Rückübertragungsanspruch
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. b; Verteidigungsgesetz DDR § 10; Entschädigungsgesetz DDR §§ 1 ff.
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Schlagwörter zur Erschließung
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; diskriminierende Entschädigung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Behörden und Gerichte sind bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte verpflichtet zu ermitteln, ob eine Enteignungsentschädigung auf der Grundlage diskriminierender interner Anweisungen niedriger als für DDR-Bürger üblich (§ 1 Abs. 1 Buchst. b VermG) festgesetzt wurde (im Anschluß an BVerwGE 95, 289). Dabei ist besonders zu beachten, daß diese Anweisungen häufig schon ihrer Formulierung nach die Diskriminierung gebietsfremder Eigentümer verschleiern sollten.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) die Rückübertragung eines Grundstücks, dessen Eigentümerin sie als Erbin ihres im Jahr 1974 verstorbenen Vaters geworden war.
Das als Ackerland genutzte, 204.534 m2 große Grundstück stand unter vorläufiger staatlicher Verwaltung gemäß § 6 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. I S. 615). Auf Antrag der Nationalen Volksarmee - Unterkunftsabteilung - nahm der Rat des Kreises das Grundstück mit Bescheid vom 31. Oktober 1977 aufgrund des § 10 des Verteidigungsgesetzes vom 20. September 1961 (GBl. I S. 175) zugunsten von Volkseigentum in Anspruch. Hierfür wurde gemäß § 12 des Entschädigungsgesetzes vom 25. April 1960 (GBl. I S. 257) bei einem durch Preisvorbescheid festgelegten Quadratmeterpreis von 0,07 M eine Entschädigung in Höhe von 14.317,38 M festgesetzt. Mit dieser Summe wurden Forderungen einer Bank in Höhe von 13.982,20 M verrechnet. Den Restbetrag von 335,18 M erhielt der Rat der Gemeinde N. zur Begleichung von Verwaltungsgebühren.
Gegen den die Rückübertragung ablehnenden Bescheid des Bekl. vom 26. Januar 1993 und die den Widerpruch zurückweisende Entscheidung vom 9. August 1993 hat die Kl. Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG verneint. Diese Vorschrift regelt vermögensrechtliche Ansprüche wegen einer zugunsten des Volkseigentums erfolgten entschädigungslosen Enteignung. Sie betrifft nur solche Enteignungen, deren besonderer Anrechtsgehalt darin liegt, daß bereits nach den maßgebenden Vorschriften der DDR eine Entschädigung generell ausgeschlossen war (stRspr des erkennenden Senats seit dem Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - BVerwGE 95, 284 [286 f.]; vgl. zuletzt etwa Urteil vom 31. August 1995 - BVerwG 7 C 39.94 VIZ 1995, 708 = ZOV 1995, 477 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist bei Enteignungen auf der Grundlage von § 10 Abs. 1 des Verteidigungsgesetzes vom 20. September 1961 (GBl. I S. 175) nicht gegeben, weil nach Absatz 2 dieser Vorschrift eine Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz vom 25. April 1960 (GBl. I S. 257) zu leisten war. Auch die Kl. hat sich in der Revisionsinstanz zur Begründung ihres Rückübertragungsanspruchs nicht mehr auf § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG berufen.
2. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend auch den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG verneint.
Diese Vorschrift begründet vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren DDR zustand. Sie will damit solche Enteignungen erfassen, bei denen gegenüber den Betroffenen in bewußter Abkehr von den ansonsten für Bürger der früheren DDR geltenden einschlägigen Vorschriften generell Entschädigungsbestimmungen zur Anwendung kamen, die den diskriminierenden Zugriff auf das Eigentum erleichtern sollten (stRspr des erkennenden Senats seit dem Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11.93 - BVerwGE 95, 289 [291 f.]). Eine solche generelle Diskriminierung ist schon dann gegeben, wenn die Entschädigung auf der Grundlage interner Beschlüsse, Erlasse u. ä. berechnet wurde, die für Eigentümer mit Wohnsitz außerhalb der DDR ungünstigere Entschädigungsregelungen vorsahen. Die Entschädigung in Anwendung solcher unveröffentlichten, meist auch besonderer Geheimhaltung unterliegenden Anweisungen bildet den wesentlichen, wenn nicht gar einzigen Anwendungsfall des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG, weil es die DDR aus naheliegenden Gründen vermieden hat, die Diskriminierung gebietsfremder Eigentümer durch den Erlaß entsprechender Rechtsnormen offen anzuordnen.
