Rückübertragungsanspruch
BauGB § 102 ; AufbauG DDR § 14 ; GG Art. 14 Abs. 1 ; EV Art. 41 ; VermG §§ 1, 3 ff.
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Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Zweckverfehlung einer Enteignung; Baulandenteignung
Leitsätze
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1. Das VermG stellt eine abschließende Regelung für alle Rückübertragungsansprüche hinsichtlich des in der ehemaligen DDR gelegenen Grundbesitzes dar.
2. Im Falle der Zweckverfehlung einer Enteignung nach dem AufbauG der DDR kann § 102 BauGB als Konkretisierung der Eigentumsgarantie des Art. 1 4 I GG nicht angewandt werden.
3. Ein Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstückes kann nicht aus Art. 22 bzw. 16 DDR-Verfassung abgeleitet werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Antragstellerin war als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Dieses Grundstück wurde am 27.10.1960 gemäß § 14 des DDR-Aufbaugesetzes vom 6.9.1950 zugunsten des Rates der Stadt Dresden zum Zwecke der Errichtung des Hotels A. mit Wirkung zum 1.1.1961 enteignet. Das Hotel wurde bis heute nicht gebaut. Der Antragstellerin wurde damals die in der DDR höchstzulässige Entschädigung von 100 Mark pro qm gezahlt, die mit den noch vorhandenen Hypothekenforderungen verrechnet wurde.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 25.3.1992 einen Antrag auf Rückenteignung des Grundstücks gestellt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung der Rückenteignung ist nicht begründet.
1. Von vornherein aussichtslose Enteignungsanträge und damit auch Rückenteignungsanträge können bereits vor Einleitung des (Rück-) Enteignungsverfahrens abgelehnt werden (BGH, NJW 68, 152). Im vorliegenden Fall war zwar aufgrund der umstrittenen Rechtslage zunächst fraglich, ob der Rückenteignungsanspruch von vornherein aussichtslos war (vgl. dazu KG Berlin, ZOV 92, 342, 344). Die in der Nichtdurchführung der mündlichen Verhandlung liegende Versagung rechtlichen Gehörs kann jedoch nur dann zu einer Aufhebung der angegriffenen Entscheidung führen, wenn diese auf dem Verfahrensmangel beruht oder beruhen kann. Die Entscheidung der Behörde, die Rückenteignung abzulehnen, muß dagegen dann Bestand haben, wenn sich diese Entscheidung im Hinblick darauf als gerechtfertigt erweist, daß der Antrag auch bei einer Überprüfung, bei der die Antragstellerin zu Wort gekommen ist, aussichtslos erscheint (BGH, NJW 68, 152, 153).
2. Die Ablehnung des Antrags auf Rückenteignung des Grundstückes ist materiell rechtmäßig. Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Rück-enteignung des Grundstücks nach § 102 BauGB zu.
a) Das VermG stellt für alle Rckübertragungsansprüche hinsichtlich des in der ehemaligen DDR gelegenen Grundbesitzes eine abschließende Regelung dar (so auch BGH, VIZ 92, 317 ff.; VG Berlin, ZOV 93, 200 ff.; Jasper/Sönksen, Investitionsförderung in den neuen Bundesländern, Kapitel 9, Rn. 5; Fieberg/Reichenbach, VermG, § 1 Rn. 13; Motsch, VIZ 93, 41, 43; MüKo/Säcker/Hummert, EV Rn. 1040 ff.). Der Antragstellerin kann nicht darin gefolgt werden, daß der Rückenteignungsanspruch nicht vom Vermögensgesetz erfaßt werde, da es im Vermögensgesetz nur um die Wiedergutmachung von Teilungsunrecht gehe und nicht ersichtlich sei, daß durch das VermG andere gesetzliche Regelungen im Sinne des Art. 41 Abs. 2 des Einigungsvertrages ausgeschlossen werden sollen (vgl. KG, ZOV 93, 342, 344; von Trott zu Solz, ZOV 93, 67, 70 und 72; Wasmuth, RhbVermInv, VermG, 100 B, Einf. Rn. 218). Soweit geltend gemacht wird, daß der Geltungsbereich des VermG in § 1 nur positiv definiert werde, indem bestimmte Anwendungsfälle umschrieben würden, aber an keiner Stelle des Gesetzes zum Ausdruck gebracht würde, daß sonstige vermögensrechtliche Ansprüche ausgeschlossen sein sollen (von Trott zu Solz, ZOV 93, 67, 70), ist diese Ansicht nicht mit der Enteignungsgeschichte sowie dem Inhalt und Zweck des VermG zu vereinbaren.
