Rückübertragungsanspruch
VermG, § 1 Abs. 3, § 1 Abs. 1 Buchst. d, § 2 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 5 c; StGB, § 240; VwGO, §§ 86, 108
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Schlagwörter zur Erschließung
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; unlautere Machenschaften; Nötigung; Machtmissbrauch; Manipulation; Zahlungs- und Sparverkehr der Kreditinstitute
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 VermG werden solche Vorgänge nicht erfaßt, bei denen - gemessen an den in der ehemaligen DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - alles "mit rechten Dingen zugegangen" ist, bei denen es also an einem den Vorgang inkriminierenden manipulativen Element fehlt (wie Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 14.92 - ZIP 1993, 1262 -).
2. Zur Frage, ob Maßnahmen der "territorialen Rationalisierung des Zahlungs- und Sparverkehrs der Kreditinstitute" der ehemaligen DDR als unlautere Machenschaften i. S. des § 1 Abs. 3 VermG zu bewerten sind.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. begehrt als Rechtsnachfolgerin der Genossenschaftskasse für Handwerk und Gewerbe der DDR Sonneberg (GK Sonneberg) die Rückübertragung ihrer früheren Zweigstellen (-grundstücke) in Schalkau und Rauenstein.
Im Jahre 1982 übertrug die GK-Sonneberg im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit der Kreissparkasse Sonneberg die Aufgaben ihrer Nebenstellen in Rauenstein und Schalkau im Spar- und Zahlungsverkehr auf die am Ort befindlichen Zweigstellen der Sparkasse; im Gegenzug wurden für den Bereich Sonneberg 2 die Aufgaben im Spar- und Zahlungsverkehr der Sparkasse von der Genossenschaftskasse übernommen. Dem Vertragstext zufolge dienten diese Maßnahmen der "Erhöhung der Effektivität der Arbeit der Geld- und Kreditinstitute auf dem Gebiet des Spar- und Zahlungsverkehrs", insbesondere der "optimalen Auslastung der vorhandenen personellen und materiellen Kapazitäten" sowie der "Einsparung von Arbeitsplätzen, Räumen und banktechnischen Einrichtungen".
Im Dezember 1983 verkaufte die GK Sonneberg das Zweigstellengrundstück in Schalkau zum Preis von 45.375 Mark/DDR und das Zweigstellengrundstück in Rauenstein zum Preis von 9.909 Mark/DDR an die Kreissparkasse Sonneberg. Vertragsgemäß gingen die Grundstücke in das Eigentum des Volkes über.
Die Kl. meldete im September 1990 Ansprüche auf Rückübertragung des vorerwähnten Grundbesitzes an: Der Verkauf sei nicht aus freien Stücken erfolgt, sondern aufgrund unrechtmäßiger Beschlüsse und Richtlinien erzwungen worden. Hätte man dem seinerzeitigen Druck nicht nachgegeben, wären schwerste persönliche Repressalien und Nachteile vorprogrammiert gewesen. Des weiteren beantragte die Kl. zusätzlich die vorläufige Einweisung nach § 6 a VermG in die Zweigstellen ihrer Rechtsvorgängerin in Schalkau und Rauenstein und machte ergänzend geltend: Es sei erklärtes Ziel gewesen, das genossenschaftliche Eigentum zu schwächen; die Betonung der gemeinsamen Interessen im Kooperationsvertrag könne nicht darüber hinwegtäuschen, daß die GK-Sonneberg wesentlich benachteiligt worden sei. Der Tatbestand der Nötigung im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG sei erfüllt.
Das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (Landesamt) wies den Antrag der Kl. auf Rückübertragung des Eigentums an den beanspruchten Grundstücken sowie den Antrag auf vorläufige Einweisung als unbegründet zurück: Im Kooperationsvertrag aus dem Jahre 1982 hätten sich beide Partner den Vorgaben des Partei- und Staatsapparates gleichermaßen unterworfen. Die betreffenden Richtlinien könnten nicht am Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland gemessen werden.
