Rückübertragungsanspruch
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a, b und c; § 1 Abs. 3; Aufbaugesetz DDR § 14
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; unlautere Machenschaften; Manipulation; Enteignung gegen geringere Entschädigung; vorgeschobener Enteignungszweck; Machtmissbrauch; Aufbauenteignung; Mühlengrundstück
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Enteignung nach dem Aufbaugesetz der DDR als unlautere Machenschaft gemäß § 1 Abs. 3 VermG beurteilt werden kann (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 4. Januar 1994 - BVerwG 7 B 99.93 - NJW 1994, 1487).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangen nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) die Rückgabe eines Grundstücks, das im Jahr 1977 auf der Grundlage des Aufbaugesetzes der DDR vom 6. September 1950 (GBl. DDR I S. 965) enteignet wurde. Das mit einer Mühle bebaute, 431 qm große Grundstück gehörte zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme einer Erbengemeinschaft, zu der die in der DDR lebenden Kl. und zwei weitere in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Personen zählten, deren Vermögen wegen ungesetzlichen Verlassens der DDR gemäß Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 (GBl. DDR I S. 664) durch einen staatlichen Treuhänder verwaltet wurde.
Im Juni 1976 versuchte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft - LPG B., das Grundstück zu kaufen, um die seit dem Jahr 1972 nicht mehr betriebene Mühle in ihren landwirtschaftlichen Betrieb einzubeziehen. Als die Kl. dies ablehnten, wurde auf Antrag der LPG B. das Verfahren nach dem Aufbaugesetz eingeleitet; als Zweck der Enteignung wurde die "Schaffung eigener Kapazitäten für die Futtermittelverarbeitung" und die Durchführung von Aus- und Erweiterungsbaumaßnahmen angegeben. Das Grundstück wurde zum Aufbaugebiet erklärt und in das Aufbauregister eingetragen. Mit Bescheid vom 25. Mai 1977 nahm der Rat des Kreises W. das Grundstück gemäß § 14 des Aufbaugesetzes in Verbindung mit § 9 des Entschädigungsgesetzes der DDR vom 25. April 1960 (GBl. DDR I S. 257) in Anspruch. Durch Feststellungsbescheid vom 28. Juli 1977 wurde eine Entschädigung in Höhe von 35.680 Mark der DDR festgesetzt. Der auf die Kl. entfallende Anteil wurde nach Begründung einer Einzelschuldbuchforderung ratenweise ausbezahlt; die beiden anderen Miterben haben keine Entschädigungszahlungen erhalten. Mit Kaufvertrag vom 15. September 1977 wurde das Grundstück aus dem Eigentum des Volkes, Rechtsträger Rat des Kreises W., zum Preis von gleichfalls 35.680 Mark der DDR an die LPG B. veräußert.
Den von den Kl. gestellten Rückübertragungsantrag lehnte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen durch Bescheid vom 16. März 1992 ab. Zur Begründung ihrer dagegen erhobenen Klage brachten die Kl. u. a. vor, die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz hätten nicht vorgelegen; auch sei die Entschädigung gemessen an den Rechtsvorschriften der DDR zu niedrig gewesen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 3. Juni 1993 stattgegeben und den Bekl. zur Rückübertragung des Grundstücks an die Erbengemeinschaft verpflichtet.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revisionen sind begründet. Das Verwaltungsgericht hat unter Verstoß gegen revisibles Recht der Klage stattgegeben. Die Kl. haben keinen Anspruch auf Rückübertragung des Mühlengrundstücks (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG), weil dieser Vermögenswert nicht von einer Schädigungsmaßnahme gemäß § 1 VermG betroffen worden ist.
