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Rückübertragungsanspruch

BVerwGBVerwG 7 C 39.9431.08.1995ZOV 1995, 477

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a; § 1 Abs. 3; § 4 Abs. 2 und 3; BaulandG DDR §§ 4, 12; Eigenheim VO DDR §§ 1, 7;

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; unlautere Machenschaften; Machtmissbrauch; Manipulation; entschädigungslose Enteignung Baulandenteignung; Aufbauenteignung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine nach Maßgabe des Baulandgesetzes und der Eigenheimverordnung erfolgte Enteignung stellt nicht schon deshalb eine unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG dar, weil der Bauwillige selbst den Anstoß zur Durchführung des Enteignungsverfahrens gegeben hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt die Rückübertragung eines enteigneten Grundstücks nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG).

Der in der Bundesrepublik Deutschland lebende Kl. war als Erbe seiner Mutter seit 1981 Eigentümer des Grundstücks Flurstück 157, K. Ufer 30, in D. (DDR). Das 4860 qm große Grundstück war mit einem Wohnhaus bebaut und wurde durch einen vom Kl. eingesetzten privaten Verwalter verwaltet. Die in D. lebenden Beigeladenen planten seit dem Jahr 1984 die Errichtung eines Eigenheimes (Fertighaustyp "Neuruppin") und erhielten vom Verwalter des Grundstücks mit Schreiben vom 10. Oktober 1984 die Vollmacht, die Abtrennung einer an der M. Straße gelegenen unbebauten Teilfläche des Grundstücks Flurstück 157 zum Zweck des Kaufs und des Baus eines Eigenheims zu beantragen. Der vom Verwalter um Zustimmung gebetene Kl. teilte jedoch dem Rat des Bezirks D. durch Schreiben vom 30. Dezember 1984 und später noch mit weiteren Schreiben mit, daß er weder mit einer Abtrennung noch mit dem Verkauf und der Bebauung einer Teilfläche seines Grundstücks einverstanden sei. Daraufhin schloß der Verwalter mit den Beigeladenen am 17. Januar 1985 über eine näher bezeichnete, mit einer Gartenlaube bestandenen Teilfläche des Grundstücks einen Nutzungsvertrag, der Baumaßnahmen nur mit Zustimmung des Eigentümers gestattete.

Im Lauf des Jahres 1985 wurde im Hinblick auf die Bauabsichten der Bei-geladenen ein Enteignungsverfahren nach dem Baulandgesetz der DDR eingeleitet, das mit einem Inanspruchnahmebescheid vom 24. September 1987 zugunsten des Volkseigentums endete. Gegen den ihm zuerst ohne und dann mit Rechtsmittelbelehrung bekanntgegebenen Bescheid legte der Kl. Beschwerde ein. Das zunächst als Flurstück 157/5 in einer Größe von 801 qm vermessene Baugrundstück wurde im Zuge des Be schwerdeverfahrens in einer Größe von 494 qm neu vermessen und als Flurstück 157/7 unter der Anschrift M. Straße 5 der Inanspruchnahme zu-grunde gelegt. Rechtsträger des volkseigenen Grundstücks wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1988 der VEB Gebäudewirtschaft D. Durch Ur-kunde vom 17. Oktober 1988 erhielten die Beigeladenen ein unbefristetes dingliches Nutzungsrecht an dem Grundstück Flurstück Nr. 157/7 mit der Berechtigung, dieses mit einem Eigenheim zu bebauen. Dem Kl. wurde durch einen dem Grundstücksverwalter ausgehändigten Feststellungsbescheid vom 31. Mai 1989 eine Enteignungsentschädigung von 2470 M (5 M pro qm) zuerkannt. Die Entschädigung wurde nicht ausbezahlt; ebensowenig erfolgte eine Verrechnung mit den auf dem Grundstück lastenden, durch Grundpfandrechte gesicherten Verbindlichkeiten. Die Beigeladenen erwarben das Grundstück durch Kaufvertrag vom 19. Mai 1990 zum Preis von 2964 M (6 M pro qm); sie sind seit dem 17. August 1990 als Eigentümer eingetragen. Am 4. September 1990 erhielten sie die Baugenehmigung zur Errichtung eines Eigenheims.