Nach der Gemeinsamen Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. Juni 1990 sollte bei der Lösung der durch die Teilung Deutschlands geschaffenen vermögensrechtlichen Probleme ein sozialverträglicher Ausgleich der unterschiedlichen Interessen geschaffen werden. Rechtssicherheit und Rechtseindeutigkeit sowie das Recht auf Eigentum waren die Grundsätze, die für die beiden deutschen Regierungen für die Lösung der anstehenden Vermögensfragen von entscheidender Bedeutung waren (vgl. die Gemeinsame Erklärung). Die Gemeinsame Erklärung der beiden deutschen Regierungen hat damit die Eckwerte festgelegt, nach denen die vermögensrechtlichen Fragen insgesamt gelöst werden sollten. Der - erste - Schritt zur Umsetzung dieser Gemeinsamen Erklärung der beiden deutschen Regierungen, deren Inhalt über Art. 41 des Einigungsvertrages rechtsverbindlich geworden ist, war das VermG (BT-Drucks. 11/7831 S. 1).
Durch das VermG sind die Eckwerte der Gemeinsamen Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen weitgehend umgesetzt und ausgeschöpft worden (so auch die h. M. in Rechtsprechung und Literatur, z. B. BGH, VIZ 92, 317 ff.; VG Berlin, ZOV 93, 200, 202; MüKo/Säcker/Hummert, EV Rn. 1045; Fieberg/Reichenbach, VermG, § 1 Rn. 13; Friauf/Horscht, Rechtsfolgen der Enteignung von Grundbesitz und Wohngebäuden in der ehemaligen DDR zwischen 1949 und 1990, S. 110). Das VermG enthält eingehende Regelungen für eine Vielzahl von Enteignungs- und enteignungsähnlichen Tatbeständen. Es bezweckt gerade nicht nur die Wiedergutmachung des "Teilungsunrechts", wenn es auch im wesentlichen darum geht, "die spezifischen Nachteile auszugleichen, die Bundesbürger und Ausländer aufgrund der Tatsache hinnehmen mußten, daß sie über ihr Eigentum - sei es, weil sie das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik legal oder illegal verlassen haben, sei es, weil sie dort nie einen Wohnsitz hatten - bislang nicht oder nicht mehr selbst verfügen konnten" (BT-Drucks. 11/78931 S. 2). Das VermG erfaßt darüber hinaus aber noch weitere Fallgruppen. So bezieht es auch die zur Durchsetzung der Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung der DDR vorgenommenen Enteignungshandlungen sowie die durch unlautere Machenschaften und nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen verursachten Vermögensverschiebungen mit ein (vgl. dazu BT-Drucks. 11/7831 S. 1; VG Berlin, ZOV 93, 201, 202; Fieberg/Reichenbach, NJW 91, 321, 323). Folglich regelt das VermG nahezu alle Fälle der rechtsstaatswidrigen Eigentumsentziehung, die nach der Rechtsauffassung der Bundesrepublik Deutschland schon immer als wiedergutmachungsbedürftig im Sinne der Regelungen des Bundesentschädigungsgesetzes sowie des Rückerstattungs- und Lastenausgleichsgesetzes angesehen worden sind (VG Berlin, ZOV 93, 200, 202).