Wie im Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11.93 - a.a.O. dargelegt, sind ein typisches Beispiel für derartige interne Anweisungen die Beschlüsse des Präsidiums des Ministerrats vom 23. Dezember 1976 und 28. Juli 1977 (abgedruckt in der Schriftenreihe des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen, Heft 1: Behandlung des in der ehemaligen DDR belegenen Grundbesitzes von Berechtigten außerhalb des Gebietes; ferner bei Fieberg/Reichenbach, Enteignung und offene Vermögensfragen in der DDR, Bd. II, 2. Aufl. 1992). Durch diese Beschlüsse wurde nämlich angeordnet, für bestimmte "Westgrundstücke" mit Hilfe verschiedener manipulativer Maßnahmen (z. B. Verkehrswertberechnung allein nach dem Ertragswert, Einsatz speziell ausgesuchter "zuverlässiger" Gutachter, gezielt herbeigeführte Überschuldung) die Höhe von Enteignungsentschädigungen zu reduzieren und dadurch den diskriminierenden Zugriff auf die betreffenden Vermögenswerte zu erleichtern. Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG ist aber, wie bereits im Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11.93 - a.a.O. bemerkt, nicht auf diese Fallgruppe beschränkt. Denn offenbar war die DDR seit etwa Anfang der siebziger Jahre bestrebt, das Problem der "offenen Vermögensfragen" im Verhältnis zu den "kapitalistischen" Staaten wenigstens teilweise dadurch in ihrem Sinne zu lösen, daß sie auf möglichst kostengünstige Weise derartige Vermögenswerte in Volkseigentum überführte (vgl. dazu Schriftenreihe des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen, Einleitung zu Heft 1: Behandlung des in der ehemaligen DDR belegenen Grundbesitzes von Berechtigten außerhalb des Gebietes, sowie Einleitung zu Heft 4: Behandlung von Entschädigungsleistungen für Personen, deren Vermögenswerte der staatlichen Verwaltung nach § 6 der Vermögenssicherungsverordnung der DDR bzw. den entsprechenden Bestimmungen für Berlin-Ost unterlagen).
Behörden und Gerichte sind daher bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte verpflichtet zu ermitteln, ob eine Enteignungsentschädigung auf der Grundlage diskriminierender interner Anweisungen niedriger als für DDR-Bürger üblich festgesetzt wurde. Dabei ist besonders zu beachten, daß diese Anweisungen häufig schon ihrer Formulierung nach die Diskriminierung gebietsfremder Eigentümer verschleiern sollten. Dies geschah etwa dadurch, daß Entschädigungsregelungen scheinbar für alle Eigentümer galten, während in Wahrheit für DDR-Bürger regelmäßig oder gar ausschließlich bestimmte günstigere Ausnahmevorschriften angewendet wurden (zu einem Beispielsfall vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - BVerwG 7 C 39.93 - BVerwGE 98, 87 [91 f.] = VIZ 1995, 344 [346] = ZOV 1995, 295).
Das Verwaltungsgericht ist von diesem Verständnis des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG ausgegangen, hat sich allerdings auf die - für sich genommen zutreffende - Feststellung beschränkt, daß das im vorliegenden Fall maßgebende Entschädigungsgesetz vom 25. April 1960 keine die gebietsfremden Eigentümer diskriminierenden Bestimmungen enthält. Ein bloßer Hinweis auf die Gesetzeslage genügt aber nach den oben dargelegten Grundsätzen jedenfalls bei Enteignungen seit dem Beginn der siebziger Jahre nicht ohne weiteres. Denn es kommt gerade darauf an, ob die nach außen aufrechterhaltenen gesetzlichen Bestimmungen durch unveröffentlichte diskriminierende Anweisungen intern abgeändert und damit teilweise außer Kraft gesetzt worden sind.
