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Rückübertragungsanspruch

BVerwGBVerwG 7 C 83.9930.11.2000ZOV 2001, 131

VermG § 1 Abs. 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Überschuldung; nicht kostendeckende Mieten; Übernahme in Volkseigentum; private Verwaltung für unbekannte Erben

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine "Übernahme in Volkseigentum" im Sinne von § 1 Abs. 2 VermG liegt nicht vor, wenn ein zum Nachlaß gehörendes Grundstück nach der Erbausschlagung zunächst berufener Erben unbefristet durch einen VEB der Gebäudewirtschaft auf privatrechtlicher Grundlage für mögliche weitere, aber unbekannte Erben verwaltet worden ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren die vermögensrechtliche Rückübertragung zweier Grundstücke.

Eigentümer der jeweils mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücke war bis zu seinem Tod im Jahre 1948 Herr Curt W. Aufgrund eines gemeinschaftlichen Testaments wurde er von seiner Ehefrau Margarethe W. als Vorerbin beerbt. Als Nacherben waren die Kl., als Ersatznacherbin die Gemeinde L. und als weitere Ersatzerbin die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde L. eingesetzt. Frau Margarethe W. hatte in dem Testament ihren Vater und dessen Abkömmlinge, ihre Schwester und deren Sohn, von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Nach ihrem Tod am 15. Juli 1983 schlugen die Kl. die Erbschaft für sich und ihre Kinder aus. Die Gemeinde L. schlug die Erbschaft ebenfalls aus. Der Rat des Bezirks D. versagte der Kirchengemeinde L. die Genehmigung, die für deren Erbschaftserwerb erforderlich war.

Das Staatliche Notariat ordnete für die unbekannten Erben der Frau Margarethe W. eine Nachlaßpflegschaft an. Nach vergeblichen Versuchen, die Schwester der Erblasserin und deren Sohn zu ermitteln, bestimmte es im Mai 1985, die beiden Grundstücke in die Verwaltung eines VEB der Gebäudewirtschaft zu geben und den Nachlaß zur Hinterlegung zu bringen, weil das Erbrecht der DDR nicht festgestellt werden könne. Die Nachlaßpflegerin schloß für jedes der beiden Grundstücke einen Verwaltungsvertrag mit einem VEB der Gebäudewirtschaft ab.

Während des Revisionsverfahrens stellte das Amtsgericht Dresden im August 1999 einen Erbschein aus. Nach ihm sind die Beigeladenen zu 1 Erben nach Margarethe W. Diesen Erbschein zog das Amtsgericht Dres den später ein, weil sich weitere mögliche Erben gemeldet hatten, deren Erbrecht in dem ausgestellten Erbschein nicht berücksichtigt war.

Die Kl. fochten die Ausschlagung der Erbschaft bei den Zivilgerichten erfolglos an. Der Funktionsvorgänger des Bekl. lehnte den vermögensrechtlichen Antrag der Kl. auf Rückübertragung der beiden Grundstücke ab. Diese seien weder in Volkseigentum überführt noch in staatliche Treuhandverwaltung übernommen worden.

Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die - zugelassene - Revision der Kl. ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage ohne Verstoß gegen Bundesrecht abgewiesen. Die Kl. haben keinen Anspruch auf Rückübertragung der streitigen Grundstücke. Sie sind nicht Berechtigte im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Die streitigen Grundstücke waren nicht von einer schädigenden Maßnahme nach § 1 Abs. 2 VermG betroffen.

Der Tatbestand des § 1 Abs. 2 VermG ist zweigliedrig. Der Akt der Selbstschädigung (Erbausschlagung) muß sich in einer Übernahme des Vermögensgegenstandes in Volkseigentum vollendet haben. Nicht schon die ökonomische Zwangslage und der durch sie verursachte Akt der Selbstschädigung, sondern erst das damit verbundene Abwandern des Vermögenswertes in staatliches Eigentum machen die Erbausschlagung zu einem wiedergutmachungswürdigen Unrecht (BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 70.96 - BVerwGE 105, 172, 174).

An einem Abwandern des Grundstücks in Volkseigentum infolge der Erbausschlagung fehlt es hier.

Die umstrittenen Flächen sind weder kraft Erbrechts noch tatsächlich Volkseigentum geworden.

Nach den Kl. waren gesetzliche Erben vorhanden, die vor dem Staat erbberechtigt waren und die Erbschaft nicht ausgeschlagen haben. Dies hat das Verwaltungsgericht zwar nicht festgestellt, ist aber zwischen den Beteiligten des Revisionsverfahrens unstreitig und kann daher vom Senat berücksichtigt werden. Die Entstehung von Volkseigentum im Wege der Erbfolge scheidet damit von vornherein aus.