Zur Rückgängigmachung dieser rechtsstaatswidrigen Maßnahmen enthält das VermG differenzierte Vorschriften. Im Vordergrund steht der Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums bzw. auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung. Der Grundsatz der Restitution wird jedoch in bestimmten Fällen durchbrochen, nämlich zugunsten des redlichen Erwerbers gemäß § 4, II, III VermG sowie in den Fällen, in denen nach der Natur der Sache (§ 4 I VermG) oder nach vernünftiger wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Rückgabe nicht in Betracht kommt. Außerdem ist im Interesse der Beseitigung von Investitionshemmnissen eine Veräußerung durch den formal Verfügungsberechtigten zugelassen. Darüber hinaus kann eine Rückgängigmachung nach dem VermG nur bei fristgemäßem Antrag des Betroffenen nach der Verordnung zur Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche, der AnmeldeVO, erfolgen (Friauf/Horscht, aaO., S. 108, 113; Fieberg/Reichenbach, NJW 91, 321, 324).
Wenn aber das VermG eingehend regelt, wann und unter welchen Voraussetzungen rechtsstaatswidrige Maßnahmen rückgängig zu machen sind, und danach selbst die als rechtsstaatswidrig angesehenen Maßnahmen nach dem Willen der die Gemeinsame Erklärung umsetzenden Parteien nicht in jedem Fall, sondern nur unter bestimmten engen Voraussetzungen, rückgängig zu machen sind, würde es dem Sinn und Zweck des die Gemeinsame Erklärung umsetzenden VermG widersprechen, wenn andere Enteignungsmaßnahmen nach möglicherweise weniger strengen Vorschriften rückgängig gemacht werden könnten. Zu berücksichtigen ist dabei auch, daß zahllose Grundstücke in der DDR unter Angabe eines Verwendungszweckes enteignet wurden, der entweder von Anfang an bloß vorgeschoben war oder nicht bzw. nicht in der vorgegebenen Weise verwirklicht wurde (vgl. Stöhr, ZOV 93, 384 und 385). Gerade die Anwendung des § 102 BauGB, der eine Rückgängigmachung dieser angeblichen Zweckverfehlungen zur Folge hätte, würde daher zur Aushöhlung des VermG führen. In diesem Zusammenhang ist zudem auch das Investitionsvorranggesetz zur Beseitigung von Investitionshemmnissen zu beachten, das der Förderung der Wirtschaft in den neuen Bundesländern dienen soll. Dieses Investitionsvorranggesetz findet nur bei Ansprüchen nach dem VermG, nicht aber bei einer Rückent-eignung nach § 102 BauGB Anwendung, so daß auch dieses Gesetz im Falle der Möglichkeit der Rückenteignung nach § 102 BauGB leerlaufen würde.
Ferner würde es dem Wiedergutmachungsgedanken und dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG widersprechen, wenn Personen, deren Grundvermögen gegen eine Entschädigung enteignet worden ist (z. B. ordnungsgemäß nach § 14 AufbauG DDR i. V. m. § 9 EntschädigungsG DDR) und die daher nicht unter das VermG fallen, anders als die entschädigungslos Enteigneten ihr Grundstück außerhalb der engen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Regelungen des VermG nach anderen Bestimmungen zurückverlangen könnten. Diejenigen, die durch staatliche Maßnahmen der DDR geringer belastet wurden, dürfen nicht besser gestellt werden, als diejenigen, die unter Mißachtung ihres Rechts auf Eigentum entschädigungslos oder gegen eine zu geringe Entschädigung enteignet wurden (VG Berlin, ZOV 93, 200, 203; BGH, VIZ 92, 317, 318).
Auch das von der Gemeinsamen Erklärung vorgegebene Ziel, bei der Lösung der vermögensrechtlichen Probleme der Teilung einen sozialverträglichen Ausgleich zu schaffen und damit dauerhaft den Rechtsfrieden zu sichern, würde verfehlt, wenn eine Rückübereignung nach anderen Vorschriften als dem VermG zulässig wäre. Der Kern der sozialverträglichen Lösung der offenen Vermögensfragen besteht nach dem die Gemeinsame Erklärung umsetzenden VermG darin, daß für diejenigen DDR Bürger, die ihre Rechtsposition in redlicher Weise erworben haben, ein Bestandsschutz unabhängig davon garantiert wird, wie die Alteigentümer ihren Besitz verloren haben (Fieberg/Reichenbach, NJW 91, 321, 327; BGH, VIZ 92, 317, 318). Diese Garantie wäre hinfällig, wenn eine Rückübereignung nach anderen Vorschriften möglich wäre.
Gegen den Ausschluß von Rückübereignungsansprüchen außerhalb des VermG bestehen auch keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Gemeinsame Erklärung, die dem VermG die Eckwerte vorgegeben hat, ist nach Art. 41 I Bestandteil des Einigungsvertrages geworden; nach Art. 41 III des Einigungsvertrages genießt sie einen besonderen Bestandsschutz gegenüber dem Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland. Der durch Art. 4 Nr. 5 des Einigungsvertrages in das Grundgesetz eingefügte Art. 143 III GG, der mit Art. 79 III GG vereinbar ist (vgl. dazu BVerfG, NJW 91, 1597), verfestigt diesen Bestandsschutz auch gegenüber dem mit dem Wirksamwerden des Beitritts im Gebiet der ehemaligen DDR in Kraft getretenen Verfassungsrecht des Bundes (Art. 3 EV) und erstreckt ihn auch auf die zur Durchführung des Art. 41 EV ergangenen Regelungen, mithin auch auf das Vermögensgesetz (BGH, VIZ 92, 317, 319; VG Berlin, ZOV 93, 200, 204). Denn Art. 143 III GG enthält die Entscheidung des verfassungsändernden Gesetzgebers, daß eine bestimmte Regelung über eine abgegrenzte Gruppe von Sachverhalten, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes im Beitrittsgebiet abgeschlossen waren, weiter Bestand haben sollen. Mit dieser Übergangsregelung wird die Tragweite des Inkrafttretens des Grundgesetzes im Beitrittsgebiet für bestimmte in der Vergangenheit entstandene Sachverhalte präzisiert (BVerfG, NJW 91, 1597, 1599). Die Gemeinsame Erklärung und das VermG haben danach auch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem Gebiet der Länder, in denen das Grundgesetz mit dem Beitritt nach Art. 3 des Einigungsvertrages in Kraft getreten ist, nicht mehr rückgängig gemacht werden (BGH, VIZ 92, 317, 319; VG Berlin, ZOV 93, 200, 204). Zu diesen Eingriffen zählen auch die Enteignungen nach dem AufbauG der DDR (VG Berlin, ZOV 93, 200, 204). Führt die Durchführung dieser Grundsätze durch §§ 1 I bis III, 2 I i. V. m. §§ 3 und 4 II, III VermG zu einer Versagung der Restitution, hat diese nach der die Verfassung ergänzenden Vorschrift Bestand (BGH, VIZ 92, 317, 319; VG Berlin, ZOV 93, 200, 204; vgl. auch Fieberg/Reichenbach, NJW 1991, 321, 326).
b) § 102 BauGB kann darüber hinaus nicht im Fall der Zweckverfehlung einer Enteignung nach dem AufbauG DDR angewandt werden.
Zwar gilt seit der Wiedervereinigung das Baugesetzbuch mit der ergänzenden - in diesem Fall nicht relevanten - Vorschrift des § 246 a BauGB auch für das Gebiet der ehemaligen DDR, wie sich aus Art. 8 des Einigungsvertrages i. V. m. Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II ergibt.
Der konkrete Enteignungsvorgang hat aber 1960/61 in der ehemaligen DDR nach § 14 des Aufbaugesetzes vom 6.9.1950 stattgefunden, also bevor das Grundgesetz und das Baugesetzbuch im Beitrittsgebiet wirksam geworden ist.
