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Rückübertragungsanspruch

BVerwGBVerwG 7 C 65.9618.11.1997ZOV 1998, 67

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 1 Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Veräußerung durch staatlichen Verwalter; Braunkohletagebaugrundstück

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Schädigungstatbestand der Veräußerung eines Vermögenswerts durch den staatlichen Verwalter ( § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG) ist nicht erfüllt, wenn der staatliche Verwalter ein Grundstück in Volkseigentum verkauft hat, das zu Zwecken des Braunkohletagebaus benötigt wurde.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. war Eigentümer eines 2 720 m2 großen, mit einem unterkellerten Schuppen und einem Bienenhaus bebauten Grundstücks in der Gemarkung C. Ende 1952 verließ er die DDR ohne Beachtung der Meldevorschriften. Das Grundstück wurde gemäß § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl DDR I S. 615) in die vorläufige Verwaltung des Rats der Gemeinde C. übernommen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 12. Februar 1969 veräußerte der Bürgermeister als vorläufiger Verwalter das Grundstück zum Kaufpreis von 13.400 M in das Eigentum des Volkes. Laut Kaufvertrag erfolgte der Erwerb auf Verlangen des VEB Erdölverarbeitungskombinat "Otto Grotewohl" B. aufgrund der Verordnung über die Inanspruchnahme von Grundstücken für bergbauliche Zwecke vom 6. Dezember 1951 (GBl DDR S. 1134; BergVO). Der VEB, dessen Rechtsnachfolger die Beigeladene ist, wurde als Rechtsträger eingetragen. Das streitbefangene Grundstück ist später in einem knapp 40 ha großen Grundstück aufgegangen, das die vom Braunkohleabbau betroffenen Flächen in der Gemarkung C. umfaßte.

Im Jahre 1990 meldete der Kl. Ansprüche nach dem Vermögensgesetz (VermG) an. Er machte geltend, das Grundstück sei ohne seine Einwilligung enteignet und im Rahmen des Braunkohletagebaus "weggebaggert" worden. Der Bekl. lehnte den Antrag ab. Die Widerpruchsbehörde wies den Widerspruch zurück. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage auf Rückübertragung des Grundstücks durch Urteil vom 29. August 1996 abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Revision ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat die Klage ohne Verletzung revisiblen Rechts abgewiesen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den vorrangig in Betracht kommenden Schädigungstatbestand der Veräußerung durch den staatlichen Verwalter (§ 1 Abs. 1 Buchst. c VermG) sowie das Vorliegen unlauterer Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG) verneint; die von der Revision andeutungsweise geltend gemachten Schädigungstatbestände des § 1 Abs. 1 Buchst. a und b VermG scheiden von vornherein aus, da das Grundstück nicht enteignet wurde. Nach § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG können vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten bestehen, die durch staatliche Verwalter an Dritte veräußert wurden. Wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl. Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 45.94 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 17; ZOV 1996, 287; Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 14.96 - NJ 1997, 209; ZOV 1997, 119; Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 57.96 - ZIP 1997, 1677; ZOV 1997, 357; Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 25.96 - ZIP 1997, 1563; ZOV 1997, 355), sieht das Gesetz die Veräußerung eines Vermögenswerts durch den staatlichen Verwalter deswegen als eine zur Restitution führende Schädigungsmaßnahme an, weil durch eine solche Veräußerung das mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung begonnene Unrecht fortgesetzt und vertieft wurde; über den bisherigen Entzug der Verfügungs-, Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse hinaus verlor der Eigentümer auch noch das Eigentum an dem Vermögenswert. Entsprechend diesem Wiedergutmachungszweck der Regelung ist es geboten, den in § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG verwendeten Begriff der "Veräußerung" einschränkend auszulegen. Er setzt - insoweit den übrigen in § 1 Abs. 1 VermG umschriebenen Schädigungsmaßnahmen vergleichbar - ein eigenständiges Handeln des staatlichen Verwalters voraus, das auf den Entzug des Eigentums an dem Vermögenswert gerichtet gewesen sein muß. Der staatliche Verwalter muß sich gewissermaßen des Eigentums bemächtigt haben, um es an einen Dritten zu übertragen. An einem solchen Handeln fehlt es, wenn der staatliche Verwalter eines Erbanteils an einer von der Erbengemeinschaft zum Zweck der Erbauseinandersetzung vorgenommenen Veräußerung eines Nachlaßgrundstücks nur mitgewirkt hat, ohne das Geschäft selbst zu betreiben (Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 14.96 - NJ 1997, 209). Eine Veräußerung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG liegt ebensowenig vor, wenn der staatliche Verwalter ein Mauergrundstück in das Eigentum des Volkes verkauft hat, um damit einer drohenden Enteignung nach dem Verteidigungsgesetz der DDR zuvorzukommen (Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 57.96 - ZIP 1997, 1677; ZOV 1997, 357). In Fällen dieser Art beruhte die Veräußerung auf Umständen, die einer Einflußnahme des staatlichen Verwalters derart entzogen waren, daß sich der Eigentumsverlust auch ohne die Anordnung der staatlichen Verwaltung ereignet hätte; die Veräußerung kann daher weder insgesamt noch teilweise dem staatlichen Verwalter als eigene (Unrechts-) Handlung zugerechnet werden. Der hier gegebenen Veräußerung eines Grundstücks zu Zwecken des Braunkohletagebaus liegt eine Fallgestaltung zugrunde, die gleichermaßen nicht durch Verwalterunrecht im dargelegten Sinn gekennzeichnet ist.