Den Antrag des Kl. auf Rückübertragung des Grundstücks lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen durch Bescheid vom 25. März 1991 ab.

Mit seiner schon zuvor am 4. Mai 1992 erhobenen Klage verfolgte der Kl. seinen geltend gemachten Anspruch auf Rückübertragung weiter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat unter Verletzung revisiblen Rechts den Kl. als Berechtigten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) angesehen. Die Klage muß vielmehr in vollem Umfang abgewiesen werden, weil das streitbefangene Grundstück nicht von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen ist.

1. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht eine entschädigungslose Enteignung des Grundstücks im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG bejaht. Nach der - bei Erlaß des angefochtenen Urteils noch nicht ergangenen - Rechtsprechung des erkennenden Senats werden Enteignungen nach dem Aufbaugesetz und dem Baulandgesetz der DDR regelmäßig nicht vom Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG erfaßt (BVerwG, Urteile vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 und BVerwG 7 C 11.93 - BVerwGE 95, 284 und 95, 289). Das gilt auch dann, wenn im Einzelfall die Entschädigung dem Enteigneten tatsächlich nicht zugeflossen ist. Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die gesetzlich vorgesehene Pflicht zur Entschädigung durch interne Anweisungen u. ä. für bestimmte Fallgestaltungen generell außer Kraft gesetzt oder lediglich zum Schein aufrechterhalten wurde. An diesen Grundsätzen hält das Bundesverwaltungsgericht seither in ständiger Rechtsprechung fest (vgl. z. B. Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 41.93 - ZIP 1994, 1482 = VIZ 1994, 601; Beschluß vom 21. November 1994 - BVerwG 7 B 91.94 - NJW 1995, 606 = VIZ 1995, 161). Die Ausführungen des Kl. im Revisionsverfahren geben keine Veranlassung zu einer Änderung dieser Rechtsprechung.

Der Enteignungsbeschluß des Rates der Stadt D. vom 24. September 1987 ist auf das Baulandgesetz der DDR vom 15. Juni 1984 (GBl. I S. 201) gestützt. Durch Feststellungsbescheid vom 31. Mai 1989 wurde dem Kl. eine Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes vom 15. Juni 1984 (GBl I S. 209) zuerkannt. Daß der Entschädigungsbetrag in Höhe von 2470 M dem Kl. nicht ausgezahlt wurde und daß es nicht (mehr) zu einer Verrechnung mit den auf dem Grundstück lastenden, durch Grundpfandrechte gesicherten Verbindlichkeiten gekommen ist, begründet nach der dargestellten Rechtsprechung des Senats nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG. Daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG gegeben sein könnten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 11.93 - a.a.O.), ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kl. nicht geltend gemacht.

2. Eine Berechtigung des Kl. ergibt sich auch nicht aus § 1 Abs. 3 VermG. Die Enteignung des streitbefangenen Grundstücks war keine unlautere Machenschaft im Sinne dieser Vorschrift.

Nach § 1 Abs. 3 VermG ist eine vermögensrechtliche Schädigung gegeben, wenn Vermögenswerte sowie Nutzungsrechte aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter erworben wurden. Diese Bestimmung betrifft solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde (vgl. BVerwG, Beschluß vom 2. April 1993 - BVerwG 7 B 22.93 - ZOV 1993, 193; Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 14.92 - VIZ 1993, 450; Beschluß vom 21. November 1994 - BVerwG 7 B 91.94 - NJW 1995, 608 = VIZ 1995, 161; Urteil vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 12.94). Ein derartiges qualifiziertes Einzelfallunrecht liegt deshalb nicht vor, wenn bei dem Erwerbsvorgang - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - "alles mit rechten Dingen zugegangen" ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1993 - BVerwG 7 C 42.92 - DÖV 1994, 260 = VIZ 1994, 27; Urteil vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 31.93 - VIZ 1994, 409 = ZOV 1994, 319 = Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 21 m.w.N.).

Die zum Vermögensverlust führende unlautere Machenschaft ist nicht auf bestimmte Handlungsformen und Erwerbsvorgänge beschränkt. Erfaßt wird vielmehr grundsätzlich jede Art des Rechtserwerbs (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 26.93 - VIZ 1995, 162 - ZOV 1995, 150). So können nicht nur rechtsgeschäftliche Erwerbsvorgänge, sondern z. B. auch hoheitliche Erwerbsakte in Form willkürlicher Enteignungen den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG erfüllen (BVerwG, Beschluß vom 4. Januar 1994 - BVerwG 7 B 99.93 - NJW 1994, 1487; Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - BVerwGE 95, 284 [288]; Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 41.93 ZIP 1994, 1482 = VIZ 1994, 601). Solche manipulativen Enteignungen sind insbesondere bei zwei Fallgruppen zu bejahen (vgl. Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 41.93 - a.a.O.). Zum einen handelt es sich um Sachverhalte, bei denen die staatlichen Organe ein den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich entsprechendes Vorhaben als Enteignungszweck nur vorgeschoben haben, um in Wahrheit zu gänzlich anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen. Die zweite Gruppe betrifft Enteignungen, bei denen die eine unlautere Machenschaft begründende Manipulation nicht in der Verschleierung des wahren Enteignungszwecks, sondern darin liegt, daß der wahrheitsgemäß angegebene Zweck der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte, der Enteignungsbeschluß also nur den äußeren Schein einer gesetzmäßigen Vermögensentziehung begründen sollte. Die einfache Rechtswidrigkeit des Enteignungsaktes unterhalb der Schwelle der Willkürlichkeit reicht demgemäß für die Annahme eines solchen Tatbestandes nicht aus; denn die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG will keinen Anspruch auf Rückübertragung von Vermögenswerten allein deswegen gewähren, weil bei einer vermögensentziehenden Maßnahme Regelungen des DDR-Rechts nicht beachtet worden sind.

Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt her kann die Enteignung des streitbefangenen Grundstücks nicht als willkürlich angesehen werden. Die Enteignung erfolgte zu dem Zweck, das Grundstück in Volkseigentum zu überführen, um es sodann den Beigeladenen mittels eines dinglichen Nutzungsrechts zum Bau eines Eigenheims zur Verfügung zu stellen. Dieses Vorgehen war aus der Sicht der damaligen staatlichen Stellen erforderlich geworden, weil es der Kl. abgelehnt hatte, die betreffende Teilfläche seines Grundstücks den Kl. als Baugrundstück zu verkaufen oder es sonst für diesen Zweck zu überlassen. Das daraufhin eingeleitete Enteignungsverfahren stand grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsordnung der DDR, wie bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil (Entscheidungsgründe S. 15 f.) zutreffend angenommen hat. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Nach § 7 Satz 1 der Verordnung über den Neubau, die Modernisierung und Instandsetzung von Eigenheimen (Eigenheimverordnung) vom 31. August 1978 (GBl I S. 425), geändert durch Verordnung vom 25. Februar 1987 (GBl I S. 64), waren zugunsten einzelner Bürger für den Neubau von Eigenheimen erschlossene und vermessene Grundstücke auf der Grundlage der hierfür geltenden Rechtsvorschriften bereitzustellen, wenn der Bürger nicht Eigentümer eines geeigneten Grundstücks und der rechtsgeschäftliche Erwerb eines solchen Grundstücks nicht möglich war. Das Grundstück für ein Eigenheim sollte nicht größer als 500 qm sein (§ 7 Satz 2 der Eigenheimverordnung). Diese sich an die zuständigen staatlichen Stellen, aber auch an die volkseigenen Betriebe und sozialistischen Genossenschaften (vgl. § 2 der Eigenheimverordnung) richtende Vorschrift über die Bereitstellung von Baugrundstücken war Bestandteil eines Bündels von Maßnahmen, mit denen der Staat den Neubau, die Modernisierung oder Instandsetzung von Eigenheimen fördern wollte. Dazu zählten neben der Bereitstellung geeigneter Grundstücke etwa die Beratung der Bauwilligen bei der Planung und Baudurchführung, die Hilfe bei der Materialversorgung und bestimmte Vergünstigungen bei der Preisgestaltung und der Finanzierung (vgl. im einzelnen §§ 6, 8, 9 ff., 12, 13 der Eigenheimverordnung sowie die Durchführungsbestimmung zur Eigenheimverordnung vom 18. August 1987, GBl I S. 215). Hieran anknüpfend verstand § 2 Abs. 2 des Baulandgesetzes unter Bereitstellung von Grundstücken auch die Begründung von Volkseigentum an Grundstücken für den Rat der Stadt, des Stadtbezirks oder der Gemeinde zur Sicherung des Eigenheimbaus durch Entzug des Eigentumsrechts. Die genannten staatlichen Stellen waren nach § 12 Abs. 1 des Baulandgesetzes berechtigt, die Enteignung zu beantragen, wenn das für den Eigenheimbau vorgesehene Grundstück nicht freihändig erworben werden konnte. § 12 Abs. 4 des Baulandgesetzes zählte verschiedene weitere Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Enteignung für den Eigenheimbau auf.

In diesen rechtlichen Rahmen fügt sich die hier in Rede stehende Enteig-nung ein. Ein willkürliches oder sonst manipulatives Vorgehen staatlicher Stellen oder der Beigeladenen ist nicht erkennbar. Der Beigeladene zu 1 war durch den vom Kl. eingesetzten Verwalter mit Schreiben vom 10. Oktober 1984 bevollmächtigt worden, zum Zweck des Verkaufs für den Bau eines Eigenheims eine Abtrennung der benötigten Fläche von dem Gesamtgrundstück zu beantragen. Offenkundig war es also vorher zu Kaufverhandlungen zwischen dem Beigeladenen zu 1 und dem Grundstücksverwalter gekommen. Nachdem der Kl. durch ein an den Rat des Bezirks D. gerichtetes Schreiben vom 30. Dezember 1984 einen Ver-kauf und eine Bebauung des Teilgrundstücks abgelehnt hatte, wurde das Enteignungsverfahren nach Maßgabe der oben dargestellten Rechtsvorschriften eingeleitet und durchgeführt. Daß nach dem Vortrag des Kl. die Beigeladenen den entscheidenden Anstoß für das Enteignungsverfahren gegeben haben, läßt nicht auf eine sittlich anstößige Manipulation schlie-ßen. Den Vorschriften des Baulandgesetzes und der Eigenheimverordnung ist nicht zu entnehmen, daß die Initiative zur Bereitstellung von Bauland nicht von dem Bauwilligen ausgehen durfte. Aus der Sicht des § 1 Abs. 3 VermG ist vielmehr entscheidend, ob sich ein solcher Bauwil-liger damit unzulässige Vorteile verschafft hat, indem er beispielsweise besondere Beziehungen zu den staatlichen Entscheidungsträgern ausgenutzt hat, um unter Umgehung der Rechtsvorschriften Bauland bereitgestellt zu erhalten. Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Urteil S. 15 f.) haben die Beigeladenen keine bevorzugte Behandlung bei der Auswahl eines zu enteignenden oder auf andere Weise bereitzustellenden Baugrundstücks erfahren, sondern sind von den staatlichen Stellen wie die anderen Bauwilligen behandelt worden, die sich im Zuge eines Sonderbauprogramms für den Fertighaustyp "Neuruppin" entschieden hatten.