Daraufhin hat die Kl. Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt: Ihre Rechtsvorgängerin sei durch unlautere Machenschaften zum Verkauf gezwungen worden. Der betreffende Vertrag sei auch nach dem damaligen DDR-Recht als sittenwidrig einzustufen. Art. 10 der Verfassung der DDR habe dem Staat die Pflicht des genossenschaftlichen Eigentums auferlegt. Die in Art. 16 der DDR-Verfassung geregelten Voraussetzungen für eine Enteignung hätten nicht vorgelegen. Die Staatsbank der DDR habe ihre Monopolstellung ausgenutzt. Beim Verkauf hätten auch die beiderseitigen Leistungen in einem Mißverhältnis gestanden.
Durch Urteil vom 29. September 1992 hat das Kreisgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nicht begründet. Das Kreisgericht hat das Restitutionsbegehren der Kl. zu Recht abgewiesen. Dabei kann es - in Übereinstimmung mit dem Kreisgericht - dahingestellt bleiben, ob sich dieses Begehren auf die Zweigstelle der GK-Sonneberg in Schalkau und Rauenstein als Unternehmen i. S. des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Vermögensgesetzes (VermG) oder lediglich auf den im Jahre 1983 veräußerten Grundbesitz dieser Zweigstellen bezieht. Nach dem vom Kreisgericht festgestellten Sachverhalt sind nämlich weder die streitigen Zweigstellengrundstücke noch sonstige Vermögenswerte der GK-Sonneberg von der Kreissparkasse Sonneberg aufgrund unlauterer Machenschaften i. S. des § 1 Abs. 3 VermG erworben worden.
Vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 VermG werden solche Vorgänge nicht erfaßt, bei denen - gemessen an den in der ehemaligen DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - alles "mit rechten Dingen zugegangen" ist, bei denen es also an einem den Vorgang inkriminierenden manipulativen Element fehlt (vgl. Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 14.92 -, ZIP 1993, 1262; Beschluß vom 2. April 1993 - BVerwG 7 B 22.93 -, ZOV 1993, 193 zu § 4 Abs. 3 VermG; vgl. auch Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege
n, VermG, Kommentar, Stand: August 1992, § 1 Rdnr. 74). Bei Anwendung dieses Maßstabes ist hier nach den Feststellungen des Kreisgerichts für unlautere Machenschaften nichts ersichtlich. Insbesondere fehlt es für die von der Kl. geltend gemachte Nötigung an jeglichem Anhaltspunkt.
"Nötigung" i. S. des § 1 Abs. 3 VermG bedeutet in Anlehnung an § 240 des Strafgesetzbuches (StGB) die rechtswidrige Einflußnahme auf die Willensentschließungs- bzw. Willensbetätigungsfreiheit durch Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel. Dafür, daß die GK-Sonneberg zum Abschluß eines Kooperationsvertrages mit der Kreissparkasse Sonneberg und dem anschließenden Verkauf ihrer Zweigstellengrundstücke an diese durch Anwendung von Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder in sonstiger Weise unter bewußtem Verstoß gegen seinerzeit gültiges DDR-Recht bestimmt worden wäre, ist nach den Feststellungen des Kreisgerichts nichts ersichtlich. Zwar hat die Kl. geltend gemacht, der Verkauf des streitigen Grundbesitzes sei nicht aus freien Stücken erfolgt; hätte man dem Druck nicht nachgegeben, wären schwerste persönliche Repressalien und Nachteile vorprogrammiert gewesen. Dafür gibt es jedoch keine greifbaren Anhaltspunkte. Nach den Feststellungen des Kreisgerichts hat die Kl. weder über die Verkaufsverhandlungen noch über den Prozeß der Willensbildung innerhalb der Genossenschaft und eine etwaige Einflußnahme von Staat und Partei Angaben machen oder Schriftstücke vorlegen können. Auch dafür, daß der - zum Zeitwert erfolgte - Verkauf der Grundstücke unter bewußter Umgehung des seinerzeit maßgeblichen DDR Rechts seitens des Staats- oder Parteiapparates initiiert worden wäre, fehlt es an greifbaren Tatsachen. Soweit die Kl. auf die Staatsbank Richtlinie vom 20. März 1981 verweist, läßt sich dem lediglich entnehmen, daß "im Eigentum der Genossenschaftskasse stehende Grundstücke und unbewegliche Grundmittel ... von den Interessenten durch Kauf zu erwerben" waren; die genannte Richtlinie regelt darüber hinaus, welche Mittel für die Bezahlung des Kaufpreises zum Zeitwert eingesetzt werden mußten und wie im Falle des Fehlens eines Kaufinteressenten oder entsprechender Investitionsmittel zu verfahren war. Anhaltspunkte dafür, daß die GK Sonneberg aufgrund dieser Richtlinie zu einem - mit gültigem DDR-Recht unvereinbaren - Verkauf ihrer Zweigstellengrundstücke gehalten gewesen wäre, lassen sich der Richtlinie nicht entnehmen und sind auch ansonsten nicht ersichtlich.