Der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Benutzung für den Betrieb des Bergbaus notwendig war, war nach § 1 BergVO verpflichtet,

"a) dem Bergbautreibenden das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder

b) ihm die zeitweilige Benutzung auf die Dauer des Bedarfs oder auf bestimmte Zeit mit der Maßgabe zu überlassen, daß der Bergbautreibende auch berechtigt ist, das Grundstück zu verändern, oder

c) dem Bergbautreibenden eine Dienstbarkeit einzuräumen".

Die Überlassung des Eigentums war ebenso wie dessen sonstige Beschränkungen zu bergbaulichen Zwecken in erster Linie zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Bergbautreibenden vertraglich zu regeln (§ 2 BergVO) und durch eine angemessene Vergütung auszugleichen (§ 3 Abs. 1 BergVO). Kam es nicht zu einer vertraglichen Einigung über die Höhe der Vergütung, stand dem Grundstückseigentümer "unbeschadet der Überlassung des Grundstücks und der Einräumung der Dienstbarkeit" der ordentliche Rechtsweg offen (§ 4 BergVO). Der Eigentümer hatte also die für den Bergbaubetrieb benötigte Inanspruchnahme seines Grundstücks in jedem Fall zu dulden und konnte seine Rechtsbeeinträchtigung allenfalls liquidieren. Bedurfte es zur Erfüllung der bergbaulichen Zwecke der Übertragung des Eigentums, war daher ein Eigentumsverlust unausweichlich. Die Zulässigkeit der Entziehung des Eigentums wurde in der Verordnung nicht im einzelnen ausgestaltet, sondern vorausgesetzt (vgl. auch § 5 Abs. 1 BergVO). Sie ergab sich aus der in Art. 12 Abs. 1 der DDR-Verfassung von 1968 niedergelegten Vorstellung, daß unabhängig vom Grundeigentum an den Bodenschätzen Volkseigentum bestand, weshalb das dem Staat zustehende Recht zum Aufsuchen und Gewinnen von Bodenschätzen schon wegen der Standortgebundenheit seiner Ausübung die zwangsweise Inanspruchnahme privaten Grundeigentums einschloß, wenn dies zu bergbaulichen Zwecken notwendig war. Durch die ausdrückliche Regelung der Befugnis der staatlichen Organe zur Beschränkung und zum Entzug des privaten Grundeigentums in § 12 BergG i. V. m. §§ 15 bis 19 der Ersten Durchführungsverordnung zum Berggesetz vom 12. Mai 1969 (GBl DDR II S. 257; 1. DVO-BergG) wurde diese Rechtslage klargestellt.

War mithin die Enteignung des privaten Grundeigentümers zu bergbaulichen Zwecken nach dem Scheitern eines freihändigen Erwerbs schon unter der Geltung der Verordnung vorgesehen, so schloß die Regelung gleichwohl nicht die Möglichkeit aus, diese Zwecke durch die weniger einschneidenden Maßnahmen der beharrlichen Einräumung eines Nutzungsrechts oder einer Dienstbarkeit zu verwirklichen (§ 1 Buchst. b und c BergVO; vgl. auch § 12 BergG i. V. m. § 12 der 1. DVO-BergG). Damit wurde dem Umstand Rechnung getragen, daß den bergbaulichen Zwecken bei der Inanspruchnahme eines Grundstücks regelmäßig schon durch dessen Nutzung genügt werden kann, ohne daß es hierzu einer Enteignung bedarf. Ob die in diesem Zusammenhang zu treffende Entscheidung über den Umfang der Inanspruchnahme und die Art des Eingriffs in das Recht des Grundeigentümers im Ermessen des Bergbautreibenden stand, wie es der Bekl. vorträgt, kann dahingestellt bleiben. Auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen derartige Nutzungsbeschränkungen unterhalb der Schwelle des Eigentumsentzugs in der Rechtspraxis der DDR in Betracht kamen, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Es genügt die Feststellung, daß eine Alternative zur Enteignung naturgemäß nur dann eröffnet war, wenn sie zur Erreichung der im konkreten Fall angestrebten bergbaulichen Zwecke geeignet erschien. Hierin fehlt es typischerweise in den Fällen bebauter Grundstücke, die für den großflächigen und langfristigen Braunkohletagebau vorgesehen sind. Die dabei unerläßliche Beseitigung der vorhandenen baulichen Anlagen läßt sich, wenn sie nicht im Vertragswege ermöglicht wird, in aller Regel nur bei Übergang des Eigentums und nicht allein dadurch bewerkstelligen, daß für das Grundstück ein Nutzungsrecht oder eine Dienstbarkeit eingeräumt wird. Dem entspricht, daß auch bei der Grundabtretung nach dem Bundesberggesetz der durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotene Vorrang der Nutzungsregelung vor der Eigentumsentziehung (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 77 und 78 BBergG) bei bebauten Grundstücken entfällt, wenn die Belastung des Grundeigentums mit einem dinglichen Nutzungsrecht zur Verwirklichung des bergrechtlichen Grundabtretungszwecks nicht ausreicht (§ 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBergG; vgl. dazu BTDrucks 8/1315, S. 127).