§ 102 BauGB stellt aber maßgeblich auf den Geltungsbereich des Art. 14 GG und dessen Bedeutung für die einfachgesetzlichen Regelungen des Eigentumsrechts ab. § 102 BauGB konkretisiert das vom Bundesverfassungsgericht aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG abgeleitete Rückerwerbsrecht des früheren Grundstückseigentümers für den Fall, daß der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht wurde. Das Bundesverfassungsgericht hat in den Fällen der Verfehlung des Enteignungszweckes aus dem Inhalt und Wesen des Art. 14 I GG einen Anspruch auf Rückübereignung des enteigneten Grundstücks zugunsten des von der Enteignung betroffenen Grundstückseigentümers hergeleitet und dazu ausgeführt: "Mit dem Wegfall der die Enteignung legitimierenden verfassungsrechtlichen Voraussetzungen entbehrt auch das Eigentum in der öffentlichen Hand für die Zukunft der Rechtfertigung. Der Enteignete kann daher aufgrund der Garantie des Art. 14 I 1 GG die Herstellung des verfassungsmäßigen Zustandes, d. h. die Rückübereignung des Grundstücks fordern. Durch die Zurückbehaltung würde die Behörde einen Vermögensvorteil erlangen, für den sie das Instrument der Enteignung nicht einsetzen könnte" (BVerfGE 38, 175 ff. = NJW 1975, 37 ff.).
Zwar wurde schon vor dieser einschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von den Gerichten zum Teil ein einfachgesetzlicher öffentlich-rechtlicher Rückübertragungsanspruch als Kehrseite der Enteignung bejaht (vgl. BGH, WM 61, 539, 543). Seit der grundlegenden und nach § 31 GVG bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist § 102 BauGB jedoch als einfachgesetzliche Konkretisierung dieses grundsätzlich auch direkt aus der Verfassung herzuleitenden Anspruchs auf Rückenteignung anzusehen (h. M. BVerwG, NJW 90, 2400; VG Meiningen, ZOV 93, 283, 284; von Trott zu Solz, ZOV 91, 67, 71; Schrödter/Breuer, BauGB, § 102 Rn. 2 ff.; Schmidt-Aßmann, E/Z/B, BauGB, § 102 Rn. 7 ff. m. w. N.).
Die Garantie des Grundgesetzes galt jedoch gemäß Art. 23 I GG nicht im Gebiet der früheren DDR, daß sich der Geltungsbereich des Grundgesetzes erst seit dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 auf das Gebiet der ehemaligen DDR erstreckt. Eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Einstehenmüssens für die Folgen staatlichen Handelns in der ehemaligen DDR besteht nicht (so BVerfG NJW 1991, 1597, 1599 für die sowjetisch besetzte Zone; vgl. dazu auch VG Berlin, ZOV 1993, 200, 204). Damit können Enteignungsmaßnahmen auf dem Gebiet der früheren DDR nicht der dem Grundgesetz verpflichteten Staatsgewalt der Bundesrepublik Deutschland zugerechnet werden (so Wasmuth, RhbVermInV, Einf. VermG, 100 B Rn. 214; Fieberg/Reichenbach, VermG, § 1 Rn. 11; VG Meiningen, ZOV 93, 283, 284). Für Enteignungen nach dem Aufbaugesetz der DDR läßt sich damit der auf Art. 14 GG fußende Rückenteignungsanspruch des § 102 BauGB nicht einfach übertragen. Enteignungen, die vor Inkrafttreten des GG vollzogen worden sind, können keinen verfassungsrechtlichen Rück übertragungsanspruch begründen. Folglich muß auch ein Anspruch aus einfachgesetzlichen Normen, die diesen verfassungsrechtlichen Anspruch konkretisieren, entfallen (VG Meiningen, ZOV 93, 283, 284; vgl. auch Wasmuth, VIZ 92, 449, 450; Wasmuth geht allerdings bei seinen Ausführungen im RhbVermInV B 100 VermG Einf. Rn. 214 ff. davon aus, daß zwar ein Anspruch nach Art. 14 GG nicht gegeben sei, dennoch befürwortet er ohne nähere Begründung eine Anwendung des § 102 BauGB; Fieberg/Reichenbach VermG § 1 Rn. 11; a. A. von Trott zu Solz, ZOV 91, 67, 71).
Dem steht auch nicht die Entscheidung des BVerwG vom 15.12.1989 (NJW 90, 2400 ff.) entgegen. Das BVerwG hat die Auffassung vertreten, daß beim Fortfall des Enteignungszwecks nach Inkrafttreten des § 102 BBauG/BauGB am 29.10.1960 (vgl. § 189 I BBauG) auch dann das BauGB Anwendung fände, wenn die Enteignung selbst schon vor Inkrafttreten des BauGB nach anderen einfachgesetzlichen Normen erfolgt sei. Maßgeblich sei in diesem Zusammenhang allein, daß die Anwendung des § 102 I bis IV BBauG/BauGB auf derartige Altfälle nicht ausgeschlossen sei. Für dieses Ergebnis spreche Abs. 5 des § 102 BBauG/BauGB, da für die dort genannten Fälle die Rückabwicklung der Enteignung ausdrücklich nur dann vorgesehen sei, wenn das entzogene Recht "nach den Vorschriften dieses Gesetzbuches" enteignet worden sei. Dagegen werde in § 102 I BBauG/BauGB gerade nicht vorausgesetzt, daß der "enteignete frühere (Grund-) Eigentümer" nach den Vorschriften des BBauG/BauGB enteignet worden sei (BVerwG, NJW 90, 2400, 2401).
Aus dieser Entscheidung kann jedoch nicht geschlossen werden, daß das BauGB daher auch im Falle des Zweckfortfalles von Enteignungen nach dem AufbauG der DDR Anwendung finden muß, also auf Enteignungen, die nicht im Geltungsbereich des Grundgesetzes stattgefunden haben (so aber KG, ZOV 93, 342, 344; VG Meiningen, ZOV 93, 283, 284).
Nach der Entscheidung des BVerwG hat die Enteignung, auf deren Rückgängigmachung § 102 BauGB angewandt wurde, nicht auf der Grundlage des Baugesetzbuches stattgefunden, sondern nach § 11 des Gesetzes über den Aufbau der Städte und Dörfer des Landes Hessen vom 25.10.1948. Der der Entscheidung zugrunde liegende Enteignungsbeschluß ist aber erst 1960 ergangen, also schon unter der Geltung des Grundgesetzes, so daß sich bereits die Enteignung am Grundgesetz messen lassen mußte, auch wenn diese auf einfachgesetzlicher Grundlage ergangen ist. Demgemäß muß sich auch die Rückenteignung als Kehrseite der Enteignung an der Verfassung messen lasen. Zudem enthält die Entscheidung des BVerwG nur Ausführungen darüber, daß der Enteignungszweck nach Inkrafttreten des BauGB entfallen ist. Das BVerwG hält damit an der Auffassung des BGH in seiner Entscheidung vom 21.2.1980 (NJW 80, 1571) fest, wonach in solchen Fällen, in denen Enteignung und Aufgabe des Enteignungszweckes vor Inkrafttreten der einfachgesetzlichen Rückenteignungstatbestände stattfand, ein Rückent-eignungsanspruch nach § 102 BauGB nicht in Betracht kommt. Im vorliegenden Fall ist das BauGB erst am 3.10.1990 in den neuen Bundesländern in Kraft getreten. Die Enteignung hat im vorliegenden Fall aber bereits 1960 stattgefunden, wobei keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Enteignungszweck erst nach 1990, d. h. 30 Jahre nach der Enteignung endgültig weggefallen ist. Seit dem Zeitpunkt der Enteignung ist das Grundstück Bestandteil einer parkähnlichen Grünfläche mit Baumbewuchs im Zentrum der Stadt. Auch aus diesem Gesichtspunkt kann die Entscheidung des BVerwG daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