Für das Vorliegen unlauterer Machenschaften geben auch die weiteren vom Kreisgericht herangezogenen Dokumente nichts her. Insbesondere sind weder dem Kooperationsvertrag aus dem Jahre 1982 noch den diesem Vertrag zugrunde liegenden Beschlüssen, Richtlinien und Arbeitsanweisungen der DDR-Staats- und Parteiführung schlüssige Anhaltspunkte für die Behauptung der Kl. zu entnehmen, es sei in Wirklichkeit nicht um Rationalisierungsmaßnahmen, sondern um eine ideologisch motivierte - auch nach DDR Recht unzulässige - Zurückdrängung des Mittelstandes und der Genossenschaftskassen als seiner traditionellen Kreditinstitute gegangen.
Nach den Feststellungen des Kreisgerichts sah der Kooperationsvertrag zwischen der GK Sonneberg und der Kreissparkasse Sonneberg eine Aufgabenverlagerung im Interesse einer Erhöhung der Effektivität der Arbeit der Geld- und Kreditinstitute auf dem Gebiet des Spar- und Zahlungsverkehrs vor. Im Rahmen dieser Kooperation handelte die Sparkasse in Vollmacht der Genossenschaftskasse für deren Kontoinhaber; die Einlagen und Kredite der Kunden der Genossenschaftskasse blieben mithin Bestandteil des Rechnungswesens der Genossenschaftskasse. Von einer die Aufgabenverlagerung inkriminierenden Manipulation zu Lasten der GK-Sonneberg kann danach keine Rede sein. Insbesondere ist für die Annahme, daß die tatsächlichen Gegebenheiten des Spar- und Zahlungsverkehrs in Schalkau und Rauenstein die im Jahre 1982 beschlossene Kooperation nicht gerechtfertigt haben könnten, der angeführte Rationalisierungsaspekt also lediglich als Vorwand für eine Verdrängung der GK-Sonneberg gedient hat, nach den Feststellungen des Kreisgerichts nichts ersichtlich.
