Rückübertragungsanspruch
VermG § 1 Abs. 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; unerlaubte Machenschaft; Ausreisefall; Abgabe von Bodenreformland
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Verlangen, vor einer Ausreise das zugewiesene Bodenreformland abzugeben, erfüllt für sich gesehen nicht den Tatbestand einer unerlaubten Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. beansprucht die Rückübertragung einer Neubauernstelle nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -.
Da der seinerzeit in der DDR lebende Kl. aus Altersgründen seinen Wohnsitz zu seiner Tochter in die Bundesrepublik Deutschland verlegen wollte, beantragte er im Jahre 1978 die Abnahme der ihm aus der Bodenreform zugewiesenen Neubauernstelle. Der Rat der Gemeinde D. gab dem Antrag statt und wies das Anwesen der LPG "Einheit" D. in Rechtsträgerschaft als Eigentum des Volkes zu. Die Übernahme erfolgte zum 1. Juni 1978.
Mit Bescheid vom 22. März 1991 lehnte der Bekl. den Antrag des Kl. auf Rückübertragung des landwirtschaftlichen Anwesens ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Kl. blieb erfolglos. Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen führte zur Begründung aus, daß die Rückgabe von Bodenreformflächen nicht von den Regelungen des Vermögensgesetzes erfaßt werde. Im übrigen habe der Kl. freiwillig die Bewirtschaftung der Flächen aufgegeben.
Dagegen hat der Kl. Klage erhoben. Er hat sich darauf berufen, daß er sein Eigentum der LPG habe übereignen müssen, weil ihm andernfalls die Ausreise verweigert worden wäre. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen wenden sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revisionen des Bekl. und der Beigeladenen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage unter Verletzung von Bundesrecht stattgegeben; denn der Kl. hat keinen vermögensrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung seiner früheren Neubauernstelle. Der Kl. ist nicht Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Nach dieser Vorschrift sind Berechtigte unter anderem natürliche Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind. An einer solchen Schädigungsmaßnahme nach § 1 VermG fehlt es hier.
Da der Kl. seinerzeit selbst beantragt hat, ihm die Neubauernstelle abzunehmen, kommt ausschließlich eine Schädigung durch unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG in Betracht. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bieten jedoch keine Anhaltspunkte für die Erfüllung dieses Unrechtstatbestandes. Zwar war die gesetzwidrige Praxis der DDR-Behörden, die Erteilung einer Ausreisegenehmigung von der Veräußerung von Vermögenswerten oder einem entsprechenden Eigentumsverzicht abhängig zu machen, für den Gesetzgeber geradezu ein Beispielsfall staatlichen Einsatzes unlauterer Mittel (vgl. BTDrucks 11/7831, S. 3). Es streitet daher im Regelfall eine Vermutung dafür, daß anläßlich einer Ausreise vorgenommene Grundstücksveräußerungen oder -verzichte auf diese sachfremde Verknüpfung und damit auf staatliche Nötigung zurückzuführen sind. Dies gilt jedoch nicht für die ausreisebedingte Aufgabe von Bodenreformeigentum. Wie der Senat bereits entschieden hat, war das Bodenreformeigentum persönliches Arbeitseigentum des Neubauern, dem die Belastung innewohnte, bei Aufgabe der Bodenreformwirtschaft in den Bodenfonds zurückzufallen (Urteil vom 25. Februar 1994 - BVerwG 7 C 32.92 - BVerwGE 95, 170): Die vom Neubauern betriebene Wirtschaft durfte weder geteilt noch verkauft, verpachtet oder verpfändet werden (vgl. etwa Art. VI der Verordnung über die landwirtschaftliche Bodenreform des Bundeslandes Sachsen vom 10. September 1945 - BRVO -). Der Neubauer war vielmehr zur Bewirtschaftung verpflichtet. Das Bodenreformeigentum konnte Besitzern entzogen werden, die es nicht entsprechend den Grundsätzen der sozialistischen Bodenpolitik nutzten oder die Werterhaltung gröblich vernachlässigten (vgl. § 9 der Besitzwechselverordnungen 1951 und 1975). Wollte der Neubauer sein Bodenreformeigentum aufgeben, bedurfte er hierzu der staatlichen Genehmigung. Eine unzulässige Aufgabe der Neubauernwirtschaft aus persönlichen Gründen war bis zum Jahre 1975 strafbar (vgl. die Präambel sowie die §§ 1, 16 der Besitzwechselverordnung 1951). Gab der Neubauer die Bodenreformwirtschaft wegen Krankheit, Alter oder Tod auf, so fiel das Bodenreformeigentum an den Bodenfonds zurück und wurde aus diesem einem neuen Besitzer zugeteilt (vgl. § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 1 der Besitzwechselverordnung 1951). Bei zulässiger Rückgabe an den Bodenfonds oder bei einem genehmigten Besitzwechsel war dem Abgebenden keine Entschädigung für den Bodenwert, sondern lediglich der durch persönliche Aufwendungen geschaffene Wertzuwachs zu erstatten (vgl. §§ 3, 4 der Besitzwechselverordnung 1951 und § 6 der Besitzwechselverordnung 1975 - s. dazu die weiteren Ausführungen im Urteil des Senats vom 25. Februar 1994, a.a.O., S. 172 ff. -).
Angesichts dieser inhaltlichen Ausgestaltung des Bodenreformeigentums gab es einen sachlichen Grund für die Behörden der DDR, von einem ausreisenden Neubauern den Verzicht auf das Bodenreformland zu fordern; denn mit dem Verlassen der DDR war er zur Bewirtschaftung der Hofstelle nicht mehr in der Lage. Durch seine Ausreise realisierte sich daher zwangsläufig die dem Bodenreformeigentum innewohnende Belastung, bei Aufgabe der Bodenreformwirtschaft in den Bodenfonds zurückzufallen, mit anderen Worten: Der Eigentumsverzicht war nicht - wie bei anderen Eigentumsgegenständen - sachwidrige Bedingung für die Ausreisegenehmigung, vielmehr trug er lediglich der Tatsache Rechnung, daß die Ausreise zwangsläufig mit der Aufgabe der Bodenreformwirtschaft und den sich daran anknüpfenden Rechtsfolgen verbunden war. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, daß der Kl., wäre er nicht ausgereist, sein Bodenreformeigentum behalten hätte, obwohl er es aus Altersgründen nicht mehr persönlich bewirtschaften konnte; denn er blieb, solange er ortsansässig war, Mitglied der LPG, welche die Bewirtschaftungspflichten erfüllte. Mit seiner Ausreise verlor er jedoch diese Mitgliedschaft.
Bietet somit der Verzicht auf die Neubauernstelle anläßlich der Ausreise für sich gesehen keine Anhaltspunkte für den unlauteren Einsatz staatlicher Mittel zu Lasten des Kl., scheidet der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG aus mit der Folge, daß die Klage abgewiesen werden muß; denn andere Umstände, die daneben auf unlautere Machenschaften beim Eigentumsverlust hindeuten könnten, lassen sich den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht entnehmen.