c) Der Antragstellerin steht auch kein Anspruch aus Art. 22 bzw. Art. 16 DDR Verfassung zu. Zwar waren auch zum Zeitpunkt der Enteignung des Grundstücks Sstraße/Ecke Rstraße im Jahr 1960/1961 nach Art. 22 der damals geltenden DDR Verfassung aus dem Jahr 1949 Enteignungen nur für gemeinnützige Zwecke auf gesetzlicher Grundlage zulässig und durften nur erfolgen, wenn sie zur Verfolgung dieser Zwecke notwendig waren. Dieser Grundsatz wurde später in Art. 16 DDR-Verfassung vom 6. April 1968 in der Fassung vom 7. Oktober 1974 (GBl. I S. 432) fortgeschrieben. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß Art. 22 bzw. Art. 16 der DDR-Verfassung das Eigentum ebenso wie Art. 14 Abs. 1 GG geschützt hat, so daß die Rechtsprechung des BVerfG zum Rückübereignungsanspruch bei Verfehlung des Enteignungszwecks auch auf die DDR-Verfassung anzuwenden sei und die Bundesrepublik Deutschland als Nachfolgestaat der DDR für vor dem 3.10.1990 nach Art. 22 bzw. Art. 16 DDR Verfassung begründete Ansprüche hafte (so aber VG Meiningen, ZOV 93, 283, 284; Wasmuth, VIZ 92, 449, 450 sowie RhbVermInv, Einf. VermG, B 100 Rn. 214 ff.; vgl. Fieberg/Reichenbach, VermG § 1 Rn. 12). In der ehemaligen DDR bestanden gerade keine Ansprüche auf Rückenteignung im Falle der Zweckverfehlung einer Enteignung, die zu übernehmen die Bundesrepublik Deutschland als Nachfolgestaat in den Grenzen des Art. 135 a II GG verpflichtet sein könnte. In der früheren DDR gab es weder in einfachgesetzlichen Vorschriften, wie z. B. dem Aufbaugesetz oder dem ihm nachfolgenden Baulandgesetz noch in der Verfassung eine normative Regelung für den Fall der fehlgeschlagenen Enteignung. Auch ließ sich ein solcher Anspruch nicht aus der Verfassung ableiten. Die "Sozialistischen Grundrechte" stellten lediglich Programmsätze und keine Rechte des Bürgers gegenüber dem Staat dar. Die Grundrechte wurden erst auf der unteren Ebene der einfachen Gesetze in konkrete Ansprüche umgesetzt. Ein spezifischer Grundrechtsschutz war dagegen nicht vorgesehen und wurde auch nicht erörtert (Poppe, Grundrechte des Bürgers in der sozialistischen Gesellschaft, Staatsverlag der DDR, 1980, S. 40 ff.; Zschiedrich, NJ 81, 293 ff; Brunner, Einführung in das Recht der DDR, 2. Aufl. S. 87, 88). Der im vorliegenden Fall maßgebliche Art. 22 bzw. 16 DDR-Verfassung war zudem auch nicht Teil des Kapitels "Rechte des Bürgers" bzw. "Grundrechte und Grundpflichten der Bürger", sondern gehörte zum Kapitel "Wirtschaftsordnung" bzw. "Ökonomische Grundlagen, Wissenschaft, Bildung und Kultur". Auch diese Stellung in der DDR Verfassung verdeutlicht daher, daß es sich insoweit nur um einen Programmsatz und nicht um ein subjektives Recht im Sinne des Grundgesetzes handelte. Es kann daher nicht durch eine rechtsdogmatisch unzulässige Übertragung der Rechtsprechung des BVerfG auf Art. 22 bzw. 16 DDR-Verfassung (nachträglich) ein Anspruch gegen die ehemalige DDR begründet und im Wege der Rechtsnachfolge auf die Bundesrepublik Deutschland übergeleitet werden. Auch ist in diesem Zusammenhang zu beachten, daß das VermG noch als DDR-Gesetz am 29.9.1990 in Kraft getreten ist (Fieberg/Reichenbach, NJW 91, 321, 326). Es ist mithin davon auszugehen, daß noch der DDR-Gesetzgeber mit der Schaffung des VermG andere Rückübereignungsansprüche, die sich gegen den DDR-Staat richten könnten, konkludent ausgeschlossen hat (Fieberg/Reichenbach, VermG, § 1 Rn. 13).
Leitsatz
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Anmerkung: Nach Mitteilung des Landgerichts Dresden ist die Sprungrevision zum BGH geplant.