Hiernach ergibt sich, daß dem Kl. das Eigentum an dem Grundstück mit Gewißheit entzogen worden wäre, wenn der staatliche Verwalter das Grundstück nicht entsprechend dem Verlangen des VEB an den Bergbautreibenden veräußert hätte. Diese Bewertung beruht entgegen der Ansicht der Revision nicht auf einer hypothetischen Betrachtungsweise der Schadensursache, die dem durch konkret-gegenstandsbezogene Wiedergutmachung gekennzeichneten Zweck des Vermögensgesetzes zuwiderliefe (vgl. Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 [142 ff.], ZOV 1995, 300); das folgt schon daraus, daß der bei Scheitern eines freihändigen Erwerbs drohende Eigentumsentzug keine selbständige Reserveursache ist, sondern im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhalts die zwingende Alternative zum vertraglich vereinbarten Eigentumsverlust darstellt. Da das Grundstück mit einem unterkellerten Schuppen bebaut war und für den langfristig angelegten großflächigen Braunkohletagebau benötigt wurde, hätten sich die bergbaulichen Zwecke nicht durch Einräumung eines zeitweiligen Nutzungsrechts oder einer Grunddienstbarkeit verwirklichen lassen; dem entspricht, daß das Grundstück im Rahmen des Kohleabbaus vollständig "abgebaggert" und damit seine Oberfläche wesentlich umgestaltet wurde. Unter diesen Umständen ist der staatliche Verwalter mit der Veräußerung des Grundstücks einem andernfalls drohenden Eigentumsentzug zuvorgekommen. Er befand sich dabei in keiner anderen Lage als der Eigentümer, dessen Befugnisse er wahrnahm. Ebenso wie dieser hatte er nur die Wahl, den drohenden Eigentumsentzug abzuwarten oder das Grundstück sogleich zu veräußern; infolgedessen lag die Veräußerung für ihn nicht weniger nahe als für den Eigentümer. Demgemäß hat sich in der Veräußerung nicht das mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung verbundene spezifische Verlustrisiko verwirklicht, das die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG nach der Rechtsprechung des Senats voraussetzt (Urteil vom 26. Juni 1997 - BVerwG 7 C 57.96 - a. a. O.). Der Schädigungstatbestand der Veräußerung durch den staatlichen Verwalter ist daher nicht gegeben.

Die Veräußerung des Grundstücks begründet auch nicht den Schädigungstatbestand des Erwerbs aufgrund unlauterer Machenschaften (§ 1 Abs. 3 VermG).

Diese Bestimmung betrifft nach der ständigen Rechtsprechung des Senats Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich anstößiger Weise auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde; bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist von den in der DDR geltenden Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen auszugehen (Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - VIZ 1997, 348, ZOV 1997, 202). Da die Verordnung über die Inanspruchnahme von Grundstücken für bergbauliche Zwecke die Entziehung des Eigentums an einem Grundstück ausließ und das streitbefangene Grundstück die Voraussetzungen für einen Eigentumsentzug erfüllte, war auch die zum Zweck des Kohleabbaus "verlangte" Veräußerung an den Bergbaubetrieb von der Rechtsordnung der DDR gedeckt. Die Möglichkeit der Veräußerung eines Grundstücks durch den staatlichen Verwalter war in Abschnitt IV B Nr. 1 Buchst. f der Richtlinien für die Räte der Städte und Gemeinden vom 1. September 1952 zur Durchführung der §§ 1, 2 und 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (abgedruckt in: Fieberg/Reichenbach, Enteignung und Offene Vermögensfragen in der ehemaligen DDR, Bd. I, 1991 Nr. 3.5.3) vorgesehen. Ob der staatliche Verwalter die nach diesen Richtlinien zum Abschluß des notariellen Kaufvertrags vom 12. Februar 1969 erforderliche Genehmigung des Rats des Bezirks eingeholt hatte, bedarf keiner Aufklärung. Sollte dies nicht geschehen sein, könnte darin eine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG nur unter der weiteren Voraussetzung gesehen werden, daß der staatliche Verwalter die Einholung der Genehmigung in der Absicht unterlassen hat, den Eigentumszugriff überhaupt erst zu ermöglichen (Urteil vom 26. Juni 1997 - BverwG 7 C 57.96 - a. a. O.); dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Auch aus den übrigen Verkaufsumständen, insbesondere der Überweisung des Kaufpreises auf ein den seinerzeit geltenden Devisenbeschränkungen unterliegendes Konto, läßt sich ein die Anwendung des § 1 Abs. 3 VermG rechtfertigender manipulativer Eigentumszugriff nicht herleiten; das hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt.