenen Verpflichtungen, Bindungen und Verfügungsbeschränkungen substantiell ausgehöhlt. Mangels Privatnützigkeit und grundsätzlicher Verfügungsbefugnis des Neubauern war Bodenreformeigentum daher materiell kein Eigentum im Sinne des bürgerlichen Rechts. Die das Eigentum kennzeichnende Zuordnungsfunktion ist dem Bodenreformeigentum jedoch nicht abhanden gekommen. Für die Annahme eines Nießbrauchs ist darum kein Raum, weil das Bodenreformland außer dem Bodenreformeigentümer keinem anderen Rechtsinhaber - auch nicht dem Bodenfonds - zugeordnet war, so daß es an einem gesetzlichen Schuldverhältnis fehlt, wie es das Verhältnis zwischen Eigentümer und Nießbraucher voraussetzt. Mangels anderweitiger dinglicher Zuordnung ist das Sachherrschaftsrecht des eingetragenen Inhabers der Bodenreformwirtschaft, Dritte von jeder Einwirkung auszuschließen, als aus dem Privatrecht überkommene Eigentumshülse bis zuletzt erhalten geblieben.
An diese formelle Rechtsposition hat der DDR-Gesetzgeber mit dem Gesetz über die Rechte der Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März 1990 (GBl DDR I S. 134) angeknüpft. Indem er die Bestimmungen des ZGB-DDR auf das Bodenreformeigentum erstreckt, dessen Verfügungsbeschränkungen aufgehoben und dessen Verkehrsfähigkeit wiederhergestellt hat, ließ er die dem Inhaber von Bodenreformeigentum zugeordnete Eigentumshülse zum Vollrecht erstarken. Der Gesetzgeber des Einigungsvertrags hat diese Rechtslage gebilligt und das bei der Wiedervereinigung vorgefundene Eigentum an Sachen grundsätzlich dem bürgerlich rechtlichen Eigentum gleichgestellt (vgl. Art. 233 § 2 Abs. 1 EGBGB). Dabei kam es dem Gesetzgeber, wie sich an der Einbeziehung des bisherigen Volkseigentums in das Regime des Bürgerlichen Rechts zeigt, nicht darauf an, ob das vorgefundene Eigentum durch die für den bürgerlich-rechtlichen Eigentumsbegriff konstitutive Privatnützigkeit und grundsätzliche Verfügungsbefugnis gekennzeichnet war. Der Gesetzgeber hat vielmehr die formelle Zuordnung des überkommenen Rechts als maßgeblich erachtet und damit aus Gründen der Rechtssicherheit sowie zur beschleunigten Herstellung der Verkehrsfähigkeit des Eigentums einer rechtstechnischen Lösung der Eigentumsfrage den Vorzug gegeben. In entsprechender Weise wurde in den im Rahmen des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes erlassenen Vorschriften über die Abwicklung der Bodenreform (Art. 233 §§ 11 ff. EGBGB) das Eigentum an Bodenreformgrundstücken kraft Gesetzes dinglich dem Inhaber der formellen Rechtsposition zugeordnet (vgl. hierzu BTDrucks 12/2480, S. 83 ff.).
Die gesetzliche Wertung, Bodenreformeigentum nach Beseitigung seiner Beschränkungen dem Eigentum im Sinne des bürgerlichen Rechts gleichzustellen, ist auch bei der Anwendung des Vermögensgesetzes in der Weise nachzuvollziehen, daß das von einer Schädigung betroffene Bodenreformeigentum dem Geschädigten als "Volleigentum" (§ 903 BGB) zurückzuübertragen ist. Da es Bodenreformeigentum alten Rechts nicht mehr gibt, kommt seine Rückgabe nur in der Rechtsform in Betracht, die ihm der Gesetzgeber zugewiesen hat. Die Folge, daß der ehemalige Bodenreformeigentümer damit ein im Vergleich zu dem entzogenen besseres Recht zurückerhält, hat der Gesetzgeber in Kauf genommen, weil auch diejenigen Personen, die keinen Rechtsverlust erlitten haben, durch den Systemwechsel in ähnlicher Weise begünstigt sind.