Eine Übernahme in Volkseigentum im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG kann aber nach der Rechtsprechung des Senats auch dann vorliegen, wenn nicht alle dem Staat vorgehenden Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, der Staat also nicht wirklich Erbe geworden und materiell rechtlich an dem zum Nachlaß gehörenden Grundstück kein Volkseigentum entstanden ist. Es reicht aus, wenn der Staat das Grundstück auf der Grundlage der gesetzlichen Erbvermutung tatsächlich für das Volkseigentum in Besitz genommen hat (BVerwGE 105, 172, 176). Dieses Tatbestandsmerkmal ist hier nicht erfüllt.

Der Staat hat die streitigen Grundstücke nach den Erbausschlagungen durch die Kl. und die testamentarisch berufenen Ersatzerben unbefristet für die unbekannten gesetzlichen Erben verwalten lassen (1). In einem solchen Fall sind die Grundstücke nicht, auch nicht faktisch, in das Eigentum des Volkes übernommen worden (2). § 1 Abs. 2 VermG kann auf Fälle dieser Art nicht entsprechend angewendet werden (3).

1. Nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind die Grundstücke auf privatrechtlicher Grundlage zugunsten der unbekannten Erben, nicht des Staates verwaltet worden. Das Staatliche Notariat hatte die Nachlaßpflegerin zum Abschluß der Verwalterverträge gerade mit der Begründung aufgefordert, das Erbrecht der DDR könne nicht festgestellt werden. Zwar hat die Nachlaßpflegerin mit der Verwaltung der Grundstücke jeweils einen VEB der Gebäudewirtschaft beauftragt. Ob eine staatliche oder eine private Verwaltung anzunehmen ist, richtet sich aber bei der Verwaltung durch eine dem Staat zugeordnete Stelle wie einen VEB der Gebäudewirtschaft nicht nach der organisatorischen Zuordnung des Verwalters, sondern vorrangig nach dem Rechtsgrund des Verwaltungsverhältnisses. Die staatliche Verwaltung beruhte typischerweise auf hoheitlicher Anordnung. Demgegenüber ist von privater Grundstücksverwaltung auszugehen, wenn der Verwalter aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften als Bevollmächtigter des privaten Grundstückseigentümers eingesetzt wurde (BVerwG, Urteil vom 29. April 1999 - BVerwG 7 C 18.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 4 VermG Nr. 3 = ZOV 1999, 379). Im vorliegenden Fall waren Grundlage der Verwaltung privatrechtliche Verwalterverträge, welche die Nachlaßpflegerin für die unbekannten Erben mit dem jeweiligen VEB der Gebäudewirtschaft abgeschlossen hatte. Die Verträge waren nur bis zu ihrem Widerruf durch die legitimierten Erben wirksam. Der jeweilige VEB führte für die Verwaltung der Grundstücke ein gesondertes Hauskonto, das nach Legitimation der Erben mit diesen abzurechnen war. Er war ermächtigt, das Grundstück für die Aufnahme von Krediten in Form von Aufbaugrundschulden zu belasten. Diese Vollmacht galt nur für Baumaßnahmen, die der Erhaltung und Wertverbesserung des Grundstücks dienten. Eine solche Belastung wäre bei volkseigenen Grundstücken nicht zulässig gewesen (§ 20 Abs. 3 Satz 2 ZGB).

Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, daß die private Verwaltung des Grundstücks für die unbekannten Erben in Wahrheit nicht gewollt war, der abgeschlossene Verwaltervertrag also nur eine faktisch praktizierte staatliche Verwaltung verdecken sollte. Die Kl. äußern insoweit lediglich Vermutungen, haben aber Anhaltspunkte für eine derartige Praxis oder gar für auf sie hinzielende Weisungen nicht benennen können.

2. In der privatrechtlichen Verwaltung für unbekannte Erben liegt keine tatsächliche Inbesitznahme des Grundstücks für das Eigentum des Volkes aufgrund vermuteten Erbrechts des Staates. Vielmehr respektiert der Staat das Erbrecht der nach der Erbausschlagung nachrangig berufenen Erben. Er nutzt die Erbausschlagung des vorrangig berufenen Erben nicht zu einer anstößigen und deshalb wiedergutmachungswürdigen Überführung des Grundstücks in Volkseigentum aus, sondern hält den Fall für die rein erbrechtliche Abwicklung offen. Wollte man unter diesen Umständen gleichwohl eine Übernahme der Grundstücke in Volkseigentum im Sinne von § 1 Abs. 2 VermG bejahen, verlöre dieses Tatbestandsmerkmal die Bedeutung, die ihm nach dem Gesetz zukommt. Es läge bereits dann vor, wenn kein nachberufener Erbe die Erbschaft vor Inkrafttreten des Vermögensgesetzes tatsächlich angetreten hat. Der Schädigungstatbestand wäre ohne einen wenigstens faktischen Zugriff des Staates auf das Eigentum erfüllt. Das Merkmal der Übernahme in Volkseigentum hätte damit nur noch die Funktion, die schutzwürdigen Belange der konkurrierenden Erben gegeneinander abzugrenzen. Das wiedergutmachungswürdige Unrecht besteht aber in den Fällen des § 1 Abs. 2 VermG gerade in dem durch ökonomischen Zwang hervorgerufenen Abwandern des Vermögenswertes in staatliches Eigentum zum Zwecke der ideologisch erwünschten Mehrung des Volkseigentums. Demnach fehlt es im Verhältnis zum erstausschlagenden Erben an einem wiedergutzumachenden Unrecht, wenn das Grundstück infolge der Erbausschlagung nicht zumindest faktisch in Volkseigentum übernommen worden ist. Angesichts dessen kommt es auf den von der Revision hervorgehobenen Gesichtspunkt mangelnder Schutzwürdigkeit nachrangiger Erben nicht an, weil er nicht durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, einen nach der Konzeption des Gesetzes wiedergutmachungswürdigen Zugriff auf das Eigentum rückabzuwickeln.

Aus demselben Grund ist der weitere Hinweis der Kl. verfehlt, die (be-gründete) Restitution solle wie eine Anfechtung der Erbausschlagung wirken (BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 70.96 - BVerwGE 105, 172, 174 = ZOV 1997, 438). Die Kl. möchten umgekehrt zunächst aufgrund erbrechtlicher Überlegungen, nämlich anknüpfend an die höhere Schutzwürdigkeit der Erbprätendenten im Verhältnis zueinander und nicht im Verhältnis zum schädigenden Staat, eine Anfechtungsberechtigung des erstausschlagenden Erben begründen, um sodann hieraus zu folgern, sein Restitutionsanspruch müsse wegen dessen beabsichtigter Wirkung als Erbausschlagung durchgreifen. Damit wird wiederum entgegen dem Regelungskonzept des Gesetzgebers das eigentlich wiedergutmachungswürdige Unrecht, nämlich der Zugriff des Staates auf das Eigentum, zugunsten einer rein erbrechtlichen Betrachtung aus dem Tatbestand des § 1 Abs. 2 VermG ausgeblendet. Nutzt der Staat die Erbausschlagung nicht zu einem Zugriff auf das Eigentum, ist der An-wendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht erreicht. Die Rückabwicklung richtet sich allein nach Erbrecht. Ist die Erstausschlagung nach erbrechtlichen Regeln nicht oder nicht mehr anfechtbar, muß der erstausschlagende Erbe die erbrechtlichen Folgen seiner Ausschlagung hinnehmen.

Die Kl. berufen sich schließlich auf die "Rechtswirklichkeit" der DDR. Unter den Verhältnissen der DDR hätten die nachberufenen Erben, wäre ihnen der Erbanfall bekannt geworden, ebenfalls die Erbschaft ausgeschlagen. Aus diesem Grund sei die Verwaltung der Grundstücke für die unbekannten Erben nach der Rechtswirklichkeit der DDR ein faktisch unumkehrbarer Zugriff des Staates auf das Grundstück gewesen. Auch diese Erwägung trägt indes nicht. Die Kl. wollen fiktive Erbausschlagungen der nachrangig berufenen Erben berücksichtigt wissen. Solche fiktiven Erbausschlagungen sind jedoch nicht geeignet, die fehlende Übernahme in Volkseigentum zu ersetzen.

3. Eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2 VermG kommt nicht in Betracht. Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke im Gesetz. Nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers wird das wiedergutmachungswürdige Unrecht gerade durch das anstößige Abwandern des Vermögenswertes in staatliches Eigentum begründet. Dieses Element des zweigliedrigen Schädigungstatbestandes ist nach dem Regelungskonzept des Gesetzgebers unverzichtbar. Ist es nicht erfüllt, weil das Grundstück auf privatrechtlicher Grundlage für unbekannte Erben verwaltet wurde, ist damit eine entsprechende Anwendung des Tatbestands ausgeschlossen.