Rückübertragungsanspruch
VermG § 1 Abs. 3; ZGB § 288 Abs. 1 und 4, § 289 Abs. 1 und 2, § 290; NutzungsrechtsG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 2, § 6
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Rückübertragungsanspruch; Restitutionsanspruch; Schädigungstatbestand; unlautere Machenschaften; Nötigung; Ausreiseverkauf; Nutzungsrecht; Eigenheimgrundstück
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das behördliche Verlangen, vor der ständigen Ausreise aus der DDR das unter Inanspruchnahme eines Nutzungsrechts auf einem volkseigenen Grundstück errichtete Eigenheim zu veräußern, erfüllt nicht den Tatbestand einer unlauteren Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. beanspruchen die Rückübertragung des Eigentums an einem Wohnhaus nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -.
Die Kl. errichteten dieses Eigenheim im Jahre 1975 auf einem volkseige-nen Grundstück. Der Rat des Kreises verlieh ihnen ein dingliches Nutzungsrecht. Unmittelbar danach wurden sie als Eigentümer des Gebäudes im Gebäudegrundbuch eingetragen. Im Jahre 1988 siedelten sie in die Bundesrepublik über. Zuvor veräußerten sie das Eigenheim an den Bruder des Kl. und dessen Ehefrau. Da sich auch diese im Herbst 1989 entschlossen, die DDR zu verlassen, verkauften sie das Eigenheim mit Vertrag vom 15. November 1989 an die Beigeladenen, die später das Grundstück hinzuerwarben und inzwischen - nach Schließung des Gebäudegrundbuchblatts - im Grundbuch als Grundstückseigentümer eingetragen sind.
Im September 1990 meldeten die Kl. Rückübertragungsansprüche hinsichtlich des Eigenheims an und machten geltend, die Genehmigung zu ihrer Ausreise aus der DDR sei von der vorherigen Aufgabe des Eigentums abhängig gemacht worden. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen lehnte ihren Antrag ab. Auch ihre nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage ist abgewiesen worden.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Kl. zu Recht einen Rückübertragungsanspruch versagt; denn sie sind nicht Berechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG.
Nach dieser Vorschrift sind Berechtigte u.a. natürliche Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind. An einer solchen Schädigungsmaßnahme fehlt es hier. Da die Kl. das Gebäude seinerzeit selbst veräußert haben, kommt ausschließlich der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG in Betracht. Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist, daß sie das Haus aufgrund unlauterer Machenschaften verloren haben, wobei hier in erster Linie an eine Nötigung zu denken ist. Dabei entspricht es der Rechtsprechung des Senats, daß das Verwaltungsgericht aus dem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Veräußerung des Hauses und der Ausreise der Kl. im Wege des Beweises des ersten Anscheins gefolgert hat, die Erlaubnis zur Ausreise sei vom Verkauf des Gebäudes abhängig gemacht worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - BVerwG 7 C 52.93 - Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 48 = NJW 1995, 2741 = ZOV 1995, 379; Urteil vom 29. Februar 1996 - BVerwG 7 C 59.94 - NJW 1996, 1909 = ZOV 1996, 213). Anders als beim ausreisebedingten Verlangen nach der Aufgabe von Eigentum an Grund und Boden war der Zwang zur Eigentumsaufgabe im vorliegenden Fall jedoch nicht unlauter, sondern von der Rechtsordnung der DDR gedeckt.
Das den Kl. aufgrund des Gesetzes über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken vom 14. Dezember 1970 (GBl I S. 372) - NRG - gewährte Nutzungsrecht durfte nach § 2 Abs. 1 NRG Bürgern der DDR zur Errichtung und persönlichen Nutzung eines Eigenheims oder eines anderen, persönlichen Zwecken dienenden Gebäudes verliehen werden. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 NRG und § 288 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches - ZGB - war der Nutzungsberechtigte berechtigt, aber auch verpflichtet, das volkseigene Grundstück bestimmungsgemäß zu nutzen. Das errichtete Gebäude wurde Eigentum des Nutzungsberechtigten (§ 4 Abs. 4 NRG und § 288 Abs. 4 ZGB); es konnte veräußert werden. Mit der Genehmigung des Vertrages ging das Nutzungsrecht auf den Erwerber über (§ 5 Abs. 1 NRG und § 289 Abs. 1 und 2 ZGB). Das Gebäude war vererblich; das Nutzungsrecht fiel jedoch nur dem Erben zu, wenn dieser Bürger der DDR und nicht Eigentümer anderer Eigenheime war und das Eigenheim seinen persönlichen Wohnbedürfnissen dienen sollte (§ 289 Abs. 1 und 2 ZGB i.V.m. § 5 Abs. 2 NRG). Entzogen werden konnte das Recht, wenn der Nutzungsberechtigte das Grundstück nicht mehr bestimmungsgemäß nutzte (§ 6 Abs. 1 NRG und § 290 Abs. 1 ZGB); eine Entschädigung war vorgesehen (§ 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 NRG und § 290 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZGB). Mit dem Entzug des Nutzungsrechts ging das Gebäude in Volkseigentum über (§ 290 Abs. 2 Satz 1 ZGB).
Dieser gesetzlichen Ausgestaltung hätte das Fortbestehen des Nutzungsrechts im Falle der ständigen Ausreise des Rechtsinhabers aus der DDR widersprochen, weil damit nicht nur die Aufgabe der Staatsbürgerschaft, sondern vor allem auch die der persönlichen Nutzung des Grundstücks verbunden war. Das behördliche Verlangen nach Veräußerung des Gebäudes trug dieser Rechtslage Rechnung. Für eine davon abweichende Verwaltungspraxis, nach der es etwa generell hingenommen oder gar erlaubt worden wäre, daß Nutzungsberechtigte unter Aufrechterhaltung ihres Rechts auf Dauer ihr Grundstück verließen, gibt es nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Anhaltspunkte; dies steht - ohne daß es darauf im Revisionsverfahren noch ankäme - im Einklang mit dem Inhalt der in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 9. September 1993 (KPS § 4 VermG 113/93 S. 9) zitierten Hinweise und Erläuterungen des Ministeriums der Finanzen vom 31. Dezember 1986 zum Nutzungsrechtsgesetz.
Das Vorliegen unlauterer Machenschaften läßt sich entgegen der Auffassung der Kl. auch nicht damit begründen, daß das zur Nötigung eingesetzte Mittel - die Verknüpfung des Verkaufsverlangens mit der Erlaubnis zur Ausreise - unabhängig von der rechtlichen Bewertung des durch die Behörde verfolgten Ziels nicht gerechtfertigt gewesen sei. Diese Argumentation vernachlässigt zum einen, daß die Verkaufsforderung - wie bei dem ausreisebedingten Verzicht auf Bodenreformeigentum (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995, a.a.O.) und anders als bei der erzwungenen Aufgabe des Volleigentums an Grundstücken (vgl BVerwG, Urteil vom 29. Februar 1996, a.a.O.) - nicht sachwidrige Bedingung für die Ausreise war, sondern der Tatsache Rechnung trug, daß die Ausreise zwangsläufig mit der Aufgabe der Grundstücksnutzung und den sich daran anknüpfenden Rechtsfolgen verbunden war. Sie übersieht zum anderen, daß die Re stitution als vermögensrechtliche Regelung ihre innere Rechtfertigung durch den von der Rechtsordnung nicht gebilligten Verlust des Vermögenswertes empfängt und nicht der Wiedergutmachung anderer Nachteile, wie beispielsweise einer übermäßigen Beschränkung der Ausreisefreiheit, dient.