Anhaltspunkte für einen manipulativen - auch nach geltendem DDR-Recht rechtswidrigen - Verdrängungsprozeß ergeben sich auch nicht aus der dem Kooperationsvertrag zugrunde liegenden Arbeitsanweisung des Stellvertreters des Präsidenten der Staatsbank der DDR vom 29. April 1982, die der Umsetzung der vom Sekretariat des ZK der SED und vom Präsidium des Ministerrates der DDR im März 1982 beschlossenen "Maßnahmen zur Durchführung der territorialen Rationalisierung des Zahlungs- und Sparverkehrs der Kreditinstitute" diente. Nach den Feststellungen des Kreisgerichts gestaltete sich das "kooperative Zusammenwirken zwischen Zweigstellen der Sparkassen und Genossenschaftskassen" auf der Grundlage der genannten Arbeitsanweisung nicht einseitig zugunsten der Sparkassen; geregelt war vielmehr auch eine Kooperation unter der Federführung der Genossenschaftskassen, wie sie der hier in Rede stehende Kooperationsvertrag aus dem Jahre 1982 für den Bereich Sonneberg 2 ausdrücklich vorsah. Für ein manipulatives, auf rechtswidrige Verdrängung der Genossenschaftskassen gerichtetes Vorgehen gibt schließlich auch das vom Kreisgericht angeführte "Protokoll über die Auftaktveranstaltung zur Realisierung der Maßnahmen der territorialen Rationalisierung" vom 4. Mai 1982 nichts her. Danach mußte im Gegenteil "in Orten mit gleich großen Zweigstellen der Sparkasse und der Genossenschaftskasse" eine individuelle Entscheidung darüber getroffen werden, "welche der beiden Stellen für die Federführung am geeignetsten" war. Soweit dem genannten Protokoll zufolge die Durchführung der Rationalisierungsbeschlüsse "durch eine sorgfältige politische, ideologische und organisatorische Arbeit ... vollinhaltlich abzusichern" war, entsprach dies - wie das Kreisgericht zutreffend dargelegt hat - dem ideologischen Selbstverständnis der DDR.
Vor diesem Hintergrund ist für unlautere Machenschaften i. S. des § 1 Abs. 3 VermG nichts ersichtlich. Soweit die Kl. demgegenüber rügt, das Kreisgericht habe im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht führende Vertreter des früheren Verbandes der Kreditgenossenschaften der DDR als sachverständige Zeugen oder als Gutachter hinzuziehen müssen, kann sie damit nicht gehört werden. Dahingehende Beweisanträge hat die Kl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisgericht nicht gestellt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur gründlichen Aufklärung des Sachverhalts indes grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (st. Rspr., vgl. u. a. Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 -, Buchholz, 310 § 132 VwGO Nr. 164 m. w. N.). In Ermangelung jeglicher konkreter Anhaltspunkte mußte sich dem Kreisgericht eine entsprechende Beweisaufnahme auch nicht aufdrängen.
Das auf § 1 Abs. 3 VermG gestützte Restitutionsbegehren der Kl. ist auch nicht nach anderen Regelungen des Vermögensgesetzes gerechtfertigt. Die Voraussetzungen des von der Kl. angesprochenen § 1 Abs. 1 Buchst. d VermG liegen ersichtlich nicht vor, da weder die streitigen Zweigstellengrundstücke noch sonstige Vermögenswerte der GK-Sonneberg auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 in Volkseigentum überführt worden sind. Für eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 1 Buchst. d VermG auf den vorliegenden Fall ist kein Raum. Die Entscheidung des Gesetzgebers, Vermögens übertragungen im Rahmen der "territorialen Rationalisierung des Zahlungs- und Sparverkehrs der Kreditinstitute" der ehemaligen DDR nicht dem Geltungsbereich des Vermögensgesetzes zu unterwerfen, ist - auch gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG - nicht zu beanstanden; sie ist Ausfluß der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers und kann deshalb durch die Gerichte nicht zugunsten der Kl. korrigiert werden. Dies gilt auch mit Blick auf die von der Kl. ferner angeführte Vorschrift des § 6 Abs. 5 c VermG; sie betrifft die durch Kreditverweigerung oder konfiskatorische Steuern oder Abgaben erzwungenen staatlichen Unternehmensbeteiligungen, regelt mithin einen Sonderfall unlauterer Machenschaften. Auch von dieser Vorschrift werden Vermögensübertragungen im Rahmen von Rationalisierungsmaßnahmen der hier in Rede stehenden Art nicht erfaßt. Überdies kommt die genannte Regelung nur bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 VermG zur Anwendung; an eben diesen Voraussetzungen fehlt es hier jedoch.