Gleichwohl erweist sich das angefochtene Urteil im Ergebnis als richtig. Denn nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt und auch nach dem Vorbringen der Verfahrensbeteiligten gibt es keine Anhaltspunkte dafür, daß bei der Enteignung der Kl. und der Festsetzung der Entschädigung unveröffentllchte diskriminierende generelle Vorschriften von Bedeutung gewesen sein könnten. Insbesondere läßt sich die hier in Rede stehende Enteignungsmaßnahme zugunsten eines konkreten militärischen Vorhabens nicht in den Rahmen der mit den erwähnten Ministerratsbeschlüssen eingeleiteten gezielten Enteignungsaktionen einordnen.
Auch die Revision verkennt nicht, daß im hier zu entscheidenden Fall keine generellen diskriminierenden Entschädigungsbestimmungen angewendet worden sind. Dennoch sieht sie den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG mit der Begründung als erfüllt an, diese Vorschrift erfasse entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Fallgestaltungen, bei denen ohne generelle Anweisungen lediglich im Einzelfall eine Enteignungsentschädigung wegen des Wohnorts des Eigentümers niedriger als für Bürger der DDR üblich festgesetzt worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Soweit sich die Revision für ihre Ansicht auf Art. 14 GG beruft, geht dies schon deshalb fehl, weil die vom Vermögensgesetz gewährten Rückübertragungsansprüche als Wiedergutmachungsleistungen ihre Wurzeln ausschließlich im Rechts- und Sozialstaatsgedanken und nicht in der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie oder in anderen Grundrechten haben (vgl. BVerfGE 84, 90 [126]; BVerwG, Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 10.94 - BVerwGE 98, 147 [150] = VIZ 1995, 412 = ZOV 1995, 304). Im übrigen ist bereits in den Urteilen des erkennenden Senats vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.94 - und - BVerwG 7 C 11.94 - BVerwGE 95, 284 und 289 näher dargelegt, aus welchen Gründen § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG nur den Eigentumszugriff aufgrund genereller diskriminierender Entschädigungsregelungen betrifft. Die Ausführungen der Revision geben keine Veranlassung zu einer Änderung dieser Rechtsprechung.
Inwieweit derartige individuelle Diskriminierungen von Gebietsfremden andere Schädigungstatbestände des § 1 VermG, etwa dessen Absatz 3, erfüllen können, kann offenbleiben. Denn für einen solchen Sachverhalt ist hier nichts ersichtlich. Der Bekl. hat bereits in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts und erneut in der Revisionserwiderung unter Vorlage entsprechender Dokumente ausführlich dargelegt, wie es zur Festlegung des Kaufpreises für die beiden ebenfalls von der Nationalen Volksarmee benötigten, einem DDR-Bürger gehörenden Nachbargrundstücke gekommen ist. Danach wurde abweichend von dem ursprünglich als ortsüblich angebotenen Kaufpreis von 0,05 M je m2 nach Intervention des Eigentümers in Anwendung von Nr. IV a (3) der Richtlinie vom 4. Mai 1960 zum Entschädigungsgesetz (abgedruckt im Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Bd. IV, Dok I 202 c) allein deshalb ein höherer Quadratmeterpreis von 0,10 M zugrunde gelegt, weil der Eigentümer die betreffenden Flächen nachweisbar zu diesem Preis gekauft hatte. Zu diesem detaillierten Vorbringen hat sich die Kl. inhaltlich nicht geäußert, so daß ihre Annahme, die Entschädigung für die Enteignung ihres Grundstücks auf der Grundlage eines Quadratmeterpreises von 0,07 M sei wegen ihres Wohnsitzes außerhalb der DDR diskriminierend niedrig gewesen, der gebotenen Substantiierung entbehrt.