1. Das Grundstück ist nicht im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt worden. Zwar haben die Miterben Liesbeth und Rolf A., deren Anteil an der Erbengemeinschaft unter staatlicher Treuhandverwaltung stand, anders als die in der DDR lebenden Kl. die festgesetzte Enteignungsentschädigung nicht ausgezahlt erhalten. Enteignungen nach dem Aufbaugesetz der DDR vom 6. September 1950 (GBl. DDR I S. 965) werden jedoch grundsätzlich nicht vom Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG erfaßt, selbst wenn die Entschädigung dem Enteigneten nicht zugeflossen ist (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - VIZ 1994, 292 = ZOV 1994, 203). Einer der in diesem Urteil angesprochenen möglichen Ausnahmefälle ist hier ersichtlich nicht gegeben. Ebensowenig können sich die Kl. auf die vom Verwaltungsgericht für anwendbar gehaltene Vorschrift des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG stützen. Diese Bestimmung will nur solche Enteignungen erfassen, bei denen gegenüber den Betroffenen in bewußter Abkehr von den ansonsten für Bürger der früheren DDR geltenden einschlägigen Vorschriften generell Entschädigungsbestimmungen zur Anwendung kamen, die den diskriminierenden Zugriff auf das Eigentum erleichtern sollten (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11.93 - VIZ 1994, 293 = ZOV 1994, 205). Dies trifft bei der hier zu beurteilenden, nach dem Gesetz über die Entschädigung bei Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz vom 25. April 1960 (GBl. DDR I S. 257) festgesetzten Entschädigung nicht zu.
2. Der geltend gemachte Rückübertragungsanspruch läßt sich auch nicht aus § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG herleiten. Diese Vorschrift betrifft Vermögenswerte, die durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden. Zwar hat der Rat des Kreises W. das Grundstück nach der Enteignung durch Kaufvertrag vom 15. September 1977 an die LPG B. verkauft. Die LPG war aber nicht "Dritter" im Sinne der genannten Vorschrift. Vielmehr war sie von Anfang an die Enteignungsbegünstigte; es sollte durch die Veräußerung lediglich das mit der Enteignung zunächst begründete Volkseigentum in genossenschaftliches Eigentum umgewandelt werden (vgl. Nr. 4 des Kaufvertrages). Die Veräußerung war somit ein bloßer rechtstechnischer Vorgang und begründete keinen gegenüber der Inanspruchnahme nach dem Aufbaugesetz selbständigen erneuten Vermögensverlust.
3. Die Enteignung des Grundstücks war ferner nicht mit unlauteren Machenschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG verbunden. Diese Vorschrift erfaßt nicht nur rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge, sondern auch hoheitliche Erwerbsakte in Form willkürlicher Enteignungen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 4. Januar 1994 - BVerwG 7 B 99.93 - NJW 1994, 1487; ferner BVerwG, Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - a. a. O.). Damit sind vor allem zwei Fallgruppen der unlauteren Machenschaften von seiten staatlicher Stellen gemeint. Zum einen handelt es sich um Sachverhalte, bei denen die staatlichen Organe ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben haben, um in Wahrheit zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen. So verhielt es sich in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 1994 (a. a. O.) zugrunde liegenden Fall. Dort war das Grundstück mit der vorgespiegelten Behauptung, es werde für den Bau einer Großmolkerei benötigt, nach dem Aufbaugesetz in Anspruch genommen worden, um es in Wahrheit einer LPG zur Bewirtschaftung überlassen zu können (vgl. zum Sachverhalt das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 21. April 1993, ZOV 1993, 282). Die zweite Gruppe betrifft Enteignungen, bei denen die eine unlautere Machenschaft begründende Manipulation nicht in der Verschleierung des wahren Enteignungszwecks, sondern darin liegt, daß der wahrheitsgemäß angegebene Zweck der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte, der Enteignungsbeschluß also nur den äußeren Schein einer gesetzmäßigen Vermögensentziehung begründen sollte. Die einfache Rechtswidrigkeit des Enteignungsaktes unterhalb der Schwelle der Willkürlichkeit reicht demgemäß für die Annahme eines solchen Tatbestandes nicht aus; denn die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG will keinen Anspruch auf Rückübertragung von Vermögenswerten allein deswegen gewähren, weil bei einer vermögensentziehenden Maßnahme Regelungen des DDR-Rechts nicht eingehalten worden sind.
Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt her kann die Enteignung des streitbefangenen Grundstücks entgegen der Auffassung des Oberbundesanwalts nicht als willkürlich angesehen werden. Dem nach der Erklärung zum Aufbaugebiet gemäß § 14 des Aufbaugesetzes vom Rat des Kreises erlassenen Bescheid vom 25. Mai 1977 liegt als Zweck der Inanspruchnahme des Mühlengrundstücks die Schaffung eigener Kapazitäten für die Futtermittelverarbeitung sowie die Absicht der LPG B. zugrunde, die vorhandenen Mühlengebäude auszubauen und Erweiterungsbauten vorzunehmen. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß dieser Enteignungszweck nur vorgeschoben gewesen wäre. Im Gegenteil steht fest, daß die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die seit Jahren stilliegende Mühle wieder in Betrieb genommen sowie erhebliche bauliche Investitionen wie die Errichtung einer Alu Siloanlage und den Einbau einer Hammermühle getätigt hat.
Ebensowenig ist die Enteignung wegen offenkundigen Fehlens einer Rechtsgrundlage im Aufbaugesetz willkürlich gewesen. Wie sich aus § 1 Abs. 1, § 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Aufbaugesetz vom 29. September 1972 (GBl. DDR II S. 641) ergibt, war die Erklärung zum Aufbaugebiet und die anschließende Inanspruchnahme von Grundstücken oder Grundstücksteilen nicht nur, wie anscheinend die Kl. meinen, ein Instrument für den großflächigen städtebaulichen Wiederaufbau oder Neubau, sondern auch für die Durchführung kleinerer Maßnahmen, nämlich für den Bau von Eigenheimen und - was hier interessiert - für die Sicherung der Instandsetzung, der Modernisierung, des Um- und Ausbaus sowie des Abrisses von Gebäuden. Ob zu den zulässigen Aufbaumaßnahmen auch betriebliche Investitionsvorhaben der hier in Rede stehenden Art zählten, ist nach dem in der DDR maßgebenden Rechtsverständnis und nicht nach den in der Bundesrepublik Deutschland geläufigen Vorstellungen über den Gegenstand städtebaulicher Enteignungen zu beurteilen. Während das dem Aufbaugesetz nachfolgende Baulandgesetz vom 15. Juni 1984 (GBl. DDR I S. 201) die Bereitstellung von Grundstücken auch zum Zwecke der "kontinuierlichen Stärkung der materiell-technischen Basis der Volkswirtschaft" (vgl. Präambel und § 3 Abs. 1 Satz 1) zuließ und deshalb auch Baumaßnahmen zugunsten der volkseigenen Kombinate und Betriebe sowie der sozialistischen Genossenschaften erfaßte (vgl. § 1 Abs. 1), waren im Aufbaugesetz und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften entsprechende ausdrückliche Regelungen noch nicht vorhanden. Es kann offenbleiben, ob die hier streitige Enteignung nach dem damaligen allgemeinen Rechtsverständnis noch eine zulässige Maßnahme im Sinne von § 14 Aufbaugesetz in Verbindung mit §§ 1 und 3 der dazu ergangenen Zweiten Durchführungsbestimmung war oder ob in diesem Fall die tatbestandlichen Voraussetzungen der Inanspruchnahme nicht mehr gegeben waren. Selbst wenn nämlich von einem Rechtsanwendungsfehler auszugehen wäre, handelte es sich jedenfalls nicht um einen derart groben und offenkundigen Verstoß gegen die Enteignungsgrundsätze des Aufbaugesetzes, daß von einer willkürlichen Maßnahme gesprochen werden könnte.
4. Schließlich können die Kl. entgegen ihrer im erstinstanzlichen Verfahren vertretenen Ansicht eine Rückübertragung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Enteignung verlangen. Denn der mit der Inanspruchnahme des Mühlengrundstücks verfolgte Zweck ist von der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen verwirklicht worden. Davon abgesehen gibt es für die Rückabwicklung fehlgeschlagener Enteignungen nach dem Aufbaugesetz und dem Baulandgesetz der DDR auch keine Rechtsgrundlage (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 19.93 -, zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt).