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Rückübertragungsanspruch

BVerwGBVerwG 7 C 3.9728.04.1998ZOV 1998, 290

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG; BGB § 747 Satz 2, § 749 Abs. 1, § 752, § 753

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; Veräußerung durch staatlichen Verwalter; Mitwirkung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat der staatliche Verwalter an der Veräußerung eines gemeinschaftlichen Gegenstandes durch die Bruchteilsgemeinschaft nur mitgewirkt, ohne das Geschäft selbst zu betreiben, ist der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht erfüllt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Der Kl. beansprucht die Feststellung seiner Berechtigung hinsichtlich der ideellen Hälfte zweier früherer Hausgrundstücke in S. nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG .

Frühere Eigentümer dieser Grundstücke waren der Kl. und seine Schwester je zur Hälfte; ihre Mutter war jeweils nießbrauchsberechtigt. Da der Kl. im Jahre 1960 aus der DDR geflohen war, wurde für seine Eigentumsanteile im Jahre 1967 gemäß § 1 der Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1958 der Rat der Stadt S. zum Treuhänder bestellt. Mit notariellen Verträgen vom 31. Juli 1969 und 2. April 1970 veräußerten die Schwester des Kl. und der Treuhänder unter Abgeltung des Nießbrauchs die beiden Grundstücke für 32.600 M und 14.900 M an den Rat der Stadt. Aufgrund der gleichzeitig erklärten Auflassung wurden die Grundstücke in Volkseigentum umgeschrieben. In den folgenden Jahren wurden sie im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus und der Rekonstruktion der Innenstadt neu überbaut, neu vermessen und mit anderen Flächen zu einem Grundstück vereinigt.

Im Oktober 1990 beantragte der Kl. die Rückübertragung seiner Eigentumsanteile, hilfsweise die Gewährung einer Entschädigung. Der Bekl. lehnte diesen Antrag ab.

Dagegen hat der Kl. Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Revision ist begründet. Das angegriffene Urteil verletzt Bundesrecht, weil die ihm zugrunde liegende Auslegung des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG dem Zweck dieses Schädigungstatbestandes nicht gerecht wird. Da die bisherigen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für eine abschließende Sachentscheidung nicht ausreichen, muß der Rechtstreit nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO unter Aufhebung des angegriffenen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, sieht das Gesetz die Veräußerung eines Vermögenswerts durch den staatlichen Verwalter als eine zur Restitution führende Schädigungsmaßnahme an, weil dadurch das mit der Anordnung der staatlichen Verwaltung begonnene Unrecht fortgesetzt und vertieft wurde. Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG setzt daher ein eigenständiges Handeln des staatlichen Verwalters voraus, das auf den Entzug des Eigentums gerichtet sein muß (grundlegend Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 14.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 93; zuletzt Urteil vom 18. November 1997 - BVerwG 7 C 65.96 - VIZ 1998, 147 = ZOV 1998, 67). Der staatliche Verwalter muß sich gewissermaßen des Eigentums bemächtigt haben, um es den Dritten zu übertragen. Daran fehlt es, wenn er sich dem rechtsgeschäftlichen Willen anderer an dem Veräußerungsgeschäft notwendig Beteiligter unterordnet, wie etwa bei dem vom Senat entschiedenen Fall einer bloßen Mitwirkung an dem durch eine Erbengemeinschaft getätigten Verkauf eines Nachlaßgegenstandes zum Zwecke der Erbaus-einandersetzung (Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 7 C 14.96 -, a. a. O.). Solche Handlungen können dem staatlichen Verwalter nicht als eigenes Unrecht zugerechnet werden.

Dieselben Grundsätze gelten für eine sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches richtende Veräußerung eines gemeinschaftlichen Gegenstandes durch eine Bruchteilsgemeinschaft, wenn an dem Rechtsgeschäft ein staatlicher Verwalter als Treuhänder eines Eigentumsanteils beteiligt ist. Auch über einen solchen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber wie bei einer zur gesamten Hand gehaltenen Sache nach § 747 Satz 2 BGB nur gemeinschaftlich verfügen.

Jeder Teilhaber hat allerdings grundsätzlich das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft nach § 749 Abs. 1 BGB zu verlangen, was - wenn eine Teilung in Natur nach § 752 BGB nicht möglich ist - nach § 753 BGB zum Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands führt. Der staatliche Verwalter kann sich daher einem Verkaufsverlangen anderer Teilhaber ebensowenig entziehen wie bei der Auseinandersetzung einer Gesamthandsgemeinschaft. Auch in diesen Fällen kann ihm daher der Verkauf nur dann als Unrecht zugerechnet werden, wenn er das Geschäft selbst betrieben hat.

Rückübertragungsanspruch — BVerwG BVerwG 7 C 3.97 — vera